Die Aufgaben in der stationären Krankenhausversorgung werden bundes- und landesgesetzlich geregelt. So gibt es in Deutschland die sogenannte duale Krankenhausfinanzierung. Das heißt, dass die Bundesländer – in Schleswig-Holstein das Gesundheitsministerium – zuständig sind für die Finanzierung der Investitionskosten. Die Betriebskosten (= Behandlungskosten) sind vom Bund beziehungsweise von den Krankenkassen zu tragen. Die Regelungen zu letzterem – das Krankenhausentgeltrecht – ist vollständig Bundesrecht.
Anfang 2025 tritt das sogenannte Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) des Bundes in Kraft. Damit werden wesentliche Änderungen in der Krankenhausfinanzierung und der -planung einhergehen. Die Länder hatten sich im Gesetzgebungsverfahren gemeinsam konstruktiv für Verbesserungen am Gesetz eingesetzt, die der Bund in vielen Bereichen jedoch nicht aufgenommen hatte.
Weitere Informationen zum Verfahren und zu den Kliniken in Schleswig-Holstein finden Sie auf dieser Seite.
Was ist der Grund, warum derzeit bundesweit Kliniken fusionieren, Abteilungen schließen oder den Betrieb einstellen? Dazu zählen mehrere Faktoren: Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung zählt der Fachkräftemangel bundesweit zu den Gründen für Klinikschließungen oder Zusammenlegungen. Zudem zählen bundesweite Qualitätsvorgaben für die Sicherheit von Patientinnen und Patienten zu den Gründen, da diese insbesondere für kleinere Kliniken einer niedrigen Versorgungsstufe schwerer zu erfüllen sind. Und die wirtschaftliche Situation aufgrund steigender Kosten und geringer Erstattungssätze durch die Krankenkassen gehören zu den Gründen.
Wer ist für den rechtlichen Rahmen der Finanzierung der laufenden Klinikkosten verantwortlich?
Der rechtliche Rahmen für die Finanzierung der laufenden Klinikkosten ist das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) des Bundes Es legt unter anderem die Grundsätze der Krankenhausfinanzierung fest, wie beispielsweise die Fallpauschalen, die die Krankenkassen den Krankenhäusern für die Behandlung von Patienten bezahlen.
Kann sich das Land für eine bessere Klinik-Finanzierung einsetzen? Ja, Schleswig-Holstein setzt sich gemeinsam mit anderen Ländern gegenüber der Bundesregierung intensiv für eine auskömmliche Klinikfinanzierung ein.
Wird das Land seiner Verantwortung bei denInvestitionsmitteln gerecht? Das ist ein wichtiges Ziel des Landes und entsprechend wird die Krankenhausfinanzierung trotz schwieriger Haushaltslage auf Landesebene geplant. Die Länder haben angesichts der Krankenhausreform des Bundes darüber hinaus auch eine Beteiligung des Bundes an damit einhergehenden notwendigen Investitionskosten gefordert. Die Regierungskommission des Bundes hat in ihrer dritten Stellungnahme für eine grundlegende Reform der Krankenhausvergütung für Verbesserungen in der Versorgungsstruktur bereits die Neuauflage des Krankenhausstrukturfonds empfohlen und dies hatte auch Eingang in die zwischen Bund und Ländern geeinten Eckpunkte zur Reform gefunden. Jedoch hat sich die Bundesregierung davon einseitig verabschiedet , denn der ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Gesetzentwurf zur Krankenhausreform sieht keine Bundesbeteiligung vor.
Welche Rolle spielt die von der Bundesregierung angekündigte Reform in der Krankenhausplanung und in der Geburtshilfe? Nach den ursprünglichen Reformvorschlägen sollte es in der Geburtshilfe keine Leistungseinheit des sogenannten Level 4 in der bisherigen Form mehr geben. Schleswig-Holstein hat sich jedoch gemeinsam mit anderen Ländern dafür eingesetzt, dass dieser Teil der Reform nicht zur Anwendung kommt und wird die Ausgestaltung der Reform weiter im Rahmen der Möglichkeiten begleiten. Begrüßt wird beispielsweise, dass die Reform Vorhaltekosten für Kliniken vorsieht, die jedoch fallzahlunabhängig sein sollten.
Kann das Gesundheitsministerium SH rechtlich ein „Veto“ einlegen, wenn Kliniken Abteilungen schließen oder Kliniken verkauft werden? Nach dem geltenden Recht ist das nicht möglich. Zwar haben Kliniken in Deutschland Versorgungsaufträge, agieren dennoch auch als freie Unternehmen, mit damit verbundenen unternehmerischen Freiheiten – anders als in Ländern, in denen das Gesundheitssystem staatlich ist wie beispielsweise in Großbritannien. Gemeinsam mit dem Landeskrankenhausausschuss wirkt das Gesundheitsministerium durch entsprechende Entscheidungen auf die Sicherstellung der Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten hin.
Sind Kliniken mit einer bestimmten Trägerart vorteilhaft für die Sicherstellung der Versorgung? Das lässt sich pauschal nicht sagen. Es gibt positive Beispiele für sehr gute Kliniken, ganz unabhängig davon, ob die Träger kommunal, freigemeinnützig (kirchlich) oder privat sind. Auch bei staatlichen Gesundheitssystemen, wie beispielsweise in Großbritannien oder auch in Dänemark gibt es unterschiedliche Erfahrungen und auch große Herausforderungen wie beispielsweise deutliche Wartezeiten für Patientinnen und Patienten, die nach Erfahrungsberichten tendenziell länger sind als in Deutschland, das eine Trägervielfalt hat.
Fragen zur Geburtshilfe
Wie ist die Situation in der Geburtshilfe in Schleswig-Holstein derzeit?
In Schleswig-Holstein gibt es eine Reihe von geburtshilflichen Abteilungen, die sich auf vier verschiedene Versorgungsstufen aufteilen. Die Level 1-4 stehen für den Grad der Versorgung. Im Level 1 gibt es eine uneingeschränkte Versorgung von Früh- und Neugeborenen. Level 4 ist für Schwangere ab der Schwangerschaftswoche 36 + 0, ohne vorher absehbare Komplikationen vorgesehen – dort ist auch keine Kinderklinik angeschlossen. Nach derzeitigem Stand ist die geburtshilfliche Versorgung im Land gesichert und die Beteiligten arbeiten daran, dass dies auch so bleibt. Dazu wurde unter anderem der Qualitätszirkel Geburtshilfe eingerichtet.
Kann ein Land oder das Gesundheitsministerium SH bestimmen, wo, welche Angebote der Geburtshilfe stattfinden? Nein, in der Tat ist der Einfluss begrenzt. Das Gesundheitsministerium kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Krankenhausplanung gemeinsam mit dem Landeskrankenhausausschuss und Beteiligten darauf hinwirken, dass die Versorgung durch entsprechende Entscheidungen sichergestellt ist. Voraussetzung sind jedoch immer die Bereitschaft und auch die Fähigkeit von Trägern, diese Leistung auch anbieten zu können. Und für die Träger sind dafür die gesetzlichen Rahmenvorgaben des Bundesgesundheitsministeriums (Finanzierung/ Qualität) von entscheidender Bedeutung - neben der Fähigkeit, den Fachkräftebedarf zu decken.
Herausforderungen und Krankenhausreform
Veränderungen in der Krankenhauslandschaft sind angesichts der strukturellen Herausforderungen im Gesundheitswesen unausweichlich.
In einer älter werdenden Gesellschaft steigt der Anteil an Personen, die medizinische Leistungen benötigen, und es stehen weniger Fachkräfte zur Verfügung, um den steigenden Bedarf zu decken.
Zudem ist die Qualität der medizinischen Versorgung innerhalb der letzten Jahre - zu Recht - verstärkt in den Fokus gerückt.
Zusammenfassend bedeutet das, dass es in den kommenden Jahren insbesondere bei spezialisierten Leistungen zu einer Angebotsverschiebung zugunsten größerer Zentren kommen wird, die die Expertise, die Fachkräfte und die Ausstattung haben, um eine qualitativ hochwertige Versorgung sicherzustellen.
Allerdings brauchen wir auch in den Regionen, in denen keine Zentren angesiedelt sind, eine gute medizinische Grund- und Notfallversorgung, über die Sektorentrennung hinaus. Hier gilt es, auch gemeinsam mit dem Bund, passgenaue Optionen für diese Regionen zu finden und umzusetzen.
Insbesondere kleine stationäre Versorger in ländlichen Räumen geraten zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten, da Vorhaltekosten im gegenwärtigen Vergütungssystem nicht gesondert abgebildet werden. Hierdurch entstehen ökonomische Fehlanreize.
Mit seiner 3. Stellungnahme legte die Regierungskommission des Bundes am 6. Dezember 2022 einen Reformvorschlag für eine Krankenhausreform vor, die zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen soll.
In einer Fach-AG bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachebenen der Landesministerien, des Bundesministeriums für Gesundheit, der regierenden Bundestagsfraktionen und der Regierungskommission wurden die Eckpunkte der Reform zunächst diskutiert. Anschließend wurde über die Ergebnisse in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Ebene der Ministerinnen und Minister sowie Senatorinnen und Senatoren mehrfach intensiv und kontrovers diskutiert und beraten.
Dabei war es enorm wichtig, dass die Länder immer wieder Verbesserungsbedarf an den Vorschlägen des Bundes angemahnt und konstruktive Verbesserungsvorschläge eingebracht haben.
Auf dieser Grundlage kam es am 10. Juli 2023 zu einer Einigung über Eckpunkte zur Krankenhausreform.
Die durch die Länder verbesserten Eckpunkte sollten Basis für die Reform sein. Schleswig-Holstein hat sich maßgeblich dafür eingesetzt und die Eckpunkte mitgestaltet – zusammen mit den anderen 15 Bundesländern. Schleswig-Holstein teilt ausdrücklich die Zielrichtung des Reformvorschlags.
Mit der Enthaltung Schleswig-Holsteins bei der Abstimmung zum Eckpunktepapier in Berlin im Juli 2023 machte Schleswig-Holstein gleichzeitig deutlich: Der Bund muss seiner Verantwortung für die Betriebskostenfinanzierung gerecht werden und die Liquidität der Krankenhäuser sichern. Dieser Punkt – der die Kliniken in vielen Bundesländern betrifft – wurde vom Bundesgesundheitsminister nicht berücksichtigt. Schleswig-Holstein wird sich daher weiterhin dafür einsetzen.
Denn es ist wichtig, dass Krankenhäuser, auch bis zum Inkrafttreten der Reform 2026 oder später eine Perspektive haben und nicht wegen Preissteigerungen, beispielsweise durch Inflation und erhöhten Personalkosten noch vor Inkrafttreten der Reform in die Insolvenz gehen. Wir brauchen im Sinne der Patientinnen und Patienten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenhäuser einen verlässlichen Fahrplan und finanzielle Absicherung.
Ich habe mich mit meinem Team während des ganzen Prozesses für eine gute und nachhaltige Krankenhausreform mit Nachdruck eingesetzt, die auch für Schleswig-Holstein Positives bewirken kann und bei allen richtigen Spezialisierungen von Leistungen auch langfristig eine bedarfsgerechte Versorgung in der Fläche sichern soll. Die Reform muss kommen, aber entscheidende Fragen, zum Beispiel zu den Auswirkungen der Reform und zur Rettung unserer finanziell angeschlagenen Krankenhäuser sind bisher offengeblieben. Wir werden uns als Land weiter aktiv einbringen, um die offenen Fragen im Sinne der Patienten und Patientinnen in Schleswig-Holstein zu beantworten und der Reform zum Erfolg zu verhelfen.
Wollen die Länder eine Krankenhausreform? Ja, die Länder setzen sich seit eineinhalb Jahren intensiv für eine gute und gelingende Krankenhausreform ein.
Verzögern die Länder eine Krankenhausreform? Nein, die Länder haben sich entsprechend der Vereinbarungen mit dem Bund an den gemeinsamen Fahrplan zu Reform gehalten. Der Bund hat diesen gemeinsamen Pfad jedoch Mitte 2023 verlassen und den jetzigen Gesetzentwurf entgegen der getroffenen Verabredung ohne die Länder verfasst. Auch die die geeinte Stellungnahme aller 16 Länder zum Referentenentwurf hat er nicht berücksichtigt. Inhaltlich hat sich der Bund von den vereinbarten Eckpunkten entfernt und Vereinbarungen mit den Ländern nicht eingehalten. Diese Vereinbarungen sind weiterhin öffentlich einsehbar: Krankenhausreform | BMG (bundesgesundheitsministerium.de). Zu den nicht eingehaltenen Vereinbarungen gehören beispielsweise die Zusage, den Gesetzesentwurf gemeinsam zu erarbeiten und ein zustimmungspflichtiges Gesetz zu erlassen (05.01.23), die Zusage zu einer Auswirkungsanalyse vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (23.3.23 und 10.07.23), die Beteiligung des Bundes an einem Transformationsfonds zur Umsetzung der Krankenhausreform (Eckpunkte 10.07.) oder die Zusage, zentrale Kritikpunkte der Länder in einem neuen Arbeitsentwurf aufzugreifen (23.11.).
Welche Möglichkeiten für Verbesserungen des Gesetzentwurfes bestehen jetzt? Die Bundestagsfraktionen haben die Möglichkeit, im parlamentarischen Verfahren fachliche Forderungen aufzugreifen und mit Hilfe von Änderungsanträgen den Gesetzentwurf entsprechend zu verändern.
Wie beteiligen sich die Länder an diesem Verfahren? Die Länder haben am 5.7. im Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme mit konkreten Verbesserungsvorschlägen inkl. Begründungen beschlossen. Die Länder- und parteiübergreifende Stellungnahme basiert im Kern auf der Stellungnahme der Länder, die bereits in der Länderanhörung zum Referentenentwurf gegenüber der Bundesregierung fristgerecht eingereicht aber nicht berücksichtigt wurde.
Was sind die Hauptforderungen der Länder?
eine Überbrückungsfinanzierung für die Krankenhäuser bis zum Wirken der Reform
eine echte, d.h. fallzahlenunabhängige Vorhaltevergütung für die Krankenhäuser
Gestaltungsspielräume für die Krankenhausplanung der Länder, also die Möglichkeit von Kooperationen und Netzwerken, vor allem zu Sicherstellung der Versorgung im ländlichen Raum
keine Mindestvorhaltezahlen (zusätzlich zu den Mindestmengen des GBA)
Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nicht nur durch Universitätsklinika, sondern auch durch andere große Krankenhäuser
eine Aufnahme und praxistaugliche Definition der Fachkliniken
eine praxisnahe und auskömmlich finanzierte Regelung von sektorenübergreifenden, d.h. ambulant-stationären Versorgern
Bürokratieabbau statt Bürokratieaufbau
eine Beteiligung des Bundes am Transformationsfonds zur Umsetzung der Krankenhausreform
eine Auswirkungsanalyse vor Verabschiedung des KHVVG
eine Zustimmungspflichtigkeit des KHVVG
Warum kritisieren die Länder die Vorhaltevergütung? Die Länder fordern seit Jahren eine Vorhaltevergütung – allerdings eine echte, d.h. fallzahlenunabhängige. Entgegen der kommunizierten Informationen des Bundes besteht im aktuellen Gesetzentwurf jedoch weiterhin eine mittelbare Abhängigkeit der – so genannten – Vorhaltevergütung von den erbrachten Fallzahlen einer Klinik (mittelbar, da ein Bezug zu den Fallzahlen in den Vorjahren besteht). Damit erzielt die derzeit im Gesetzesentwurf vorgesehene Regelung gerade nicht die gemeinsam verabredeten Ziele zwischen Bund und Ländern. Die vorgesehene Vorhaltevergütung führt nicht zu einer Entökonomisierung. Stand jetzt würden potentielle Fehlanreize bestehen bleiben, sogar neue geschaffen werden, und auch gerade die Grund- und Notfallversorgung in der Fläche weiterhin nicht gesichert sein.
Warum sorgen sich die Länder um bedarfsnotwendige Krankenhäuser auf dem Land? Der Gesetzesentwurf führt nicht dazu, dass kleine bedarfsnotwendige Krankenhäuser auf dem Land erhalten bleiben. Im Gegenteil: Zwar enthält der Entwurf weitere Sicherstellungszuschläge, die diesen Krankenhäusern zugutekommen. Um aber überhaupt arbeiten zu dürfen, müssen die Strukturvoraussetzungen so ausgestaltet sein, dass sie auch von kleinen bedarfsnotwendigen Krankenhäusern auf dem Land erfüllt werden können. Das gelingt nur, wenn sie mit anderen Krankenhäusern kooperieren und in Netzwerke eingebunden werden können. Solche Kooperationen sollen aber nach dem Gesetzesentwurf grundsätzlich nicht möglich sein.
Was passiert, wenn keine Forderungen der Länder im Gesetzgebungsverfahren des Bundestags aufgenommen werden sollten? Davon ist nicht auszugehen, da sowohl Fraktionen als auch der Bundesgesundheitsminister signalisiert haben, sich im parlamentarischen Verfahren mit die Forderungen der Länder auseinander setzen zu wollen. Sollten wider Erwarten keine oder nicht ausreichende Anpassungen erfolgen, werden die Länder beraten, inwieweit Verbesserungen durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses im Bundesrat erreicht werden können.
Käme die Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht einer Blockade gleich? Nein. Der Vermittlungsausschuss ist ein im Grundgesetz vorgesehenes Gremium, um eine Einigung zu erzielen, wenn Bund und Länder unterschiedliche Ansichten in Bezug auf ein Gesetz haben.
Drohen Verzögerungen im Reformprozess, die zur Insolvenz von Krankenhäusern führen könnten? Dass die Bundesregierung die Stellungnahme aller Länder bisher nicht berücksichtigt hatte, könnte das Verfahren verlängern – dies hängt aber vom Bundestag und Bundesregierung ab. Die Länder bringen die notwendigen Forderungen erneut fristgerecht über den Bundesrat ein. Krankenhäuser gehen jedoch derzeit nicht insolvent wegen Verzögerungen der Reform. Krankenhäuser gehen derzeit insolvent aufgrund einer unzureichenden Betriebskostenfinanzierung, für die der Bund zuständig ist.
„Rettet“ die Krankenhausreform die Krankenhäuser vor der Insolvenz? Die Krankenhausreform wird erst in zwei bis drei Jahren wirken. Wer bis dahin die Krankenhäuser „retten“ will, muss jetzt dafür sorgen, dass sie auskömmlich finanziert sind. Das kann nur der Bund, der für die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz) zuständig ist. Der Bund muss daher eine Übergangsfinanzierung schaffen. Die Länder haben vor mehreren Monaten in einer Bundesratsinitiative fünf Maßnahmen genannt, die eine solche Übergangsfinanzierung ermöglichen würden. Der Bund könnte ohne Weiteres ein zusätzliches Gesetz erlassen oder den Gesetzesentwurf entsprechend ändern. Die bislang im Gesetzesentwurf vorgesehenen finanziellen Zusagen an die Krankenhäuser reichen nicht aus und kommen zu spät.
Können die Länder die Insolvenzen der Krankenhäuser durch Investitionen aufhalten? Nein. Eine Insolvenz ist in der Regel damit begründet, dass die laufenden Ausgaben die Einnahmen dauerhaft übersteigen. Die Gründe, warum Krankenhäuser Insolvenz anmelden, liegen vor allem in erhöhten Betriebsausgaben beispielsweise aufgrund von Tarifsteigerungen, der Steigerung von Energiekosten oder der Inflation insgesamt. Für die Regulierung der Krankenhausvergütung, bzw. die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser“ ist der Bund verantwortlich (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz). Er muss dafür sorgen, dass die Betriebskosten der Krankenhäuser entsprechend finanziert werden. Die Länder haben keine Kompetenzen, um die derzeitige, nicht ausreichende Betriebskostenfinanzierung zu ändern. Die Länder sind für die Investitionen in den Bau und in die Grundausstattung der Kliniken zuständig. Es ist richtig, dass auch dort großer Bedarf besteht. Dieser macht im Verhältnis zu den Betriebseinnahmen rechnerisch jedoch nur einen geringen Anteil an den Krankenhauskosten insgesamt aus und sind nicht ausschlaggebend für Insolvenzen.
Weitere Informationen zur Krankenhausreform gibt es beim Bundesgesundheitsministerium hier:
Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken im Interview zur Krankenhausreform
"Für planbare Operationen ist jeder gerne bereit, weitere Wege zum Spezialisten auf sich zu nehmen. Aber daneben brauchen wir eine funktionierende Grund- und Notfallversorgung weiterhin nicht nur in Großstädten, sondern auch in der Fläche", so Gesundheitsministerin Prof. Kerstin von der Decken im großen Interview zur Krankenhausreform in der September-Ausgabe des dbb Magazins - das komplette Interview ist jetzt abrufbar unter https://www.dbb.de/.../dbb/epaper/dbb_magazin_24_09/8/
Gemeinsames Gutachten vorgelegt, Stand: 4/2023
Vorschläge der Regierungskommission zur Krankenhausreform nicht verfassungsgemäß - Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein fordern Wahrung der Krankenhausplanungskompetenzen der Länder
Vereinbarung zur geriatrischen Versorgung in Schleswig-Holstein
Im April 2010 wurde zwischen Vertretern von Krankenkassen, Krankenhausgesellschaft und dem Land Schleswig-Holstein die Landesrahmenvereinbarung zur geriatrischen Versorgung in Schleswig-Holstein geschlossen. Diese bundesweit einmalige Vereinbarung ist die Basis für ein neues flächendeckendes Behandlungs- und Versorgungskonzept von alten Menschen mit Mehrfacherkrankungen (geriatrischen Patienten).
Im Kern der Vereinbarung steht die Vernetzung von niedergelassenem Arzt und Krankenhaus. Ein geriatrischer Patient wird entsprechend seiner Behandlungsnotwendigkeit im Rahmen des Konzeptes spezifisch auf seine Erkrankung behandelt und versorgt. Niedergelassener Arzt und Krankenhaus steuern diesen Prozess in enger Abstimmung. Die Kostenträger (Krankenkassen) zahlen für diese sektorenübergreifende koordinierte Versorgung einen Pauschalbetrag.
Öffnung von Krankenhäusern für ambulante Behandlungen
Bereits im Jahr 2007 erteilte das Sozialministerium - auf der Basis von § 116b SGB V - 18 Krankenhäusern, die im Krankenhausplan des Landes Schleswig–Holstein ausgewiesen sind, die Zulassung zur ambulanten Behandlung für hochspezialisierte Leistungen, Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen und seltenen Erkrankungen nach den jeweiligen Beschlüssen der Beteiligtenrunde.
Die Zulassung erfolgte in enger Abstimmung mit den an der Krankenhausplanung Beteiligten und der kassenärztlichen Vereinigung des Landes (KVSH), welche die vertragsärztliche Versorgungssituation an den jeweiligen Standorten des antragstellenden Krankenhauses beleuchtete.
Im Dezember 2011 wurde im Bundestag das sogenannte GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) beschlossen, welches Anfang 2012 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wird auch der § 116b SGB V – Ambulante Behandlung im Krankenhaus – in wesentlichen Teilen geändert. Eine entscheidende Änderung ist, dass für die Teilnahme an der spezialfachärztlichen Versorgung keine formale Bestimmung im Rahmen eines Antragsverfahrens mehr vorgesehen ist. Diese wird ersetzt durch ein Anzeigeverfahren – unter Beifügung entsprechender Belege - bei dem erweiterten Landesausschuss nach § 90 (1) SGB V (Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigung, erweitert um Vertreter der Krankenhäuser) .
Die Krankenhäuser und weitere Leistungsberechtigte haben ihre Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung den Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landeskrankenhausgesellschaft zu melden und dabei den Erkrankungs- und Leistungsbereich anzugeben, auf den sich ihre Berechtigung erstrecken soll. Der Leistungserbringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt, es sei denn, der erweiterte Landesausschuss teilt ihm innerhalb dieser Frist mit, dass er die Anforderungen und Voraussetzungen nicht erfüllt.
Bis zum 31.12.2011 hatten in Schleswig–Holstein 20 Kliniken für die Erbringung von ambulanten Behandlungen eine Bestimmung vom Sozialministerium nach altem Recht des §116b SGB V erhalten. Diese bleiben in der Übergangszeit bestehen. Auch die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) bleiben bis zur Erarbeitung neuer Richtlinien (Frist bis spätestens 31.12.2012) gültig.
Eine Übersicht der Kliniken und deren jeweiligen Bestimmung bis zum 31.12.2011 finden Sie unter „Zum Herunterladen“.
Standardprogramm für Krankenhäuser in Schleswig-Holstein
Das Gesundheitsministerium hat vor dem Hintergrund sich verändernder baulicher und medizinischer Anforderungen das "Standardprogramm für ein Regelkrankenhaus in Schleswig-Holstein" vom Mai 1999 überarbeitet. Das "Standardprogramm für Krankenhäuser in Schleswig-Holstein" vom August 2012 gibt das Grundkonzept für ein zeitgemäßes Krankenhaus vor. Es ist die Richtlinie für die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zu fördernden Krankenhäuser in Schleswig-Holstein, für Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen gleichermaßen wie für Neubauten.
Sie finden das Standardprogramm und die zum 1. Januar 2010 aktualisierten Planbetten- und Fallzahlen der Schleswig-Holsteinischen Krankenhäuser (Amtsblatt Schleswig-Holstein Nr. 3, 2010) unter "Zum Herunterladen".
Das Standardprogramm ist im Oktober 2009 um die Bereiche Geriatrie und Psychiatrie erweitert worden (Amtsblatt Schleswig-Holstein Nr. 41, 2009). Diese Ergänzungen finden sie ebenfalls unter zum Herunterladen - "Geriatrie" "Psychiatrie"
Bezugsquellen für den Krankenhausplan und weitere Informationen
Die vom Gesundheitsministerium geförderten Krankenhäuser werden in den Krankenhausplan aufgenommen. Dies trifft für die überwiegende Zahl aller Krankenhäuser zu. Bezugsquellen für den Krankenhausplan und weitere Informationen finden Sie hier.
Informationen über Krankenhäuser in Schleswig-Holstein bieten auch die Internetseiten der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein, siehe "Weiterführende Links".
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