Liebe Besucherinnen und Besucher,
herzlich willkommen in der Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein.
Die Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung ist für Sie der zuständige Ansprechpartner für die Beantragung beschleunigter Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes in Schleswig-Holstein.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren bietet schleswig-holsteinischen Unternehmen ein schnelles aufenthaltsrechtliches Prozedere für Fach- und Arbeitskräfte an. Sobald Sie sich für die Einstellung einer ausländischen Fach- oder Arbeitskraft aus einem Drittstaat entschieden haben, können Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren gem. § 81a AufenthG bei uns in Anspruch nehmen. Hierbei prüfen wir im Vorfeld die Einreisemöglichkeiten Ihrer potenziellen Fach- oder Arbeitskraft anhand der Qualifizierungs- und Beschäftigungsunterlagen.
Das Verfahren beginnt mittels einer Vereinbarung und enthält die Koordinierung der beruflichen Anerkennung, die Einholung der notwendigen Arbeitsmarktzustimmung und die abschließende Vorabzustimmung zum Visumantrag, mit welcher Ihre Fach- oder Arbeitskraft bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Ausland beschleunigt ihr Visum beantragen kann. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gelten verkürzte Bearbeitungsfristen für alle am Verfahren beteiligten Institutionen.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen zum Ablauf (siehe hierzu die Infografik) und zu den typischen Anwendungsfällen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Ferner werden unter dem Reiter "Vordrucke" die einschlägigen Vorlagen und Antragsformulare zum Download zur Verfügung gestellt.
Zudem ist das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein ein Kooperationspartner des Welcome Centers Schleswig-Holstein in Kiel. Bei Beratungsbedarf zum regulären Visumverfahren sowie zu den Themen Leben, Wohnen und Integration wenden Sie sich bitte an das Welcome Center Schleswig-Holstein.
Bitte richten Sie Ihre Neuanträge und allgemeinen Anfragen an unser zentrales Postfach. Dieses erreichen Sie unter der folgenden E-Mail-Adresse:
zsfe@lfa.landsh.de
Für welche Personengruppen ist die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens möglich?
Grundsätzlich gilt dies für Personen aus Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU und des EWR), die noch keinen deutschen Aufenthaltstitel oder kein Visum besitzen.
- Auszubildende, die eine Berufsausbildung in Deutschland anstreben (gem. § 16a AufenthG)
- Fachkräfte mit vollwertig anerkannter Berufsausbildung (gem. § 18a AufenthG)
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (gem. § 18b AufenthG)
- Blaue Karte EU (gem. § 18g AufenthG)
- Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen (gem. § 16d AufenthG)
- Fach- und Arbeitskräfte mit berufspraktischen Erfahrungen (gem. § 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
- Berufskraftfahrer (gem. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24a BeschV)
- Leitende Angestellte, Führungskräfte oder Spezialisten (gem. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV)
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Es können noch weitere Personengruppen im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens einreisen. Hierzu beraten wir Sie bei Bedarf gerne einzellfallbezogen.
Detaillierte Informationen zu den aufgelisteten Aufenthaltszwecken finden Sie unten unter "weitere Hinweise zu den einzelnen Aufenthaltszwecken im beschleunigten Fachkräfteverfahren".
Welche Verfahrensschritte werden beim beschleunigten Fachkräfteverfahren durchlaufen?
Sobald Ihr Antrag eingegangen ist, wird dieser intern an die zuständige Sachbearbeitung verteilt. Die Sachbearbeitung prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und grundsätzliche Erfolgsaussicht des Verfahrens. Sollten hier bereits offenkundige Sachverhalte vorliegen, die wahrscheinlich zum Scheitern des Verfahrens führen würden, werden Sie hierüber vor Einleitung des Verfahrens informiert.
Ist Ihr Antrag vollständig und bestehen keine offensichtlichen Verfahrenshindernisse, erhalten Sie von der Sachbearbeitung eine Vereinbarung über die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, welche die Verpflichtungen des Arbeitgebers, die der Fachkraft und aller anderen am Verfahren Beteiligten beinhaltet.
Mit Unterzeichnung der Vereinbarung tritt die Gebührenpflicht ein. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bundesweit pauschal 411,00 EUR je Fachkraft. Die Gebühr wird unmittelbar nach Rücksendung der unterschriebenen Vereinbarung durch einen Gebührenbescheid erhoben. Formal ist die Fachkraft Gebührenschuldner, jedoch kann auch der Arbeitgeber diese Gebühr übernehmen.
Nach Eingang der Gebühr wird, sofern erforderlich, das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle eingeleitet. Die Anerkennungsstelle entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen über die Berufsanerkennung. Hierbei gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten des Ergebnisses (siehe Merkblatt zum Anerkennungsverfahren). Die Anerkennungsstelle erhebt für ihr Verfahren ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr, die durch einen gesonderten Bescheid zugeht.
Im Anschluss wird ggf. die Arbeitsmarktzulassung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt.
Sobald die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitsmarktzulassung erteilt hat und keine aufenthaltsrechtlichen Gründe gegen eine Visumserteilung sprechen, wird die Vorabzustimmung zur Visumserteilung nach § 81a AufenthG erteilt.
Die Vorabzustimmung wird sowohl an Arbeitgeber als auch an die jeweilige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) digital übermittelt.
Die Fachkraft kann sich nun einen Termin für die Beantragung des Visums in der für sie zuständigen Auslandsvertretung buchen. Die Auslandsvertretung muss innerhalb von drei Wochen einen Termin für die Antragsabgabe anbieten. Sobald der Antrag gestellt wurde, muss die Auslandsvertretung innerhalb von drei weiteren Wochen über die Visumserteilung entscheiden.
Bitte beachten Sie, dass einige Auslandsvertretungen die Visumsantragsannahme an externe Dienstleister übertragen haben. Ob die in Ihrem Verfahren zuständige Auslandsvertretung davon betroffen ist, entnehmen Sie bitte der entsprechen Internetpräsenz.
Eine Darstellung der einzelnen Verfahrensschritte sowie die gesetzlichen Bearbeitungsfristen im Rahmen des Verfahrens finden Sie hier.
Hinweise zu dem weiteren Ablauf nach erfolgter Einreise können Sie dem Merkblatt entnehmen.
Weitere Hinweise zu den einzelnen Aufenthaltszwecken im beschleunigten Fachkräfteverfahren
§ 16a AufenthG – Berufsausbildung
Wichtig: Bitte beachten Sie die Bearbeitungsdauer und reichen die Anträge mindestens zwei Monate vor Ausbildungsbeginn ein.
Für Drittstaatsangehörige ist auch die Einreise zur Absolvierung einer Berufsausbildung möglich. Die Regelausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahren betragen oder es muss sich um eine Pflegehelferausbildung handeln.
Die Voraussetzungen – abhängig von der Ausbildungsbranche – differenzieren in Teilen. Für reglementierte Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Pflegefachkraft) ist ein ALTE-zertifiziertes B2 Sprachzertifikat erforderlich. In den übrigen Ausbildungsberufen ist der Nachweis eines ALTE-zertifizierten B1 Sprachzertifikates ausreichend.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zusätzlich zu einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche.
Checkliste der benötigten Unterlagen für reglementierte Ausbildungsberufe:
Hinweis: Bei reglementierten Ausbildungsberufen ist die Beantragung einer Zeugnisbewertung beim Bildungsministerium in Schleswig-Holstein erforderlich. Weitere Informationen hierzu sowie den Antrag finden Sie hier.
Checkliste der benötigten Unterlagen für nicht reglementierte Ausbildungsberufe:
Bei der Absolvierung einer schulischen Ausbildung gem. § 16a Abs. 2 AufenthG wird im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens zusätzlich eine Bestätigung des Arbeitgebers über eine Anschlussbeschäftigung benötigt. Zudem muss die schulische Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen.
Die benötigten Vorlagen finden Sie unter dem Reiter "Vordrucke".
§ 16d AufenthG – Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Es ist auch die Einreise zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation möglich. In diesem Fall muss der Arbeitgeber für eine Ausbildung bzw. Nachqualifizierung geeignet sein. Des Weiteren muss die Fachkraft über Deutschsprachkenntnisse auf A2-Niveau verfügen, welche durch ein ALTE-zertifiziertes Sprachzertifikat (Goethe, Telc o.Ä.) nachgewiesen werden sollten. Im reglementierten Bereich sind Deutschsprachkenntnisse auf B1-Niveau erforderlich.
Für das Anerkennungsverfahren fallen zudem zusätzliche Gebühren an.
Während der Durchführung des Anerkennungsverfahrens und während der Nachqualifizierung ist bereits eine Beschäftigung, welche im Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit steht, möglich. Im reglementierten Bereich ist lediglich eine Beschäftigung als Hilfskraft erlaubt. Beispielsweise ist während der Anerkennung zur Pflegefachkraft eine Beschäftigung als Pflegehilfskraft möglich. Im nicht-reglementierten Bereich ist bereits während der Anerkennung eine Beschäftigung im angestrebten Tätigkeitsfeld zulässig.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu einer weiteren, von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche.
Wenn eine Fachkraft ihre Berufsqualifikation vor der Einreise nach Deutschland anerkennen lassen möchte, wird sobald Sie einen Antrag bei uns gestellt haben, nach Einreichen der vollständigen Unterlagen und nach Eingang der Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren, die zuständige Anerkennungsstelle unsererseits beteiligt. Die Bearbeitungsfrist für das Anerkennungsverfahren beträgt im beschleunigten Fachkräfteverfahren anstatt vier, lediglich zwei Monate.
Wenn eine Fachkraft ihre Berufsqualifikation nach der Einreise anerkennen lassen möchte, kann er einen Aufenthaltstitel im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft beantragen. Das Anerkennungsverfahren dauert in diesem Fall bis zu vier Monate und Sie müssen das Verfahren selbstständig bei der zuständigen Anerkennungsstelle einleiten.
Die zuständige Anerkennungsstelle lässt sich im Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse bestimmen.
Bei Berufsausbildungen wird eine digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB) benötigt, welche die staatliche Anerkennung und eine mindestens zweijährige Ausbildungsdauer bescheinigt (Antrag DAB | Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (kmk.org)).
Bei ausländischen Hochschulabschlüssen kann der Nachweis der staatlichen Anerkennung der ANABIN-Datenbank (anabin: Anabin - Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (kmk.org)) entnommen werden. Der Abschluss gilt als staatlich anerkannt, wenn die Hochschule dort mit dem Status H+ versehen ist und zusätzlich der Abschluss als „entspricht“ bzw. „bedingt vergleichbar“ eingetragen ist.
Sollte die Eintragskombination nicht gegeben sein, kann eine individuelle Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Zeugnisbewertung - Zeugnisbewertung (kmk.org)) beantragt werden.
Die DAB/Zeugnisbewertung können Sie bzw. die Fachkraft im Vorfeld zum beschleunigten Verfahren selbstständig beantragen. Alternativ können Sie die DAB/Zeugnisbewertung im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens einleiten, so dass die verkürzte Bearbeitungsfrist von zwei Monaten gilt.
Checkliste der benötigten Unterlagen für Anerkennungsverfahren vor der Einreise:
Checkliste der benötigten Unterlagen für Anerkennungsverfahren nach der Einreise:
Die benötigten Vorlagen finden Sie unter dem Reiter "Vordrucke".
§ 18a AufenthG – Fachkräfte mit Berufsausbildung
Nach § 18a AufenthG wird einer Fachkraft mit vollwertig anerkannter Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.
Es muss kein Zusammenhang zwischen der Berufsausbildung und der hier angestrebten Tätigkeit vorliegen. Von einer qualifizierten Beschäftigung wird ausgegangen, wenn für diese Beschäftigung eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein dreijähriges Studium vorausgesetzt wird.
Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist ein Ausländer, der u.a. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung).
Verfügt die Fachkraft über eine ausländische Berufsqualifikation, muss die vollwertige Gleichwertigkeit zu einer inländischen qualifizierten Ausbildung in einem Berufsqualifikationsfeststellungsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) festgestellt worden sein. Sollte nur eine teilweise Gleichwertigkeit bescheinigt werden, dann siehe Ausführung unter § 16d AufenthG.
Checkliste der benötigten Unterlagen für Fachkräfte mit Berufsausbildung:
Die benötigten Vorlagen finden Sie unter dem Reiter "Vordrucke".
§§ 18b AufenthG – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Sie sind Arbeitgeber und möchten eine Fachkraft mit akademischem Abschluss einstellen?
In diesem Fall benötigt die antragstellende Fachkraft einen Hochschulabschluss, der mindestens den ersten akademischen Grad des Bachelors (gem. Bologna Prozess des 3-stufigen Abschlusssystems „Bachelor-Master-Doktor“) nachweist. Im Laufe unserer Vorprüfung ermitteln wir hier, ob es sich um einen für den Antrag begünstigten Abschluss handelt und ob dieser über die ANABIN-Datenbank der Kultusministerkonferenz gelistet und anerkannt ist. Hierbei muss sowohl die Hochschule als auch der Hochschulabschluss gelistet bzw. anerkannt sein. Alternativ kann bei einem fehlenden oder nicht anerkannten Eintrag eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen in Bonn im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eingeleitet werden. Die Bearbeitungsdauer der Zeugnisbewertung im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beträgt ab Eingang der vollständigen Unterlagen maximal 2 Monate.
Mit einem anerkannten Hochschulabschluss kann die antragstellende Fachkraft zu jeder qualifizierten Beschäftigung eingesetzt werden. Es muss kein Zusammenhang zwischen dem Hochschulabschluss und der hier angestrebten Tätigkeit vorliegen. Von einer qualifizierten Beschäftigung wird ausgegangen, wenn für diese Beschäftigung eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein dreijähriges Studium vorausgesetzt wird.
Checkliste der benötigten Unterlagen für akademische Fachkräfte:
Die benötigten Vorlagen finden Sie unter dem Reiter "Vordrucke".
§§ 18g AufenthG – Blaue Karte EU
Sie sind Arbeitgeber und möchten eine Fachkraft mit akademischem Abschluss einstellen?
In diesem Fall benötigt die antragstellende Fachkraft einen Hochschulabschluss, der mindestens den ersten akademischen Grad des Bachelors (gem. Bologna Prozess des 3-stufigen Abschlusssystems „Bachelor-Master-Doktor“) nachweist. Im Laufe unserer Vorprüfung ermitteln wir hier, ob es sich um einen für den Antrag begünstigten Abschluss handelt und ob dieser über die ANABIN-Datenbank der Kultusministerkonferenz gelistet und anerkannt ist. Hierbei muss sowohl die Hochschule, als auch der Hochschulabschluss gelistet bzw. anerkannt sein. Alternativ kann bei einem fehlenden oder nicht anerkannten Eintrag eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen in Bonn im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eingeleitet werden. Die Bearbeitungsdauer der Zeugnisbewertung im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beträgt ab Eingang der vollständigen Unterlagen maximal 2 Wochen.
Mit einem anerkannten Hochschulabschluss kann die antragstellende Fachkraft zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung einreisen. Neben dem anerkannten Hochschulabschluss ist zudem ein bestimmtes Mindestgehalt vorzuweisen.
Grundsätzlich beläuft sich das Mindestgehalt bei der Blauen Karte EU auf 4.025,00 EUR brutto monatlich.
Die Gehaltsschwelle für Tätigkeiten in Mangelberufen sowie für Berufsanfänger beträgt 3.646,65 EUR.
Checkliste der benötigten Unterlagen für die Blaue Karte EU:
Des Weiteren gibt es für Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie und Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie weitere Erleichterungen. Diese ermöglichen Personen ohne Hochschulabschluss die Erlangung einer Blauen Karte EU, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Mindestgehalt von 3.646,65 EUR brutto monatlich
- Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung aus den letzten sieben Jahren
- Das Niveau der Berufserfahrung muss mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms vergleichbar sein.
Checkliste der benötigten Unterlagen für die Blaue Karte EU - IT:
Die benötigten Vorlagen finden Sie unter dem Reiter "Vordrucke".
§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV – leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
Die Einreise für Drittstaatsangehörige ist auch unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft möglich, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann.
Checkliste der benötigten Unterlagen für leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten:
Die benötigten Vorlagen finden Sie unter dem Reiter "Vordrucke".
§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV – Fach- und Arbeitskräfte mit Berufserfahrung
Es gibt zudem auch die Möglichkeit Personen mit mehrjähriger Berufserfahrung im geplanten Tätigkeitsfeld ohne formale Anerkennung eines Berufs- oder Hochschulabschlusses einzustellen. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass eine der folgenden Qualifikationen vorliegt:
-
eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat (DAB), oder
-
einen ausländischen Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist (ANABIN-Auszug oder Zeugnisbewertung), oder
-
einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist.
Bei Berufsausbildungen wird eine DAB benötigt, welche die staatliche Anerkennung und eine mindestens zweijährige Ausbildungsdauer bescheinigt (Antrag DAB | Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (kmk.org)).
Bei ausländischen Hochschulabschlüssen ermitteln wir, ob es sich um einen für den Antrag begünstigten Abschluss handelt und ob dieser über die ANABIN-Datenbank der Kultusministerkonferenz gelistet und anerkannt ist. Der Abschluss gilt als staatlich anerkannt, wenn die Hochschule dort mit dem Status H+ versehen ist und zusätzlich der Abschluss als „entspricht“ bzw. „bedingt vergleichbar“ eingetragen ist.
Sollte die Eintragskombination nicht gegeben sein, kann eine individuelle Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Zeugnisbewertung - Zeugnisbewertung (kmk.org)) beantragt werden.
Die DAB/Zeugnisbewertung können Sie bzw. die Fachkraft im Vorfeld zum beschleunigten Verfahren selbstständig beantragen. Alternativ können Sie die DAB/Zeugnisbewertung im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens einleiten, so dass die verkürzte Bearbeitungsfrist von zwei Monaten gilt.
Checkliste der benötigten Unterlagen für Fach- und Arbeitskräfte mit Berufserfahrung:
Fach- und Arbeitskräfte mit Berufserfahrung in der IT benötigen keinen Berufs- oder Hochschulabschluss. Sie benötigen ausschließlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung aus den letzten fünf Jahren.
Checkliste der benötigten Unterlagen für Fach- und Arbeitskräfte mit Berufserfahrung in der IT:
Die benötigten Vorlagen finden Sie unter dem Reiter "Vordrucke".
§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24a BeschV – Berufskraftfahrer
Zudem können auch Berufskraftfahrer aus dem Ausland beschäftigt werden. Ein EU- oder EWR Führerschein und eine EU-Grundqualifikation müssen zur Einreise noch nicht zwangsläufig vorliegen. Zunächst ist auch ein Nachweis, dass der Ausländer die in seinem Herkunftsland für die Beschäftigung als Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzt, ausreichend.
Checkliste der benötigten Unterlagen für Berufskraftfahrer:
Die benötigten Vorlagen finden Sie unter dem Reiter "Vordrucke".
Vordrucke