Der Transformationsfonds stellt die notwendigen finanziellen Ressourcen bereit, um die strukturellen Veränderungen in Folge der Krankenhausreform des Bundes zu fördern. Ziel der Krankenhausreform ist, die Behandlungsqualität in Kliniken zu verbessern und die flächendeckende medizinische Versorgung für Patientinnen und Patienten zu stärken.
Letzte Aktualisierung: 22.10.2025
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG; in Kraft seit dem 12. Dezember 2024) soll die Behandlungsqualität in Kliniken verbessert und die flächendeckende medizinische Versorgung für Patientinnen und Patienten, auch im ländlichen Raum, gestärkt werden.
Mit dem KHVVG wurde u.a. das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) angepasst. § 12b KHG regelt die Errichtung eines Transformationsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Der Transformationsfonds stellt die notwendigen finanziellen Ressourcen bereit, um die strukturellen Veränderungen in Folge der Krankenhausreform des Bundes zu fördern. Vom Bund und den Ländern werden dafür über eine Laufzeit von 10 Jahren insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro bereitgestellt.
Die in § 12b KHG genannten Tatbestandsvoraussetzungen und weitere Rahmenbedingungen für die Förderung werden in der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV; in Kraft seit dem 18.04.2025) konkretisiert.
Bitte beachten Sie, dass sich die Antworten auf die FAQ auf das aktuell geltende Recht beziehen. Mit dem sich derzeit in parlamentarischer Beratung befindlichen Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) können sich noch Regelungen ändern, die auch den Krankenhaustransformationsfonds betreffen. Sobald das Gesetz verabschiedet ist, werden die Antworten auf die FAQ entsprechend der dann geltenden Rechtslage angepasst.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wird für die Durchführung des Verfahrens eine Förderrichtlinie erlassen. Aktuelle Informationen zum Sachstand erhalten Sie hier: Überblick - www.bundesamtsozialesicherung.de
Für das Land Schleswig-Holstein werden nähere Bestimmungen, die sich wiederum aus der Richtlinie ergeben, als FAQ auf der hiesigen Seite zusammengefasst.
I. Allgemeines
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt die Förderung aus dem Krankenhaustransformationsfonds?
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wird für die Durchführung des Verfahrens eine Förderrichtlinie erlassen. Aktuelle Informationen zum Sachstand erhalten Sie hier.
Wie erfolgt die Finanzierung?
Mit dem Transformationsfonds (KHTF) wird in den Jahren 2026 bis 2035 ein Finanzvolumen in Höhe von bis zu 50 Milliarden Euro für die förderfähigen Vorhaben der Krankenhäuser bereitgestellt. 25 Milliarden Euro werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und damit aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung aufgebracht. Weitere 25 Milliarden Euro tragen die Länder. Die Förderanteile des Bundes werden nach dem Königsteiner Schlüssel in jährlichen Margen auf die Länder verteilt.
Die Krankenhausträger beteiligen sich nur dann mit Eigenmitteln, wenn die gesamten Projektkosten die mit Zuwendungsbescheid bewilligten Kosten übersteigen.
II. Laufzeit und Förderdauer
Wie lange ist die Laufzeit des Krankenhaustransformationsfonds?
Der Transformationsfonds stellt beginnend ab 2026 Fördermittel für die Laufzeit von 10 Jahren zur Verfügung. Die Zuteilung der Fördermittel durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) erfolgt bis zum 31. Dezember 2035.
Bis zu welchem Zeitpunkt müssen aus dem Krankenhaustransformationsfonds geförderte Vorhaben abgeschlossen sein?
Die Zuteilung der Fördermittel durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) endet zum 31. Dezember 2035. Wie lange danach noch Zeit bleibt, um Vorhaben abzuschließen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mitgeteilt werden. Für verbindliche Aussagen ist unter anderem die Förderrichtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) abzuwarten.
III. Fördertatbestände
Welche Vorhaben können gefördert werden?
Die Förderfähigkeit von Maßnahmen richtet sich nach den §§ 2 und 3 der Krankenhaustransformationsfondsverordnung (KHTFV) in Verbindung mit § 12b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Gefördert werden Vorhaben zur
Bildung bzw. Ausbau von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen,
Bildung bzw. Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden (mit mindestens zwei Krankenhäusern), insbesondere durch Standortzusammenlegungen,
Bildung integrierter Notfallstrukturen,
Schließung von Krankenhausstandorten bzw. Teilen davon in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern bzw. Krankenhausbetten,
Schaffung von zusätzlichen Ausbildungskapazitäten.
Die Normen und Begründungen zu den einzelnen Fördertatbeständen finden Sie hier.
Gemäß § 13 KHG treffen die Länder im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Welche Fördertatbestände sind abhängig von der Zuteilung von Leistungsgruppen?
Die Fördertatbestände 1, 2, 4, 5 und 7 sind in unterschiedlichen Graden abhängig von der Zuteilung von Leistungsgruppen. Das Antrags- und Zuteilungsverfahren wird voraussichtlich im Jahr 2026 abgeschlossen sein. Interessenbekundungen, die zu diesen Leistungsgruppen eingereicht werden, werden hinsichtlich ihrer aktuellen Umsetzbarkeit geprüft und gegebenenfalls zurückgestellt.
Gibt es Fördertatbestände, die in Schleswig-Holstein priorisiert werden?
Zum Fördertatbestand 03 „Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, einschließlich robotergestützter Telechirurgie“ strebt das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein die Bildung eines landesweiten telemedizinischen Netzwerkes an. Daher werden die Interessenbekundungen zu diesem Fördertatbestand zunächst zurückgestellt. Die Krankenhausträger, die bereits eine Interessenbekundung zum FTB 03 eingereicht haben, erhalten gesonderte Nachricht.
IV. Förderverfahren
Wie ist der Verfahrensablauf?
Das Förderverfahren folgt mehreren Phasen:
Interessenbekundung: Sie beschreiben Ihr Vorhaben gegenüber dem Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein ganz allgemein. Das Gesundheitsministerium sammelt die Interessenbekundungen und erhält dadurch insgesamt einen Überblick über die Interessenlage der Krankenhausträger.
Anmeldung des Vorhabens: Nach erfolgter Vorab-Prüfung Ihrer Interessenbekundung werden Sie – bei Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen – gebeten, Ihr Vorhaben beim Gesundheitsministerium konkretisiert anzumelden.
Zustimmung: Gemäß § 13 Krankenhausgesetz (KHG) ist die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen, im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu treffen. Weder besteht ein Anspruch auf Beantragung von Fördermitteln noch auf Förderung.
Beantragung von Fördermitteln: Das Gesundheitsministerium beantragt die Fördermittel für Ihr Vorhaben beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
Bewilligung: Nach Zustimmung des BAS erhalten Sie vom Gesundheitsministerium einen Bewilligungsbescheid, der die Fördersumme festlegt.
Umsetzung: Nun können Sie mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen. Nähere Bestimmungen zum Verfahren (baufachliche Prüfung, finanzielle Abwicklung, Nachweisverfahren) ergeben sich aus dem Bewilligungsbescheid bzw. der noch zu erwartenden Richtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS).
Weitere Informationen zu einzelnen Phasen finden Sie in den Antworten auf der hiesigen Seite.
Gibt es eine feste Ansprechperson?
Sobald Ihre Interessenbekundung geprüft wurde und als förderfähige Maßnahme in das Antragsverfahren aufgenommen werden soll, wird eine Ansprechperson des Gesundheitsministeriums Schleswig-Holstein Kontakt mit Ihnen aufnehmen und anschließend auch für Rückfragen und Klärungen zur Verfügung stehen.
Allgemeine Informationen zum Krankenhaustransformationsfonds und zum Verfahren finden Sie aktuell in den Antworten auf der hiesigen Seite.
V. Interessenbekundungen
Kann ich meine geplanten Vorhaben vorstellen?
Ja. Über die Online-Plattform „dFördermittelantrag“ haben Sie die Möglichkeit, Ihr Interesse für ein aus Ihrer Sicht im Sinne des § 12b KHG förderfähiges Vorhaben zu bekunden und dieses zu beschreiben. Den Link finden Sie hier. Informationen zum Anmeldeprozes finden Sie in der Antwort zur nächsten Frage.
Bitte beachten Sie: Bei Ihren Interessenbekundungenüber „dFördermittelantrag“ handelt es sich nicht um verbindliche Anträge! Sie dienen einer ersten Übersicht über die Interessenlage im Land Schleswig-Holstein und damit der Planbarkeit und Einschätzung der voraussichtlich benötigten Haushaltsmittel. Ein Informationsschreiben zu „dFördermittelantrag“ finden Sie hier.
Bitte sehen Sie davon ab, dem Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein unaufgefordert weitere Unterlagen, etwa einen Abzug der Eingangsbestätigung von „dFördermittelantrag“, separate Foliensätze, Pläne oder ähnliches zuzusenden. Wenn Ihr Vorhaben weiterverfolgt werden soll, wird sich eine Ansprechperson des Gesundheitsministeriums mit Ihnen in Verbindung setzen.
Gibt es eine Anleitung zur erstmaligen Anmeldung auf der Online-Plattform „dFördermittelantrag“?
Um eine Interessenbekundung einreichen zu können, müssen Sie sich bei „d-Fördermittelantrag“ zunächst mit einem selbstgewählten Benutzernamen und Passwort als Unternehmen registrieren. Den Link finden Sie hier. Im Anmeldeprozess wählen Sie das Servicekonto aus und geben danach die „Unternehmensdaten“ und „Administratordaten“ ein. Den nächsten Schritt „Online-Dienst“ müssen Sie überspringen. Klicken Sie hier einfach auf „weiter“.
Nun ist das Servicekonto angelegt. Kurz darauf wird Ihnen eine Bestätigungs-E-Mail an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse geschickt. Bitte klicken Sie auf den darin enthaltenen Link, um Ihr Servicekonto zu verifizieren. Um auf die Online-Plattform „dFördermittelantrag“ zu gelangen, müssen Sie wieder den ursprünglichen Link von dieser Website nutzen!
Bei jeder weiteren Anmeldung auf „dFördermittelantrag“ – vorausgesetzt, Sie sind bereits registriert – können Sie einfach diesen Linknutzen und sich mit Ihren Daten anmelden.
Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Interessenbekundungeneingereicht werden?
Bei der Abgabe der Interessenbekundungen handelt es sich um ein Vorverfahren zum Anmeldeverfahren. Das Vorverfahren unterliegt keinen Fristen. Sie können jederzeit Ihre Interessenbekundungen über die Online-Plattform „dFördermittelantrag“ einreichen.
Wie geht es weiter, wenn ich meine Interessenbekundung eingereicht habe?
Wenn Sie eine Interessenbekundung über die Online-Plattform „dFördermittelantrag“ eingereicht haben, sichtet das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein das beschriebene Vorhaben bezüglich dessen inhaltlicher, struktureller und formeller Anforderungen an die Förderfähigkeit. Werden die Anforderungen erfüllt und wird eine Anmeldung des Vorhabens befürwortet, werden Sie benachrichtigt und über das weitere Vorgehen informiert.
Hinweis: Zum Start des Transformationsfonds wurden außerordentlich viele Interessenbekundungen abgegeben. Jene Vorhabensträger, deren Interessenbekundung noch im Jahr 2025 weiterverfolgt werden sollen, wurden informiert. Alle anderen Interessenbekundungen sind für das laufende Jahr zurückgestellt. Bitte sehen Sie derzeit von individuellen Nachfragen zum Stand Ihrer Interessenbekundung ab. Das Gesundheitsministerium informiert Sie zu gegebener Zeit.
Wie lange muss ich auf eine Antwort warten?
Die Bearbeitungsdauer hängt ab von der Anzahl der eingereichten Interessenbekundungen und dem landesweiten Planungsstand. Daher kann eine verbindliche Zeitspanne nicht genannt werden. Sie können sich jedoch darauf verlassen, dass das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein in allen Phasen des Förderverfahrens konzentriert arbeitet, um die Ziele des Transformationsfonds bestmöglich zu erreichen.
Aktuell (Stand 15.10.25) sind 118 Interessenbekundungen zu bearbeiten. Gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wurden fristgerecht zum 30.09.2025 jene Vorhaben angezeigt, die im Laufe des Jahres 2025 weiterverfolgt werden sollen. Zu diesen Vorhaben sind die Anträge bis zum 31.12.2025 beim BAS einzureichen. Darüber sind die betroffenen Krankenhausträger informiert.
Alle anderen Interessenbekundungen sind für das laufende Jahr zurückgestellt. Bitte sehen Sie derzeit von individuellen Nachfragen zum Stand Ihrer Interessenbekundung ab. Das Gesundheitsministerium informiert Sie zu gegebener Zeit.
VI. Antragsstellung
Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Vorhaben beantragt werden?
Nach aktueller Gesetzeslage (§ 12b KHG) sind die Vorhaben durch das Land Schleswig-Holstein zum Stichtag 30.09. eines jeden Jahres beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zu beantragen. Liegen die notwendigen Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig vor, ist das Vorhaben mit seinem Fördervolumen gegenüber dem BAS anzuzeigen. Ist eine Anzeige erfolgt, muss der Antrag bis zum 31.12. des Jahres eingereicht werden.
Wie erfolgt die Beantragung des Vorhabens beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)?
Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat für die Abwicklung des Transformationsfonds ein elektronisches Verwaltungsportal eingerichtet. Dort werden durch die Gesundheitsministerien der Länder die Anträge für ihr Land verwaltet und Nachweise geführt.
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?
Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, ist abhängig vom jeweiligen Fördertatbestand. Grundsätzlich sind für jeden Antrag eine Vorhabensbeschreibung und eine Kostenaufstellung anzufertigen. Über die darüber hinaus benötigten, fördertatbestandsspezifischen Unterlagen werden Sie im Zuge des Antragsstellungsprozesses informiert.
Wann muss das Krankenhaus ein Wirtschaftsprüfertestat vorlegen?
Gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 7 KHTV ist ein Nachweis darüber, dass das Insolvenzrisiko der an dem Vorhaben beteiligten Krankenhäuser mit einem vom jeweiligen Krankenhausträger beauftragten Testat einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers geprüft wurde und das bestätigt, dass in der Betrachtung der Jahresprognose keine Insolvenzgründe nach Insolvenzordnung vorliegen, mit dem Antrag zu übermitteln. Das Testat hat demnach zum Zeitpunkt der Antragstellung des Landes beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) vorzuliegen.
Um Kosten zu vermeiden, soll ein Testat durch den Krankenhausträger erst dann beauftragt werden, wenn das Vorhaben eine hohe Genehmigungswahrscheinlichkeit hat. In jedem Fall wird geraten, vor einer Beauftragung Rücksprache mit dem Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein zu halten.
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