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Amtsgericht Elmshorn : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Straf-/Ordnungswidrigkeitensachen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021

Zuständigkeit auf einen Blick

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts in Strafsachen kann sich unter anderem nach dem Tatort, dem Wohnsitz der/des Angeklagten oder ihrem/seinem Ergreifungsort richten (§§ 7 ff. StPO).

In Bußgeldsachen richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach dem Sitz der Verwaltungsbehörde, die den angefochtenen Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 68 Absatz 1 OWiG).

Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen spezifisch

Kontaktinformationen auf einen Blick

Informationen zur allgemeinen Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.

Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

Allgemeine Informationen zu Strafsachen

Das Strafverfahren dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zur Ahndung von Straftaten (Vergehen und Verbrechen) und der Schaffung des Rechtsfriedens. Ziel des Strafverfahrens ist es, Straftaten festzustellen und entsprechend zu sanktionieren, beispielsweise durch Geld- oder Freiheitsstrafen. In diesen Verfahren vertritt der Staatsanwalt – wortwörtlich als Anwalt des Staates – die Gemeinschaft.

Die Strafabteilung des Amtsgerichts bearbeitet Strafverfahren gegen Erwachsene, Strafverfahren gegen Jugendliche und Strafverfahren gegen Heranwachsende (= wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist). Hier wird über Strafsachen entschieden, bei denen eine Strafe von bis zu vier Jahren zu erwarten ist. Hier entscheidet der Strafrichter (eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter) bei Vergehen, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Ansonsten entscheidet das amtsgerichtliche Schöffengericht (eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter bzw. Richterinnen).

Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, ist das Verfahren und sind die Rechtsfolgen unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. Das Jugendgerichtsgesetz sieht besondere erzieherisch ausgerichtete Sanktionen vor, weshalb die Strafen aus dem Strafgesetzbuch nicht bei der Anwendung des Jugendrechtes gelten und die Jugendgerichtshilfe dem Gericht behilflich ist, die geeignete erzieherische Reaktion zu finden.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts betrifft zum einen Strafsachen mit einer Straferwartung von mehr als vier Jahren als große Strafkammer. Zum anderen entscheidet das Landgericht als Schwurgericht über die in § 74 Abs. 2 Nr. 1 bis 30 GVG normierten Katalogstraftaten als Schwurgericht. Hierbei handelt es sich um gegen das Leben gerichtete Straftaten.

Die Anzeige einer Straftat und Strafanträge können unter anderem bei der Staatsanwaltschaft sowie den Behörden und Beamten des Polizeidienstes mündlich oder schriftlich gestellt werden.

Allgemeine Informationen zu Ordnungswidrigkeitensachen

Eine Vielzahl von Gesetzen enthält Vorschriften, die regeln, welches Verhalten eine Ordnungswidrigkeit – und somit nicht als Straftat – darstellt und mit einer Geldbuße zu belegen ist. Hierzu zählen insbesondere das Straßenverkehrsgesetz, das etwa Geschwindigkeitsverstöße sanktioniert, aber auch das Gaststättengesetz, das Waffengesetz und die Landesbauordnung.

Ordnungswidrigkeiten werden zunächst von der entsprechend zuständigen Verwaltungsbehörde mit einem Bußgeldbescheid geahndet. Erst wenn der Betroffene gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem durch richterliche Entscheidung darüber zu befinden ist, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde und ob diese mit einer Geldbuße zu ahnden ist.

Auch für Entscheidungen, die im Rahmen der Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich werden, wie beispielsweise die Anordnung von Erzwingungshaft bei Nichtzahlung des Bußgeldes, ist das Amtsgericht zuständig. Außerdem entscheidet das Amtsgericht über Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen andere Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, beispielsweise, wenn die Verwaltungsbehörde gemäß § 25a StVG bei Halt- oder Parkverstößen die Verfahrenskosten dem Fahrzeughalter auferlegt hat, wenn der Fahrer nicht mit angemessenem Aufwand zu ermitteln war.

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