Mit den Festlegungen im Plan, den so genannten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, sollen die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Land- und Meeresflächen aufeinander abgestimmt und Konflikte vermieden werden, wie sie zum Beispiel zwischen dem Erhalt von Natur und Landschaft und Flächennutzungen für Wohnungen, Gewerbegebiete, erneuerbare Energien, den Abbau von Rohstoffen oder den Bau von Infrastruktur entstehen können. Es wird eine nachhaltige räumliche Entwicklung im Land angestrebt, die ökonomische, ökologische und soziale Belange gleichberechtigt berücksichtigt.
Geltender Plan
Geltender Plan ist der "Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021" (LEP 2021), der zuletzt 2026 geändert wurde. Er wurde mit Zustimmung des Landtags von der Landesregierung als Rechtsverordnung beschlossen (Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (LEP-VO 2021)). Anlagen der Landesverordnung sind der Plantext des Landesentwicklungsplans einschließlich Begründung (Teile A und B), die Hauptkarte (Teil C) sowie der Umweltbericht (Teil D) mit der zusammenfassenden Erklärung.
Landesverordnung mit Anlagen
Teilfortschreibungen
Der Landesentwicklungsplan (LEP 2021) ist durch zwei Teilfortschreibungen zu den Themen „Wohnbaulicher Entwicklungsrahmen“ und „Windenergie an Land“ geändert worden.
Teilfortschreibung Windenergie an Land
Mit der Teilfortschreibung Windenergie an Land wurde 2026 das Kapitel 4.5.1 im Landesentwicklungsplan neu gefasst.
zu den Planunterlagen der LEP-Teilfortschreibung Windenergie an Land
Der Landesentwicklungsplan gibt durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung Ausschlusskriterien (Ziele der Raumordnung) und Abwägungskriterien (Grundsätze der Raumordnung) für Vorranggebiete für die Windenergienutzung vor. Die Festlegung der Vorranggebiete erfolgt dann in den Regionalplänen. Bis Ende 2027 müssen in Schleswig-Holstein aufgrund einer bundesgesetzlichen Vorgabe rund 3 Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden.
Die LEP-Teilfortschreibung Windenergie an Land ist am 13.05.2026 durch Landesverordnung in Kraft getreten (GVOBl. Schl.-H. 2026/43).
Zum GVOBl. im Verkündungsportal
Die LEP-Teilfortschreibung Windenergie an Land umfasst neben dem neuen Plantext des Kapitels 4.5.1 im Landesentwicklungsplan eine Karte zum Kapitel 4.5.1 und den Umweltbericht (Landesverordnung über das Thema Windenergie an Land im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEPWindVO)).
Mehr Informationen zum LEP Windenergie
Teilfortschreibung Wohnbaulicher Entwicklungsrahmen
Bereits im Februar 2025 wurde der Landesentwicklungsplan (LEP 2021) durch eine Teilfortschreibung zum Thema wohnbaulicher Entwicklungsrahmen geringfügig geändert. Die Änderung betraf im Plantext den Absatz 3 im Kapitel 3.6.1, in dem der wohnbauliche Entwicklungsrahmen geregelt ist. Dieser gilt für alle Gemeinden, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind.
Wohneinheiten, die in Mehrfamilienhäusern und Wohnheimen sowie durch Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, wie zum Beispiel einen Dachausbau entstehen, werden aufgrund der Änderung nur noch zur Hälfte auf den wohnbaulichen Entwicklungsrahmen angerechnet. Dies gilt auch für andere, kleine Wohnungen in flächensparender Bauweise mit einer Richtgröße von 50 Quadratmetern Wohnfläche.
Durch die Änderung können außerhalb der Schwerpunkte für den Wohnungsbau zum Beispiel mehr flächensparende Geschosswohnungen gebaut werden.
Die Änderung erfolgte durch die "Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021" vom 5. Februar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/28). Die Verordnung ist am 25. Februar 2025 in Kraft getreten.
Zum GVOBl im Verkündungsportal
Geplante Änderungen
Die Landesregierung beabsichtigt, eine weitere Teilfortschreibung zu den Themen Gewerbe und Energie vorzunehmen, die derzeit vorbereitet wird.
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