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Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung : Thema: Ministerien & Behörden

Aminata Touré

Ministerin für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Integrationsministerium nimmt Änderungen am Rückführungserlass vor


Stationärer Krankenhausaufenthalt nun im Regelfall ein Abschiebungs- oder Überstellungshindernis

Letzte Aktualisierung: 10.08.2023

KIEL. Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung hat mit Wirkung zum 10. August 2023 anlassbezogene Änderungen am Rückführungserlass verfügt (Erlass vom 6. Oktober 2017: Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen; Zwangsweise Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer).

Mit den Änderungen am Rückführungserlass wird klargestellt, dass der stationäre Krankenhausaufenthalt einer vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin oder eines vollziehbar ausreisepflichten Ausländers im Regelfall ein Abschiebungs- oder Überstellungshindernis darstellt. Zur Prüfung der näheren Umstände besteht neben der Verpflichtung der Ausländerin oder des Ausländers zur Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, eine eigene Aufklärungspflicht zur Feststellung. Diese besteht auch, wenn Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen.

Damit wurde der bestehende Rückführungserlass unter Berücksichtigung entsprechender Erlasse aus Thüringen und Rheinland-Pfalz sowie einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergänzt und konkretisiert.

In der Regel wird damit die Entlassung aus dem Krankenhaus abzuwarten sein, um nach Abschluss der Krankenhausbehandlung beurteilen zu können, ob und mit welchen Maßnahmen die Rückführungsplanungen anzupassen sind. Dafür muss erneut die Reisefähigkeit durch einen Arzt festgestellt werden.

Im Benehmen mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt, ist eine Prognose über den Zeitpunkt der Entlassung einzuholen. Ergibt sich entgegen der Prognose ein weiterer stationärer Behandlungsbedarf, steht dies dem Vollzug der Abschiebung entgegen.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Patrick Tiede | Fenja Hardel | Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5317 | E-Mail: | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/sozialministerium, www.facebook.com/Sozialministerium.SH oder www.twitter.com/sozmiSH

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