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Amtsgericht Elmshorn : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021

Zuständigkeit auf einen Blick

In Zwangsversteigerungs- und -verwaltungsangelegenheiten ist dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das jeweilige Grundstück belegen ist.

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen spezifisch

Kontaktinformationen auf einen Blick

Informationen zur allgemeinen Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.

Die Hinweise des Amtsgerichts Elmshorn zu allgemeinen Hinweisen in Zwangsversteigerungsverfahren finden Sie hier:

Allgemeine Hinweise in Zwangsversteigerungsverfahren (PDF, 77KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen

Allgemeine Informationen zu Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen

Zu den Aufgaben der Abteilung für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen zählt die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen von Schuldnerinnen und Schuldnern bzw. Eigentümerinnen und Eigentümern durch:

  • Zwangsversteigerung von Immobilien (privat und gewerblich genutzte Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte)
  • Zwangsverwaltung der genannten Objekte
  • für Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft (Erbengemeinschaft oder gemeinschaftliches Eigentum von mehreren Personen) an Immobilien
  • für die Zwangsversteigerung von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Häufige Fragen zu Zwangsversteigerungen

Die Versteigerungen finden in öffentlichen Sitzungen des Amtsgerichts statt, in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt. Alle Versteigerungstermine können von jedermann – ob als Interessent oder als Zuschauer – besucht werden. Bietinteressenten wird empfohlen, vorab andere Versteigerungstermine zu besuchen, um vor Ersteigerung des Wunschobjekts eine ungefähre Vorstellung davon zu bekommen, wie ein solcher Termin abläuft bzw. ablaufen kann.

Eine Besichtigung der zu versteigernden Objekte ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Eigentümer möglich. Besichtigungstermine werden vom Amtsgericht weder durchgeführt noch organisiert oder vermittelt.

Weitere Informationen – auch zu Veröffentlichungen zu Zwangsversteigerungsverfahren – erhalten Sie unter www.zvg-portal.de sowie www.zvg.com.

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