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Amtsgericht Elmshorn : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Familiensachen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Familiensachen.

Letzte Aktualisierung: 27.09.2024

Zuständigkeit auf einen Blick

Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensart.

In der Regel kommt es auf den Wohnort der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners an; bei Kindschaftssachen ist regelmäßig der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich. Bei Scheidungen findet § 122 FamFG in der dortigen Reihenfolge Anwendung.

Die Landesregierung hat von der Verordnungsermächtigung nach § 240 Abs. 1 FamFG Gebrauch gemacht und mit Landesverordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 04.01.2023 die Zuständigkeit für vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach § 249 FamFG mit Wirkung zum 01.04.2023

  1. für den Bezirk des Landgerichts Flensburg dem Amtsgericht Niebüll,
  2. für den Bezirk des Landgerichts Itzehoe dem Amtsgericht Meldorf,
  3. für die Bezirke der Amtsgerichte Kiel und Lübeck dem Amtsgericht Lübeck sowie
  4. für die Bezirke der anderen Amtsgerichte in den Bezirken der Landgerichte Kiel und Lübeck dem Amtsgericht Ratzeburg

zugewiesen.

Familiensachen spezifisch

Kontaktinformationen auf einen Blick

Informationen zur allgemeinen Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.

Die "Kieler Praxis" in Familiensachen

Allgemeine Informationen zu Familiensachen

Innerhalb der Amtsgerichte sind jeweils besondere Abteilungen als Familiengerichte eingerichtet. Eine Übersicht über die Verfahren findet sich in § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Zu den Aufgaben zählen:

  • Ehesachen
  • Kindschaftssachen (z.B. Umgang, elterliche Sorge, Herausgabe des Kindes)
  • Abstammungssachen (Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung)
  • Adoptionssachen
  • Wohnungszuweisungs- und Haushaltssachen
  • Gewaltschutzsachen
  • Versorgungsausgleichssachen
  • Unterhaltssachen (z.B. Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt)
  • Güterrechtssachen (z.B. Zugewinnausgleich)
  • Sonstige Familiensachen
  • Lebenspartnerschaftssachen

Hinweis auf Anwaltszwang

Ob Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuziehen müssen, hängt von dem jeweiligen Verfahrensgegenstand ab. Anwaltszwang herrscht grundsätzlich in selbständigen Familienstreitsachen, das sind Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und „sonstige Familiensachen“. Auf den Verfahrenswert kommt es dabei nicht an.

Für die Stellung des Antrags auf Ehescheidung ist ebenfalls eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt erforderlich. Hingegen kann die Antragsgegnerseite dem Scheidungsantrag zustimmen, ohne selbst anwaltlich vertreten zu sein. Erst wenn neben der Scheidung und dem Versorgungsausgleich eine weitere Folgesache, beispielsweise zum nachehelichen Unterhalt oder zum ehelichen Güterrecht, anhängig wird, müssen beide Ehegatten zwingend anwaltlich vertreten sein.

In Kindschaftssachen, namentlich in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren können Anträge hingegen ohne anwaltliche Vertretung gestellt werden. Gleiches gilt für Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz. Vielfach werden indes auch ohne eine entsprechende Verpflichtung Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in diesen Verfahren eingeschaltet, weil deren fachliche Qualifikation angesichts oft komplizierter tatsächlicher und rechtlicher Fragestellungen eine wichtige Hilfestellung darstellt.

Anträge können innerhalb der Sprechzeiten des Gerichts auch persönlich bei der Rechtsantragstelle gestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Rechtsberatung leisten dürfen. Das Familiengericht darf Ihnen keinen Rechtsrat erteilen.

Beteiligte in Familiensachen

Der anspruchstellende Beteiligte wird im Familienverfahren als Antragsteller, die Gegenseite als Antragsgegner bezeichnet. Diese Bezeichnungen werden auch in einvernehmlichen Verfahrenskonstellationen sowie in Ehescheidungsverfahren gewählt, selbst wenn beide Beteiligte die Ehescheidung wünschen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden in Familiensachen als Verfahrensbevollmächtigte bezeichnet.

In Kindschaftssachen werden die Beteiligten häufig nach ihrer familiären Rolle (Kind, Mutter, Vater) bezeichnet. Zu den weiteren Beteiligten dort gehört der Verfahrensbeistand, den das Familiengericht zur besonderen Wahrnehmung der Interessen des Kindes bestellt. Auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendamtes nimmt in der Regel an den Erörterungen in Kindschaftssachen teil. Mitunter werden auch Erziehungsbeistände, Familienhelferinnen und Familienhelfer sowie sonstige Personen zu Gerichtsterminen geladen und angehört, damit sich das Gericht ein vollständiges Bild der jeweiligen Situation machen kann.

In Kindschaftssachen wird das Kind grundsätzlich von der Richterin bzw. dem Richter angehört. Von der Kindesanhörung darf nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen werden.

Kosten

Die Verfahrenskosten sind diejenigen Kosten, die den Beteiligten unmittelbar für das Betreiben eines Verfahrens entstehen. Die Verteilung dieser Kosten erfolgt nach Abschluss des Verfahrens. Wie im Zivilprozess unterscheidet man bei den Verfahrenskosten zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten.

Zu den Gerichtskosten gehören die Gebühren des Gerichts selbst, die sich nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) bemessen, sowie die so genannten Auslagen. Das sind unter anderem die Kosten für einen Verfahrensbeistand, Sachverständige, Dolmetscher usw. Zu den außergerichtlichen Kosten zählen vorrangig die Anwaltskosten.

In familiengerichtlichen Verfahren werden die Kosten oftmals gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten gleichmäßig auf die Beteiligten verteilt werden, sofern nicht von einer Erhebung abgesehen wird, und die Beteiligten ihre Rechtsanwaltskosten selbst tragen.

 Wirtschaftlich bedürftige Beteiligte können Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Der "Elmshorner Weg" in Familiensachen

Unseren Flyer zum Elmshorner Weg im Sorgerechtsverfahren können Sie hier downloaden:
Flyer zum Elmshorner Weg in Familiensachen (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Der Elmshorner Weg - Was machen wir?

Liebe Eltern,

Wenn Eltern sich trennen, bricht für die betroffenen Kinder eine Welt zusammen. Erwächst daraus dann auch noch ein langwieriger Umgangs- oder Sorgerechtsstreit, so drohen die Kinder zu Opfern im Streit ihrer Eltern zu werden. Dabei hat die Vergangenheit gezeigt, dass von Dritten getroffene Regelungen in Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten selten von dauerhaftem Bestand sind: Es bringt niemanden weiter, wenn der eine als Sieger, der andere als Verlierer vom Platz geht!

Seit Februar 2007 gehen wir deshalb den "Elmshorner Weg". Der Elmshorner Weg ist ein Kooperations- und Netzwerkverfahren, in dem sich alle Beteiligten zum Wohl der Kinder auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt haben. Ziel ist, für Ihre Kinder die Folgen der Trennung der Eltern erträglich zu machen- indem die Eltern sich ihrer Verantwortung bewusst werden.
Wir wollen Ihnen helfen, sich selbst zu einigen.

Eine solche Einigung über Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wird gerade von den Kindern als positives Signal erlebt.

Sagen auch Sie: "Für unsere Kinder einigen wir uns" und gehen Sie mit auf dem Elmshorner Weg!

Wie wir Sie unterstützen wollen, haben wir in einem Flyer zusammengestellt. Der Flyer ist untenstehend als PDF Datei auf dieser Internetseite hinterlegt.

Wenn Sie die Datei nicht öffnen können oder am Ausdruck gehindert sind, können Sie sich den Flyer von der Verwaltungsgeschäftsstelle des Amtsgerichtes, Bismarckstraße 8, 25335 Elmshorn auch zusenden lassen.
Der Ausdruck und Nachdruck des Flyers ist ausdrücklich erwünscht.

Bitte beachten Sie, dass der Cartoon auf dem Deckblatt unter Copyrightschutz steht. Eine Weiterverwendung des Cartoons für andere Kooperationsmodelle ist ausdrücklich nicht gestattet.

Der Elmshorner Weg - Für wen ist der Weg eröffnet?

Das Amtsgericht Elmshorn ist zuständig für alle familienrechtlichen Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten, bei denen das Kind/der Jugendliche im Bezirk des Amtsgerichts Elmshorn wohnhaft ist.
Ob das für Sie zutrifft, können Sie auf der Karte des Amtsgerichtsbezirks nachsehen. Die Gemeinden, die zum Amtsgerichtsbezirk Elmshorn gehören, sind gelb eingezeichnet. Sie finden die Karte untenstehend.

Der Elmshorner Weg - Wer sind Ihre Partner?

Fachdienst Jugend / Soziale Dienste des Kreises Pinneberg
www.kreis-pinneberg.de

Regionalteam Elmshorn - Barmstedt
Schulstraße 62-66
25335 Elmshorn
Telefon: 04121 4502 – 3398
E-Mail: rt-elmshorn@kreis-pinneberg.de

Regionalteam Uetersen - Tornesch
An der Klosterkoppel 15
25436 Uetersen
Telefon: 04122 4015 – 300
E-Mail: rt-uetersen@kreis-pinneberg.de

Erziehungsberatungsstellen

AWO Schleswig-Holstein gGmbH
Jugend- und Familienhilfe Region Süd-West
www.awo-sh.de/erziehungsberatung
Friedrichstraße 2-4
25436 Tornesch
Telefon: 04122-4044689
E-Mail: elmshorner.weg@awo-sh.de

Diakonisches Werk Rantzau-Münsterdorf gGmbH
www.die-diakonie.org
Alter Markt 16
25335 Elmshorn
Telefon: 04121-71035
E-Mail: erziehungsberatung@die-diakonie.org

Amtsgericht
Familiengericht Elmshorn

www.schleswig-holstein.de
Bismarckstraße 8
25335 Elmshorn
Telefon: 04121 232 – 0
Fax 04121 232 – 444

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