Im Maßregelvollzug werden psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter/-innen, die nach Paragraf 63 oder 64 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt wurden, untergebracht.
Letzte Aktualisierung: 07.06.2024
Diese Unterbringung erfolgt in Schleswig-Holstein an den beiden Standorten in Neustadt und Schleswig.
Nach dem Strafgesetzbuch werden im Maßregelvollzug psychisch kranke oder suchtkranke Rechtsbrecher/-innen untergebracht, die im Sinne der Paragrafen 20 oder 21 des Strafgesetzbuches als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten und bei denen zugleich unter Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat oder der Täterin und ihrer Tat eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist.
Diese Feststellungen trifft das Gericht in der Hauptverhandlung. Die Betroffenen werden anschließend aufgrund räumlicher Festlegungen des Vollzugsplans in eine Einrichtung des Maßregelvollzuges eingewiesen. Dort sorgt neben hohen baulichen Sicherheitsstandards eine qualifizierte Therapie für Besserung der forensischen Patienten/-innen und für die Sicherheit der Bevölkerung.
Die Rehabilitation von forensischen Patienten/-innen ist nur mit der Gesellschaft und nicht gegen sie möglich. Häufig ruft der Maßregelvollzug aber Ängste und Ablehnung hervor.
Um solchen Vorbehalten zu begegnen, informiert die Landesregierung über die Ziele und Arbeit des Maßregelvollzuges, um diesen für Bürgerinnen und Bürger transparenter machen.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: