Navigation und Service

Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.21 Ausweisung von Vermögensgegenständen mit mehreren Eigentümern

Frage: Eine Feuerwehr besteht aus zwei Gemeinden. Die Gemeinde A hat die Vermögensgegenstände angeschafft und bezahlt. Die Gemeinde B hat den jeweiligen Anteil (z.B. zu 50% oder anderer Fall einwohnermäßig) an die Gemeinde A erstattet (Kostenerstattung). Somit ist die Gemeinde A und die Gemeinde B Eigentümer der Vermögensgegenstände zu den jeweiligen Anteilen.

Wie weise ich nun die Vermögensgegenstände bei den beiden Gemeinden aus? Dieses Problem stellt sich ebenfalls bei Grund und Boden sowie bei Gebäuden.

Nach § 37 Abs. 1 GemHVO-Doppik hat die Gemeinde Ihre Vermögenswerte genau zu verzeichnen und den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. Bevor Vermögensgenstände in die Bilanz aufzunehmen sind, ist nachGemHVO-Doppik (analog zum HGB) zu prüfen, ob die Gemeinde wirtschaftlicher Eigentümer ist.

Im Regelfall hat die Gemeinde mit der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes als zivilrechtlicher Eigentümer (z.B. Eigentumsverhältnisse lt. Fahrzeugschein, notarielle Übertragung von Grundstücken oder / und Vermögensgegenständen) auch die Sachherrschaft (= wirtschaftliches Eigentum) übernommen und kann den Vermögensgegenstand auch in Abgang stellen. D.h. das wirtschaftliche Eigentum wird einer Gemeinde zugesprochen, wenn sie

  • die tatsächliche Sachherrschaft (Nutzung) über den Vermögensgegenstand ausübt,
  • die Gefahren und Risiken trägt sowie
  • einen Dritten als zivilrechtlichen Eigentümer von der dauerhaften Nutzung (während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer) an den Vermögensgegenstand ausschließen kann.

Typische Beispiele für ein Auseinanderfallen von juristischen und wirtschaftlichen Eigentum sind: Bauten auf Grundstücken Dritter, Leasing, Kommissionsgeschäfte, Factoring (Veräußerung von Forderungen), ÖPP-Modelle.

Der Bilanzierung muss deshalb eine genaue Analyse der Vertragsgestaltung (Fragestellung) vorausgehen. In der Fragestellung bleibt offen, ob die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug, dem Grund und Boden und dem Gebäude nach dem Kauf noch bei Gemeinde A liegen oder anschließend eine vertragliche Teilung der Eigentumsverhältnisse erfolgt ist. Ferner sind die vertraglichen Verfügbarkeitsmöglichkeiten der Gemeinde B am Fahrzeug, dem Grund und Boden und dem Gebäude nicht konkretisiert worden. Weitgehende Verfügbarkeitsmöglichkeiten der Gemeinde B allein begründen noch kein wirtschaftliches Eigentum (z.B. Miete), d.h. in Zweifelsfällen ist die Aktivierung beim zivilrechtlichen Eigentümer den Vorzug zu geben.

Fall A):

Liegen die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse bei der Gemeinde A und auch das wirtschaftliche Eigentum (Verfügbarkeit, Aufgabenerfüllung der Gemeinde, Gefahren und Risiken, Veräußerung) und ist die Gemeinde B nicht wirtschaftlicher Eigentümer, da sie nur ein Verfügungs- aber kein Herausgaberecht hat (analog eines Mieters), so sollte die Bilanzierung der Vermögensgegenstände bei Gemeinde A erfolgen. Die Zuwendungen der Gemeinde B auf die Investitionen (z.B. 50%) sind in der Bilanz der Gemeinde A als Sonderposten auszuweisen und analog der Nutzungsdauer der Investitionen aufzulösen. Die Gemeinde B bucht die geleisteten Zuwendungen als Rechnungsabgrenzungsposten und schreibt diese in den Folgejahren analog der Nutzungsdauer ab.

Fall B):

Wurde nach dem Erwerb der Vermögensgegenstände durch die Gemeinde A ein Anteil von 50% an die Gemeinde B veräußert und die Übertragung des 50%igen wirtschaftlichen Eigentums auch vertraglich festgehalten, so kann jeweils 50% des Vermögensgegenstandes bei Gemeinde A und B mit Abschreibungen nach § 43 GemHVO-Doppik aktiviert werden. Bei der Aktivierung ist zu beachten, das ein Gesamtwert von mindestens 150 je Vermögensgegenstand zugrunde gelegt wird.

Fall C):

Alternativ kann auch eine „Verbandsfeuerwehr“ betrachtet werden, die das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögensgegenständen inne hat und damit in ihrer Bilanz ausweist und durch die Gemeinden zu jeweils z.B. 50% finanziert wird, d.h. die Gemeinden die überlassenen Vermögensgegenstände als Sondervermögen ausweisen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

FAQ