Der Transformationsfonds stellt die notwendigen finanziellen Ressourcen bereit, um die strukturellen Veränderungen in Folge der Krankenhausreform des Bundes zu fördern. Ziel der Krankenhausreform ist, die Behandlungsqualität in Kliniken zu verbessern und die flächendeckende medizinische Versorgung für Patientinnen und Patienten zu stärken.
Letzte Aktualisierung: 22.07.2025
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG; in Kraft seit dem 12. Dezember 2024) soll die Behandlungsqualität in Kliniken verbessert und die flächendeckende medizinische Versorgung für Patientinnen und Patienten, auch im ländlichen Raum, gestärkt werden.
Mit dem KHVVG wurde u.a. das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) angepasst. § 12b KHG regelt die Errichtung eines Transformationsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Der Transformationsfonds stellt die notwendigen finanziellen Ressourcen bereit, um die strukturellen Veränderungen in Folge der Krankenhausreform des Bundes zu fördern. Vom Bund und den Ländern werden dafür über eine Laufzeit von 10 Jahren insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro bereitgestellt.
Die in § 12b KHG genannten Tatbestandsvoraussetzungen und weitere Rahmenbedingungen für die Förderung werden in der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV; in Kraft seit dem 18.04.2025) konkretisiert.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wird für die Durchführung des Verfahrens eine Förderrichtlinie erlassen. Aktuelle Informationen zum Sachstand erhalten Sie hier: Überblick - www.bundesamtsozialesicherung.de
Für das Land Schleswig-Holstein werden nähere Bestimmungen, die sich wiederum aus der Richtlinie ergeben, als FAQ auf der hiesigen Seite zusammengefasst.
I. Allgemeines
Was ist die Grundlage der Förderung aus dem Krankenhaustransformationsfonds?
Diese FAQ geben zu diesen Regelungen einen allgemeinen Überblick.
Gibt es eine Übersicht über die grundlegenden Förderregelungen zum Krankenhaustransformationsfonds?
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wird für die Durchführung des Verfahrens eine Förderrichtlinie erlassen. Aktuelle Informationen zum Sachstand erhalten Sie hier: Überblick - bundesamtsozialesicherung.de
Damit Sie schon jetzt die Förderfähigkeit Ihrer geplanten Vorhaben einschätzen können, haben wir für Sie die Vorschriften und Begründungen zur grundsätzlichen Förderfähigkeit nach § 2 KHTFV und zu den einzelnen Fördertatbeständen des § 3 KHTFV hierzusammengestellt.
Kann ich schon jetzt meine geplanten Vorhaben vorstellen und wie werden diese bewertet?
Wir geben Ihnen [in Kürze] mit der Plattform dFördermittelantrag die Möglichkeit, Ihr Interesse für aus Ihrer Sicht im Sinne des § 12b KHG förderfähige Vorhaben zu bekunden und diese zu beschreiben.
Bei Ihren Interessenbekundungenüber den Fördermittelantrag handelt es sich nicht um verbindliche Anträge! Sie dienen einer ersten Übersicht über die Interessenlage im Land Schleswig-Holstein und damit der Planbarkeit und Einschätzung der voraussichtlich benötigten Finanzmittel.
Ein Informationsschreiben mit Nutzungshinweisen zu dem Fördermittelantrag finden Sie [in Kürze] an dieser Stelle.
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