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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Aktive Rechnungsabgrenzung

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

3. Aktive Rechnungsabgrenzung (Kto. 19)

Grundsätzliches

Unter dieser Bilanzposition können dem Grunde nach folgende Sachverhalte erfasst werden:

- Vor dem Abschlussstichtag getätigte Auszahlungen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 49 Abs. 1 GemHVO-Doppik)

Zu trennen ist zwischen Aufwand (=Ressourcenverbrauch) und Auszahlung (=Abgang von Liquidität). Fallen diese zeitlich auseinander und liegt noch ein Jahreswechsel dazwischen, wird dieser Buchungsfall über die aktiven Rechnungsposten abgewickelt. Wichtig: Auszahlung im alten Jahr – Erfassung des Aufwands im neuen Jahr oder danach (z.B. Beamtengehälter für den Monat Januar). Umgekehrte Fälle lassen Verbindlichkeiten entstehen.

- Geleistete Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, an denen die Gemeinde nicht das wirtschaftliche Eigentum hat (§ 40 Abs. 7 GemHVO-Doppik)

Leistet die Gemeinde solche Zuschüsse und Zuweisungen, erfolgt die Bilanzierung nicht unter Forderungen oder immateriellen Vermögensgegenständen! Die Erfassung unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten führt dazu, dass solche „Geldgeschenke“ weder Anlage- noch Umlaufvermögen darstellen.

- Der positive Unterschiedsbetrag aus Rückzahlungsbetrag und dazugehöriger Verbindlichkeit (§ 49 Abs. 2 GemHVO-Doppik)

Schließt die Gemeinde derartige Kreditverträge ab, besteht ein Wahlrecht zwischen erhöhtem Zinsaufwand oder den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten werden über die Kreditlaufzeit wieder aufgelöst. Ein ausgeübtes Wahlrecht beeinflusst das Jahresergebnis entsprechend.

Zum Zwecke der Bilanzanalyse / Kennzahlenbildung ist wichtig: Diese Bilanzposition steht zwar auf der Aktivseite der Bilanz, stellt jedoch kein Vermögen der Gemeinde dar (vgl. § 59 – Anlage- und Umlaufvermögen).  

Die aktive Rechnungsabgrenzung wird genutzt, um periodengerecht Aufwendungen dem Haushaltsjahr zuzuordnen. Da die Ergebnisrechnung nur für ein Haushaltsjahr aufgestellt wird, nutzt die Doppik die Bilanz, um jahresübergreifende Sachverhalte abbilden zu können. Da die Schlussbilanz gleichzeitig die Eröffnungsbilanz des nächsten Jahres darstellt, ist die Verzahnung der Haushaltsjahre gegeben. Nach § 40 Abs. 1 GemHVO-Doppik gehören zur Vollständigkeit der Bilanz auch die Rechnungsabgrenzungsposten.

Eröffnungsbilanz

Bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist der kamerale Jahresfehlbetrag aus Vorjahren um die in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten enthaltenen Auszahlungen zu reduzieren (vgl. § 54 Abs. 4 GemHVO-Doppik).

FAQ

Hinweise

(juris)

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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