Jedes Bundesland ist verpflichtet, die für die Unterbringung Asylbegehrender erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten (§44 Abs.1 AsylG). Hier werden die Asylsuchenden in den ersten Wochen vor und nach Stellung ihres Asylerstantrages in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Betreuungsgesellschaften wie das Deutsche Rote Kreuz stellen in dieser Zeit Verpflegung, Unterkunft und soziale Betreuung sicher. Die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein befindet sich in Neumünster. Nach ihrer Aufnahme werden die Zufluchtsuchenden in einer von vier Landesunterkünften untergebracht, bis ihr weiterer Weg geklärt ist.
Landesunterkünfte in Schleswig-Holstein