Vermessungstechnische Vorarbeiten, Bestandsaufnahme (Kartierung) für den Landschaftspflegerischen Begleitplan und Bodenuntersuchungen auf Grundstücken gem. § 39a (1) des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25.11.2003.
Das Land Schleswig-Holstein – Straßenbauverwaltung – beabsichtigt die Fahrbahnerneuerung der Landesstraße 69 (L 69) in der Ortsdurchfahrt Gnissau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit durchzuführen.
Um das Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit vom 05.01.2026 bis zum 31.12.2027 Vorarbeiten durchzuführen, und zwar:
Vermessungsarbeiten:
Ab dem 05.01.2026 Betreten der Grundstücke zur Durchführung von
- Überprüfung, Erkundung, Vermarkung und Beobachtung des geodätischen Grundlagennetzes - Vermessungsarbeiten im Festpunktfeld
- Ortsbesichtigung, Geländeerfassung und Absteckungsarbeiten
- kurzfristigem Aufhalten von Fluchtstäben, Nivellierlatten und Reflektorstäben mit Messprismen zur Anvisierung mit entsprechenden Messinstrumenten
- temporärem Kennzeichnen von Mess-Arbeitspunkten
- kurzfristigem Aufstellen von Messinstrumenten
- vorübergehendem Einschlagen oder Eingraben von Vermarkungen und/oder Höhenfestpunkten
- Anlage von Sondernetzen mit dauerhafter Vermarkung (Rohrfestpunkte) für den Zeitraum der Bauvorbereitung, Bauüberwachung und Baunachbereitung
Nach Möglichkeit werden die Festpunkte des geodätischen Grundlagennetzes und die Festpunkte der Sondernetze außerhalb der Bewirtschaftung angelegt. In Einzelfällen erfolgt eine Absprache mit den Grundstückseigentümern bzw. Grundstückspächtern.
Bestandsaufnahme (Kartierung) für den landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP):
Ab dem 05.01.2026 Betreten der Grundstücke zur Erfassung der Schutzgüter, z.B. Flora und Fauna.
Bodenuntersuchungen:
Ab dem 05.01.2026 Betreten der Grundstücke zur Durchführung von
- Erkundungsarbeiten
- vorübergehender örtlicher Kennzeichnung von Bohransatz- und Arbeitspunkten
- Kleinbohrungen, Bohrungen, Drucksondierungen und zur Errichtung und Beobachtung von Grundwassermessstellen für den Zeitraum der Voruntersuchung, der Baudurchführung und der Nachuntersuchung
- Pumpversuchen in zuvor hergestellten Brunnen
- Einrichtung und Ablesen von Grundwassermessstellen
Zur Durchführung der Bohrungen ist teilweise das Befahren der Grundstücke mit geländegängigen Fahrzeugen erforderlich.
Die Bohrlöcher werden wieder verfüllt.
Entlang der L 69 sind folgende Grundstücke der Flur 2, Gemarkung Gnissau, Gemeinde Ahrensbök betroffen:
3/1, 4/34, 4/35, 4/36, 4/39, 4/41, 4/42, 4/46, 4/48, 4/51, 5/8, 5/10, 5/12, 8/1, 16/7, 16/8, 16/11, 16/13, 16/14, 16/15, 16/17, 16/18, 16/19, 16/21, 16/22, 16/31, 17, 18/2, 19/7, 19/10, 19/11, 19/12, 19/13, 19/24, 20/3, 27/18, 46/4, 47/31, 47/35, 47/36, 47/38, 48, 49/19, 49/21, 53/2, 54/6, 55/9, 55/16, 57/5, 57/7, 58/4, 61/17, 62/3, 62/5, 64/15, 65/3, 69/3, 70/2, 70/3, 70/4, 70/13, 70/14, 70/16, 70/18, 72/3, 72/4, 94/3, 95/6, 95/8, 96/2, 97/2, 98/2, 98/4, 99/2, 100/4, 101/7, 131/4, 650, 681, 688, 689, 722, 723, 726, 735, 760
Bei Unklarheiten in Bezug auf die betroffenen Grundstücke steht Ihnen Frau Stender unter der Telefonnummer 0451/371-2183 zur Verfügung.
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die Grundstücks-berechtigten verpflichtet, diese gemäß des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (§ 39a (StrWG)) zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.
Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein auf Antrag die Entschädigung fest. Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden.
Rechtsmittelbelehrung für die Bekanntmachung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein im Standort Lübeck, Jerusalemsberg 9, 23568 Lübeck, zu erheben; die Frist ist auch gewahrt, wenn der Einspruch beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel, erhoben wird.
Lübeck, den 12.12.2025
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Standort Lübeck Jerusalemsberg 9, 23568 Lübeck
gez. Scheil