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Thema : KiTa – Bildung für die Kleinsten

Kindertagespflege

Letzte Aktualisierung: 02.02.2024

Die Landesregierung stärkt mit der Kita-Reform die Kindertagespflege erheblich. Vor der Reform galten unterschiedliche Zuständigkeiten und Regelungen für die Finanzierung von Kitas und freiberuflicher Tagespflege. Dies führte dazu, dass Eltern für die Kindertagespflege meist deutlich mehr zahlten als für Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Durch das reformierte KiTaG werden beide Betreuungsformen – Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege – gleichberechtigt nebeneinandergestellt und dort, wo es die unterschiedlichen Betreuungsformen ermöglichen, auch gleichbehandelt.

Finanzierung

Die vor der Reform sehr unterschiedlich geregelte Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege folgt nach Inkrafttreten des neuen KiTaG demselben Finanzierungsprinzip. Auch die Kindertagespflege wird seit Januar 2021 anteilig durch das Land, die Eltern und die Wohngemeinden finanziert. Eltern, deren Kinder in Tagespflege betreut werden, werden nicht mehr benachteiligt. Die Deckelung des Elternbeitrags gilt auch für sie. Für die an die Tagespflegepersonen zu zahlende laufende Geldleistung werden auf Grundlage einer transparenten Berechnung landesweite Mindestsätze festgelegt, die eine angemessene Vergütung garantieren.

Mindestvergütung

Das KiTaG legt Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag fest. Dieser beträgt pro Kind und Stunde mindestens 6,18 Euro.

Die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag unterscheiden sich dabei je nach Qualifikation. Für Tagespflegepersonen, die vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben haben oder über eine pädagogische Berufsausbildung verfügen, gilt ein höherer Mindestsatz. Detailliertere Informationen zur differenzierten Vergütung je nach Qualifikation finden Sie hier.

Kooperationen von zwei Kindertagespflegepersonen

Im KiTaG werden die Möglichkeiten zur Kooperation von zwei Kindertagespflegepersonen genauer festgelegt. Die Abgrenzungsmerkmale zur Einrichtung werden klarer definiert und Großtagespflegestellen sind nicht vorgesehen. Die Kindertagespflege zeichnet sich durch ein familienalltagsähnliches Setting und die Bindung zu einer Tagesmutter oder einem Tagesvater aus. Zwei Tagespflegepersonen können nebeneinander in Kooperation tätig sein. Dabei findet die Betreuung der Kinder unter eindeutiger Zuordnung zu nur einer Kindertagespflegeperson statt, die Gruppen können Nebenräume wie Flur, Küche, Bad und Außenspielflächen gemeinsam nutzen.

Beteiligung von Eltern in den Kreis- bzw. Landeselternvertretungen

Nach dem Gesetz sind alle Eltern, deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege gefördert werden, aktiv und passiv wahlberechtigt. Somit sind auch Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege gefördert werden, wahlberechtigt, welche vor der Reform von der Interessenvertretung in den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung ausgeschlossen waren. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe schafft ein geeignetes Verfahren zur Auswahl der Delegierten für die Kindertagespflege. Er kann dieses Verfahren auch dezentralisieren und die Durchführung an den kreisangehörigen Bereich delegieren. Die Wahl wird durch die örtlichen Träger organisiert.

Weitere Informationen

Neue FAQs zur Kindertagespflege aus den Regionalkonferenzen (Stand: Oktober 2020)

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