Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigt, dass am 3. April 2018 ein Antrag des Generalstaatsanwalts auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls gegen den ehemaligen katalanischen Regionalpräsidenten Carles Puigdemont eingegangen ist. Zuständig für die Entscheidung ist der I. Strafsenat, der mit drei Berufsrichtern besetzt ist. Im Rahmen dieses Verfahrens prüft der Senat, ob die Auslieferung nicht "von vornherein unzulässig erscheint" und ob ein Haftgrund vorliegt (§ 15 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)).
Wann mit einer Entscheidung des Strafsenats über den Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zu rechnen ist, ist derzeit noch offen.
§ 15 IRG lautet:
§ 15 Auslieferungshaft
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn
1. die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.
Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
Frauke Holmer
Richterin am Oberlandesgericht
Pressesprecherin
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