Mit den Festlegungen im Plan, den so genannten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, sollen die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Land- und Meeresflächen aufeinander abgestimmt und Konflikte vermieden werden, wie sie zum Beispiel zwischen dem Erhalt von Natur und Landschaft und Flächennutzungen für Wohnungen, Gewerbegebiete, den Abbau von Rohstoffen oder den Bau von Infrastruktur entstehen können. Es wird eine nachhaltige räumliche Entwicklung im Land angestrebt, die ökonomische, ökologische und soziale Belange gleichberechtigt berücksichtigt.
Geltender Plan
Geltender Plan ist der "Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021" (LEP 2021). Er wurde mit Zustimmung des Landtags von der Landesregierung als Rechtsverordnung beschlossen (Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (LEP-VO 2021)). Anlagen der Landesverordnung sind der Plantext des Landesentwicklungsplans einschließlich Begründung (Teile A und B), die Hauptkarte (Teil C) sowie der Umweltbericht (Teil D) mit der zusammenfassenden Erklärung.
Landesverordnung mit Anlagen
Teilfortschreibungen
Teilfortschreibung Wohnbaulicher Entwicklungsrahmen
Durch eine Teilfortschreibung zum Thema wohnbaulicher Entwicklungsrahmen wurde der "Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021" im Februar 2025 geringfügig geändert. Die Änderung betraf im Plantext den Absatz 3 im Kapitel 3.6.1, in dem der wohnbauliche Entwicklungsrahmen geregelt ist. Dieser gilt für alle Gemeinden, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind.
Wohneinheiten, die in Mehrfamilienhäusern und Wohnheimen sowie durch Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, wie zum Beispiel einen Dachausbau entstehen, werden aufgrund der Änderung jetzt nur noch zur Hälfte auf den wohnbaulichen Entwicklungsrahmen angerechnet. Dies gilt auch für andere, kleine Wohnungen in flächensparender Bauweise mit einer Richtgröße von 50 Quadratmetern Wohnfläche.
Durch die Änderung können außerhalb der Schwerpunkte für den Wohnungsbau jetzt zum Beispiel mehr flächensparende Geschosswohnungen gebaut werden.
Die Änderung erfolgte durch die "Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021" vom 5. Februar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/28). Die Verordnung ist am 25. Februar 2025 in Kraft getreten.
Zum GVOBl im Verkündungsportal
Zum Entwurf der Landesverordnung gab es vom 25. Juni bis 27. August 2024 ein öffentliches Beteiligungsverfahren. Es wurde über die Online-Beteiligungsplattform BOB-SH durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen und die Abwägungen der Landesplanungsbehörde sind auf BOB-SH in einer Synopse zusammengestellt.
BOB-SH Landesplanung (bolapla-sh.de)
Geplante Änderungen
Die Landesregierung beabsichtigt, in dieser Wahlperiode den Landesentwicklungsplan (LEP 2021) durch weitere Teilfortschreibungen zu ändern.
Teilfortschreibung Windenergie an Land
Schleswig-Holstein muss nach den Vorgaben des Bundes seine Flächen für die Nutzung von Windenergie von zwei auf rund drei Prozent der Landesfläche ausweiten. Um weitere Flächen auszuweisen und die Leistung aus Windenergie bis 2030 auf 15 Gigawatt zu erhöhen, schreibt das Land seine Raumordnungspläne fort.
Zunächst muss der Landesentwicklungsplan (LEP) geändert werden, in dem vor allem die Kriterien für Vorranggebiete sowie für gemeindliche Windenergiegebiete als Ziele und Grundsätze der Raumordnung in Form von Ausschlusskriterien (Ziele der Raumordnung) und Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (Grundsätze) vorgegeben werden. Zu einem dritten Entwurf der LEP-Teilfortschreibung Windenergie an Land läuft vom 28. November 2025 bis 5. Januar 2026 ein öffentliches Beteiligungsverfahren. Die Landesregierung möchte die LEP-Teilfortschreibung nach Möglichkeit im ersten Quartal 2026 festsetzen.
Mehr Informationen zur Teilfortschreibung
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