Allgemeines
Unabhängig davon, ob es sich um vorschriftenkonforme Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen oder solche, die von den Bau- und Betriebsvorschriften abweichen handelt, wenn zusätzlich mit oder durch die Ladung die gesetzlichen Abmessungen (§§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 2 bis 4 StVO) überschritten werden, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Die Ausnahmegenehmigung kann einzeln oder erforderlichenfalls in Kombination mit der Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO beantragt und genehmigt werden.
Zuständig ist der LBV.SH, wenn der zu genehmigende Verkehr in Schleswig-Holstein beginnt oder das den Transport durchführend Unternehmen seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der die Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschadfts- oder Partnerschaftsregisters besteht, in Schleswig-Holstein hat oder, befindet sich der Sitz im Ausland, in Schleswig-Holstein erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.
Voraussetzungen
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt einen Antrag voraus. Dieser ist grundsätzlich über die Webanwendung VEMAGS® zu stellen. Erfolgt die Antragstellung über Fax oder in Papierform fallen aufgrund des höheren Verwaltungsaufwands zusätzliche Gebühren an.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfolgt nur, wenn die Beschaffung eines Spezialfahrzeuges für den Transport unmöglich oder unzumutbar ist, die Ladung nach vorn nicht über 1 Meter hinausragt und nicht die Gefahr besteht, dass die Ladung auf der Fahrbahn schleift.
Transportiert werden darf nur unteilbare Ladung oder eine aus mehr als einem Teil bestehende Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können und diese unteilbar sind. Es dürfen auch mehrere einzelne Teile, die je für sich mit ihrer Länge, Breite oder Höhe über den in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 festgelegten Abmessungen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination hinausragen und unteilbar sind, transportiert werden.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kommt nur in Betracht, wenn der Verkehr nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene oder dem Wasser möglich ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten (auch andere als die reinen Transportmehrkosten) entstehen würden und für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung jener Maßnahmen, vor allem aus verkehrlichen Gründen nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wären.
Verfahrensablauf
Für die Antragstellung registrieren Sie sich unter www.vemags.de im Login als Antragsteller in VEMAGS®. Auf der Homepage finden Sie auch hilfreiche Erklärvideos zum Antragsverfahren.
Sie erfassen in VEMAGS® die erforderlichen Antragsdaten (Antrag erfassen) und laden die ausgefüllte und unterschriebene
Haftungserklärung (PDF, 42KB, Datei ist barrierefrei) hoch. Anschließend stellen Sie den Antrag bei Ihrer Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde.
Im Zuge der Antragsprüfung wird geprüft, ob das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination inklusive Ladung geeignet ist die vorgesehenen Fahrtwege oder den beantragten Geltungsbereich zu befahren. Hierzu werden u.a. die betroffenen Straßenbaulastträger sowie betroffene Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen beteiligt, sofern Anlagen in deren Baulast befahren oder gequert werden müssen. Ggf. erfolgt auch eine Anhörung der zuständigen Polizeidienststellen.
Ausnahmegenehmigung
Die Ausnahmegenehmigung wird Ihnen zeitlich befristet erteilt. Es wird unterschieden zwischen Einzelfahrten, Kurzzeiterlaubnissen (max. 3 Monate mit Verlängerung um weitere 3 Monate) und Dauererlaubnis (1 Jahr oder 3 Jahre). Die erteilte Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen hinsichtlich des Fahrtweges, der Fahrtzeiten und einer Begleitung versehen werden. Für das Passieren von Bahnübergängen oder Brücken können besondere Auflagen erteilt werden, wie z.B. Meldepflichten, Alleinfahrt oder geringe Geschwindigkeiten.
Sie können Ihre Ausnahmegenehmigung über VEMAGS® abrufen. Sie haben die Möglichkeit Sie auszudrucken oder als PDF auf einem geeigneten Speichermedium mitzuführen. Kontrollorganen muss das Dokument lesbar gemacht werden können.
Kontakt und Telefonzeiten
- Montag bis Donnerstag: 9.00 bis 15.00 Uhr
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A - E: 0431 383 2299
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