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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.46 Bilanzausweis bei abzugrenzenden Zinsen bei Kassenkrediten

Frage: In Bilanzen ist es üblich, abzugrenzende Zinsen nur dann in den RAP auszuweisen, wenn es keine speziellere Bilanzposition gibt, in der diese ausgewiesen werden können. Gerade bei den Kassenkrediten gehören m. E. nach die Zinsen eindeutig zu der entsprechenden Bilanzposition unter den Verbindlichkeiten.

Ich bitte um einen klarstellenden Hinweis. Der Fristenspiegel für die Verbindlichkeiten ist natürlich den tatsächlichen Fälligkeiten entsprechend aufzustellen. Eine Anhangsangabe wie z.B.

In den Kassenkrediten von XX Mio. sind abzugrenzenden Zinsen von 300 T€ enthalten, die im Folgejahr fällig sind.

Bei der Zuordnung der Aufwendungen zum richtigen Geschäfts- bzw. Haushaltsjahr ist der Zahlungszeitpunkt entscheidend: Nur Auszahlungen vor dem Abschlussstichtag sind als aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 49 Abs. 1 GemHVO-Doppik). Insoweit ist die Frage missverständlich, da bei Kassenkrediten Zinsen nachträglich zu zahlen sind und solche nicht unter den „RAP“ erfasst werden.

Sind jedoch zum Jahreswechsel zu zahlende Zinsen bereits fällig und die Zahlung unterbleibt, so entsteht eine Verbindlichkeit. Nach den Erläuterungen des Innenministeriums zu § 48 GemHVO-Doppik orientiert sich der Ausweis an der Art der Verbindlichkeit. Diese Zuordnungsregelungen entsprechen denen der kaufmännischen Buchführung nach HGB. Hiernach sind „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten […] grundsätzlich mit dem Nennbetrag zzgl. der das abgelaufene Geschäftsjahr betreffenden, noch nicht bezahlten Zinsen anzusetzen“ (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Randziffer 154 zu § 253 HGB). „Die sonstigen Verbindlichkeiten erfassen als Sammel- und Auffangposten alle Schulden […], die keinem anderen Posten der Verbindlichkeiten zugeordnet werden können“ (vgl. Adler/Düring/

Schmaltz, Randziffer 235 zu § 266 HGB). Soweit verwaltungsseitig ein Interesse daran besteht, die Zinsabgrenzungsbeträge - beispielsweise zur Berücksichtigung bei statistischen Meldungen - gesondert nachzuweisen, bietet sich ein Unterkonto innerhalb der „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ an.

Da auch die noch zu zahlenden Zinsen aus Kassenkrediten täglich fällig sind, ändert dies nichts an den Fristen im Verbindlichkeitenspiegel. Um diese Bilanzierungsmethode zu erläutern, bietet sich der Anhang besonders an. Nach § 51 GemHVO-Doppik sind u. a. die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Haftungsverhältnisse zu erläutern.

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