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Thema : Gesundheitsversorgung

FAQ zum Krankenhaustransformationsfonds

Der Transformationsfonds stellt die notwendigen finanziellen Ressourcen bereit, um die strukturellen Veränderungen in Folge der Krankenhausreform des Bundes zu fördern. Ziel der Krankenhausreform ist, die Behandlungsqualität in Kliniken zu verbessern und die flächendeckende medizinische Versorgung für Patientinnen und Patienten zu stärken.

Letzte Aktualisierung: 04.05.2026

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG; in Kraft seit dem 12. Dezember 2024) und dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG; in Kraft seit dem 14. April 2026) soll die Behandlungsqualität in Kliniken verbessert und die flächendeckende medizinische Versorgung für Patientinnen und Patienten, auch im ländlichen Raum, gestärkt werden.

Mit dem KHVVG wurde u.a. das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) angepasst und § 12b KHG neu eingeführt. § 12b KHG regelt die Errichtung eines Transformationsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Der Transformationsfonds stellt die notwendigen finanziellen Ressourcen bereit, um die strukturellen Veränderungen in Folge der Krankenhausreform des Bundes zu fördern. Vom Bund und den Ländern werden dafür über eine Laufzeit von 10 Jahren insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro bereitgestellt.

Mit dem KHAG wurden die in § 12b KHG genannten Tatbestandsvoraussetzungen sowie die in der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV; in Kraft seit dem 18. April 2025) konkretisierten weiteren Rahmenbedingungen für die Förderung modifiziert.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wird für die Durchführung des Verfahrens eine Förderrichtlinie erlassen. Aktuelle Informationen zum Sachstand erhalten Sie hier: Überblick - www.bundesamtsozialesicherung.de

Für das Land Schleswig-Holstein werden nähere Bestimmungen, die sich wiederum aus der Richtlinie ergeben, als FAQ auf der hiesigen Seite zusammengefasst.

I. Allgemeines

Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt die Förderung aus dem Krankenhaustransformationsfonds?

Die Förderung von Vorhaben erfolgt auf Basis von § 12b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Mit der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) vom 18.04.2025 (zuletzt geändert am 09.04.2026) werden die in § 12b KHG genannten Tatbestandsvoraussetzungen und weitere Rahmenbedingungen für die Förderung konkretisiert.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wird für die Durchführung des Verfahrens eine Förderrichtlinie erlassen. Aktuelle Informationen zum Sachstand erhalten Sie hier.

Wie erfolgt die Finanzierung?

Mit dem Krankenhaustransformationsfonds (KHTF) wird in den Jahren 2026 bis 2035 ein Finanzvolumen in Höhe von bis zu 50 Milliarden Euro für die förderfähigen Vorhaben der Krankenhäuser bereitgestellt. Zur Finanzierung des Transformationsfonds stellt der Bund der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bis zum Jahr 2035 insgesamt 29 Milliarden Euro zur Verfügung. Weitere 21 Milliarden Euro tragen die Länder. Die Förderanteile des Bundes werden nach dem Königsteiner Schlüssel in jährlichen Margen auf die Länder verteilt.

Die Krankenhausträger beteiligen sich nur dann mit Eigenmitteln, wenn die gesamten Projektkosten die mit Zuwendungsbescheid bewilligten Kosten übersteigen.

II. Laufzeit und Förderdauer

Wie lange ist die Laufzeit des Krankenhaustransformationsfonds?

Der Krankenhaustransformationsfonds stellt beginnend ab 2026 Fördermittel für die Laufzeit von 10 Jahren zur Verfügung. Im gesamten Zeitraum können vom Land Förderanträge beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eingereicht werden. Näheres zum Verfahren siehe unter IV. der FAQ. Letzter Termin für die Zuteilung der Fördermittel durch das BAS ist der 31. Dezember 2035.

Bis zu welchem Zeitpunkt müssen aus dem Krankenhaustransformationsfonds geförderte Vorhaben abgeschlossen sein?

Die Zuteilung der Fördermittel durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) endet zum 31. Dezember 2035. Wie lange danach noch Zeit bleibt, um Vorhaben abzuschließen, kann noch nicht mitgeteilt werden.

III. Fördertatbestände

Welche Vorhaben können gefördert werden?

Die Förderfähigkeit von Maßnahmen richtet sich nach den §§ 2 und 3 der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) in Verbindung mit § 12b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Gefördert werden können demnach Vorhaben zur

  1. standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten,

  2. Umstrukturierung von Standorten mit dem Ziel, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zu bilden,

  3. Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, einschließlich Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung robotergestützter Telechirurgie,

  4. Bildung und Ausbau von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen,

  5. Bildung und Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden (mit mindestens zwei Krankenhäusern) zum Abbau von Doppelstrukturen,

  6. Bildung integrierter Notfallstrukturen,

  7. Dauerhafte Schließung von Krankenhäusern bzw. Teilen davon in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern bzw. Krankenhausbetten,

  8. Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in staatlich anerkannten Einrichtungen an einem Krankenhaus.

Gemäß § 13 KHG treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für welche Vorhaben ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. Dabei ist ein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen anzustreben. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Gibt es Fördertatbestände, die in Schleswig-Holstein priorisiert oder ausgeschlossen werden?

Zum Fördertatbestand (FTB) 03 „Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, einschließlich robotergestützter Telechirurgie“ strebt das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein die Bildung eines landesweiten telemedizinischen Netzwerkes an. Daher werden die Interessenbekundungen zu diesem Fördertatbestand zunächst zurückgestellt. Außerdem wurde der FTB 3 mit dem KHAG dahingehend konkretisiert, dass entsprechende telemedizinische Netzwerkstrukturen nach bundeseinheitlichen Vorgaben aufzubauen sind. Diese bundeseinheitlichen Vorgaben wurden bislang noch nicht veröffentlicht.

IV. Förderverfahren

Wie ist der Verfahrensablauf?

Die Entscheidung, welche Vorhaben beim BAS beantragt werden, obliegt gemäß § 13 Satz 1 KHG den Ländern. Ein Anspruch auf Förderung aus dem Transformationsfonds besteht nicht (§ 13 Satz 3 KHG).

Das Förderverfahren folgt mehreren Phasen:

  1. Interessenbekundung: Sie beschreiben Ihr Vorhaben gegenüber dem Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein über eine Online-Plattform (siehe Nummer V. der FAQ). Hierbei handelt es sich noch nicht um eine verbindliche Antragstellung.

  2. Anmeldung des Vorhabens: Nach erfolgter Vorab-Prüfung Ihrer Interessenbekundung werden Sie – bei Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen – gebeten, Ihr Vorhaben beim Gesundheitsministerium konkretisiert anzumelden.

  3. Entscheidung: Um ein Vorhaben beim BAS beantragen zu können, ist ein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen anzustreben. Da sich in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte an der Finanzierung des Krankenhaustransformationsfonds beteiligen, ist außerdem ein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Kreise und kreisfreien Städte anzustreben. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

  4. Beantragung von Fördermitteln (bei Zustimmung): Das Gesundheitsministerium beantragt die Fördermittel für Ihr Vorhaben beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Bei Zustimmung ergeht der Zuwendungsbescheid des Bundes (BAS) an das Gesundheitsministerium.

  5. Bewilligung: Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides vom BAS erhalten Sie vom Gesundheitsministerium einen Zuwendungsbescheid, der die Fördersumme festlegt.

  6. Umsetzung: Nähere Bestimmungen zum Verfahren und zur Umsetzung (baufachliche Prüfung, finanzielle Abwicklung, Nachweisverfahren) ergeben sich aus dem Zuwendungsbescheid bzw. der noch zu erwartenden Richtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS).

Wann kann ich mit der Umsetzung meiner Maßnahme beginnen?

Gemäß § 12b Abs. 3 Nr. 2 KHG kann das Land beim Bund Fördermittel für ein Vorhaben nur dann beantragen, wenn die Umsetzung des Vorhabens am 01. Juli 2025 noch nicht begonnen hat.

Hinweis: Ein Anspruch auf Fördermittel besteht erst nach Bewilligung des Vorhabens durch den Bund und mit Rechtskraft des Zuwendungsbescheides des Landes (siehe Verfahrensablauf). Wird ein Vorhaben bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen, so geschieht dies auf eigenes Finanzierungsrisiko.

Gibt es eine feste Ansprechperson?

Sobald Ihre Interessenbekundung geprüft wurde und als förderfähige Maßnahme in das Antragsverfahren aufgenommen werden soll, wird eine Ansprechperson des Gesundheitsministeriums Schleswig-Holstein Kontakt mit Ihnen aufnehmen und anschließend auch für Rückfragen und Klärungen zur Verfügung stehen.

Allgemeine Informationen zum Krankenhaustransformationsfonds und zum Verfahren finden Sie aktuell in den Antworten auf der hiesigen Seite. 

V. Interessenbekundungen

Kann ich meine geplanten Vorhaben vorstellen?

Ja. Über eine Online-Plattform haben Sie die Möglichkeit, Ihr Interesse für ein aus Ihrer Sicht im Sinne des § 12b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) förderfähiges Vorhaben zu bekunden und dieses zu beschreiben. Den Link zur Online-Plattform bzw. zur Anmeldemaske finden Sie hier. Informationen zum Anmeldeprozess finden Sie in der Antwort zur nächsten Frage.

Bitte beachten Sie: Bei Ihren Interessenbekundungen über die Online-Plattform handelt es sich nicht um verbindliche Anträge! Sie dienen einer ersten Übersicht über die Interessenlage im Land Schleswig-Holstein und damit der Planbarkeit und Einschätzung der voraussichtlich benötigten Haushaltsmittel. Ein Informationsschreiben zur Online-Plattform finden Sie hier.

Bitte sehen Sie davon ab, dem Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein unaufgefordert weitere Unterlagen, etwa einen Abzug der Eingangsbestätigung nach Einreichung Ihrer Interessenbekundung, separate Foliensätze, Pläne oder Ähnliches zuzusenden. Wenn Ihr Vorhaben weiterverfolgt werden soll, wird sich eine Ansprechperson des Gesundheitsministeriums mit Ihnen in Verbindung setzen.

Gibt es eine Anleitung zur erstmaligen Anmeldung auf der Online-Plattform?

Um eine Interessenbekundung einreichen zu können, müssen Sie sich bei der Online-Plattform zunächst mit einem selbstgewählten Benutzernamen und Passwort als Unternehmen registrieren. Den Link finden Sie hier.

Im Anmeldeprozess wählen Sie das Servicekonto aus und geben danach die „Unternehmensdaten“ und „Administratordaten“ ein. Den nächsten Schritt „Online-Dienst“ müssen Sie überspringen. Klicken Sie hier einfach auf „weiter“.

Nun ist das Servicekonto angelegt. Kurz darauf wird Ihnen eine Bestätigungs-E-Mail an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse geschickt. Bitte klicken Sie auf den darin enthaltenen Link, um Ihr Servicekonto zu verifizieren. Um auf die Online-Plattform zu gelangen, müssen Sie wieder den ursprünglichen Link von dieser Website nutzen!

Bei jeder weiteren Anmeldung auf der Online-Plattform – vorausgesetzt, Sie sind bereits registriert – können Sie einfach diesen Link nutzen und sich mit Ihren Daten anmelden.

Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Interessenbekundungen eingereicht werden?

Bei der Abgabe der Interessenbekundungen handelt es sich um ein Vorverfahren zum Anmeldeverfahren. Das Vorverfahren unterliegt keinen Fristen. Sie können jederzeit Ihre Interessenbekundungen über die Online-Plattform einreichen.

Wie geht es weiter, wenn ich meine Interessenbekundung eingereicht habe?

Wenn Sie eine Interessenbekundung über die Online-Plattform eingereicht haben, sichtet das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein das beschriebene Vorhaben bezüglich dessen inhaltlicher, struktureller und formeller Anforderungen an die Förderfähigkeit.

Werden die Anforderungen erfüllt und wird eine Anmeldung des Vorhabens befürwortet, werden Sie benachrichtigt und über das weitere Vorgehen informiert. Bitte sehen Sie von individuellen Nachfragen zum Stand Ihrer Interessenbekundung ab.

Wie lange muss ich auf eine Antwort warten?

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Zahl der eingereichten Interessenbekundungen und dem landesweiten Planungsstand ab. Daher kann eine verbindliche Zeitspanne nicht genannt werden. Sie können sich jedoch darauf verlassen, dass das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein in allen Phasen des Förderverfahrens daran arbeitet, die Ziele des Transformationsfonds bestmöglich zu erreichen.

Bitte sehen Sie von individuellen Nachfragen zum Stand Ihrer Interessenbekundung ab. Das Gesundheitsministerium informiert Sie zu gegebener Zeit.

VI. Antragsstellung

Wie erfolgt die Beantragung des Vorhabens beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)?

Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat für die Abwicklung des Transformationsfonds ein elektronisches Verwaltungsportal eingerichtet. Dort werden durch die Gesundheitsministerien der Länder die Anträge für ihr Land verwaltet und Nachweise geführt.

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, ist abhängig vom jeweiligen Fördertatbestand. Grundsätzlich sind für jeden Antrag eine Vorhabensbeschreibung und eine Kostenaufstellung anzufertigen. Über die darüber hinaus benötigten, fördertatbestandsspezifischen Unterlagen werden Sie im Zuge des Antragsstellungsprozesses informiert.

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