1.26 Finanzierungshilfen in der Bilanz
Frage: Mehrere Gemeinden haben sich im Jahr 2001 per Vertrag zur anteiligen Übernahme des zu erbringenden Kapitaldienstes (Zinsen und Tilgung) für ein von einer Kirchengemeinde aufzunehmendes Annuitätendarlehen zur Errichtung einer Friedhofskapelle verpflichtet. Die Gesamthöhe des jeweiligen Zuschusses lässt sich noch nicht bestimmen, da der jährlich zu zahlende Gemeindeanteil schwankt. Er richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl im Gebiet der Kirchengemeinde und wird in Abständen von 5 Jahren neu festgelegt. Das Darlehen hat laut Vertrag eine Laufzeit von ca. 30 Jahren, die Zinsbindung läuft über 20 Jahre.
Wie sind die bereits geleisteten Gemeindeanteile in der EÖB darzustellen? Wie müssen die zukünftigen Zahlungsverpflichtungen dargestellt werden?
Nach § 40 Abs. 7 GemHVO-Doppik sind geleistete Zuschüsse und Zuweisungen für die Herstellung von Vermögensgegenständen als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und bei Bauten auf fremden Grund und Boden jährlich mit 4 % aufzulösen. Müssen daher die bis zum Zeitpunkt der Erstellung der EÖB geleisteten Zahlungen für Zinsen und Tilgung einzeln pro Jahr als ARAP verbucht und über 25 Jahre aufgelöst werden?
Da die Kreditaufnahme bei einer anderen Organisation (hier Kirchengemeinde) erfolgt ist, muss auch die Kreditverbindlichkeit - wie auch das entsprechende Anlagevermögen (hier Friedhofskapelle) - dort in der Bilanz aufgenommen werden.
Eine Bilanzierung der Kreditverbindlichkeit bei der Gemeinde scheidet in der genannten Konstellation aus.
Hieran ändert auch die vertragliche Übernahme von anteiligen Zinsaufwendungen und Tilgungsleistungen durch die Gemeinde nichts. Das Eigentum an dem finanzierten Anlagevermögen liegt offensichtlich bei der Kirchengemeinde und nicht bei der Gemeinde.
Die Gemeinde erstattet den jährlichen Schuldendienst (Zinsen und Tilgung) an die Kirchengemeinde. Hierbei handelt es sich um eine Zuweisung an eine Organisation für den laufenden Betrieb, konkret in Form von Schuldendiensthilfen (Transferaufwendungen).
Die Übernahme der Tilgungen für das von der Kirchengemeinde aufgenommene Darlehen stellt keine Investitionszuweisung dar, die zu aktivieren wäre (RAP).
Die Gegenposition in der Buchführung der Kirchengemeinde sind - neben den Zinsaufwendungen - die Abschreibungen.
Die jährliche Erstattung wird über das Konto Schuldendiensthilfen der Ergebnisrechnung bzw. Finanzrechnung (Kto. 532 bzw. 732 - mit entsprechender Bereichsabgrenzung) als Aufwand bzw. Auszahlung in dem jeweiligen Haushaltsjahr der Gemeinde verbucht.
Eine Bilanzierung der mit dem Vertrag über die Übernahme anteiliger Zinsen und Tilgungen eingegangenen Verpflichtung erfolgt nicht.