Landesbetrieb
Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein: Thema: Ministerien & Behörden
Genehmigung von Telekommunikationsanlagen
Anträge zur Genehmigung nach § 127 TKG
Letzte Aktualisierung: 30.08.2023
Die Benutzung von Straßengrundstücken für öffentliche Telekommunikationslinien ist durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Für die Verlegung von Telekommunikationslinien auf oder in Straßengrundstücken ist eine Zustimmung nach § 127 TKG erforderlich.
Der LBV.SH ist grundsätzlich zuständig für Anträge bezüglich aller in Schleswig-Holstein liegenden Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen in den Landkreisen, die die Verwaltung ihrer Straßen dem LBV.SH übertragen haben. Dies sind die Kreise Dithmarschen, Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg und Stormarn. Alle anderen Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein erteilen die Genehmigungen nach TKG für ihre Kreisstraßen in eigener Zuständigkeit. Für Gehwege innerhalb der Ortsdurchfahrten sind grundsätzlich die Gemeinden als gesetzlicher Baulastträger für die Zustimmung zuständig.
Der LBV.SH erteilt die TKG-Genehmigungen durch seine regional zuständigen Standorte Flensburg, Itzehoe, Lübeck und Rendsburg.
Die regionale Zuständigkeit kann anhand der nebenstehenden Karte ermittelt werden. Die Kontaktdaten finden Sie auf dieser Website.
Die Autobahnen werden von der Autobahn GmbH verwaltet.
Aufgabe der zuständigen Fachbereiche an den Standorten ist es bei jedem Antrag darauf zu achten, dass die Straße nicht über das erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.
Die Berechtigung zur Nutzung öffentlicher Wege ist vor Beantragung einer Genehmigung nach TKG vom Antragsteller bei der Bundesnetzagentur einzuholen.
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