Das Gerichtswesen in der Bundesrepublik Deutschland ist in mehrere Zweige gegliedert.
Letzte Aktualisierung: 03.06.2020
Neben der Verfassungsgerichtsbarkeit sind das die "ordentliche Gerichtsbarkeit" (sie entscheidet in Zivil- und Strafsachen) und die "Fachgerichtsbarkeit", sprich die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Die Gerichtsbarkeit ist entsprechend dem föderalen Prinzip zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt.
Auf Bundesebene existieren das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof. Alle anderen Gerichte sind Gerichte der Länder;
in der "ordentlichen Gerichtsbarkeit"
das Amtsgericht,
das Landgericht und
das Oberlandesgericht,
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
das Verwaltungsgericht und
das Oberverwaltungsgericht,
in der Sozialgerichtsbarkeit
das Sozialgericht und
das Landessozialgericht,
in der Finanzgerichtsbarkeit
das Finanzgericht,
in der Arbeitsgerichtsbarkeit
das Arbeitsgericht und
das Landesarbeitsgericht.
Amtsgerichte
Bei den häufig vorkommenden Zivilsachen ist das Amtsgericht zuständig für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000 € und unabhängig vom Streitwert unter anderem für Mietstreitigkeiten, für Ehe-, Kindschafts- und Unterhaltssachen, für Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungssachen.
Hier finden Sie alle Gerichte und Justizbehörden. mehr lesen
Landgerichte
Das Landgericht ist bei Zivilsachen in erster Instanz sachlich zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht dem Amtsgericht zugewiesen sind (in der Regel Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 €). In zweiter Instanz ist das Landgericht zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts und Beschwerden gegen sonstige amtsgerichtliche Entscheidungen mit Ausnahme der Urteile und sonstigen Entscheidungen in Familiensachen.
Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass die Parteien den Rechtsstreit nicht selbst führen dürfen, sondern sich durch eine Anwältin bzw. einen Anwalt vertreten lassen müssen.
Aufbau der Justizeinrichtungen in Schleswig-Holstein
Über 5.400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Vielzahl von Einrichtungen – dies ist nicht die Kurzbeschreibung eines großen Wirtschaftsunternehmens, sondern ein kurzer Überblick über die Justiz in Schleswig-Holstein.
Insgesamt gibt es in Schleswig-Holstein 22 Amtsgerichte, vier Landgerichte, ein Oberlandesgericht, vier Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten, eine Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, fünf Arbeitsgerichte, ein Landesarbeitsgericht, vier Sozialgerichte, ein Landessozialgericht, ein Verwaltungsgericht, ein Oberverwaltungsgericht, ein Finanzgericht sowie ein Landesverfassungsgericht.
Das Landesverfassungsgericht, räumlich bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in Schleswig eingerichtet, ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiges und unabhängiges Gericht des Landes.
Das Landesverfassungsgericht entscheidet
über die Auslegung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Landesverfassung) aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des Landtages oder der Landesregierung oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 44 Abs. 2 Nr. 1 der Landesverfassung), bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung (Artikel 44 Abs. 2 Nr. 2 der Landesverfassung),
über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung, wenn ein Gericht das Verfahren nach Artikel 100 Abs.1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat (Artikel 44 Abs. 2 Nr. 3 der Landesverfassung),
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 46 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung durch ein Landesgesetz (Artikel 44 Abs. 2 Nr. 4 der Landesverfassung),
über Beschwerden gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Landtagswahl (Artikel 44 Abs. 2 Nr. 5 der Landesverfassung), über den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag (§ 45 Abs. 1, § 49 Satz 2 des Landeswahlgesetzes) und über die Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern (§ 50 Abs. 3 Satz 4 des Landeswahlgesetzes),
über die Zulässigkeit einer Volksinitiative (§ 9 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes) oder eines Volksbegehrens (Artikel 42 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 der Landesverfassung) und über Beschwerden gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Abstimmung bei einem Volksentscheid (§ 25 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes),
in den übrigen in der Landesverfassung vorgesehenen Fällen (Artikel 44 Abs. 2 Nr. 6 der Landesverfassung).
Ordentliche Gerichte sind die Amtsgerichte, die Landgerichte, das Oberlandesgericht sowie in letzter Instanz der Bundesgerichtshof. Hier werden (unter anderem) alle privatrechtlichen Streitigkeiten abgehandelt, zum Beispiel Streitigkeiten zwischen Privatpersonen wie Mieter und Vermieter, Käufer und Verkäufer (sogenannte Zivilsachen).
Die ordentlichen Gerichte sind außer für die Zivilsachen auch für Strafverfahren und für eine Reihe von Verfahren zuständig, die man Verfahren der "Freiwilligen Gerichtsbarkeit" nennt: Das sind zum Beispiel Verfahren nach dem Betreuungsgesetz oder Erbscheinverfahren oder Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Amtsgerichte
Bei den häufig vorkommenden Zivilsachen ist das Amtsgericht zuständig für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro und unabhängig vom Streitwert unter anderem für Mietstreitigkeiten, für Ehe-, Kindschafts-, und Unterhaltssachen, für Mahnverfahren, und Zwangsvollstreckungssachen. In Zivilsachen entscheidet beim Amtsgericht stets ein Einzelrichter, beziehungsweise eine Einzelrichterin.Die Strafgerichtsbarkeit wird bei den Amtsgerichten entweder von der Strafrichterin, dem Strafrichter oder vom Schöffengericht ausgeübt. Die Strafrichterin ist immer Berufsrichterin, der Strafrichter Berufsrichter. Im Bereich der kleineren bis hin zur mittleren Kriminalität, der ihnen zur Entscheidung zugewiesen ist, ist in der ersten Instanz keine Laienbeteiligung vorgesehen. Beim Schöffengericht führt eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter den Vorsitz. In der Verhandlung ist das Schöffengericht außerdem mit zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern besetzt. Bei umfangreichen Sachen kann eine weitere Berufsrichterin oder ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden. Man spricht dann vom "erweiterten Schöffengericht". Beim Schöffengericht werden von der Staatsanwaltschaft Verfahren aus dem Bereich der mittleren Kriminalität angeklagt. Das Schöffengericht darf auf Freiheitsstrafe bis höchstens vier Jahre erkennen. Die gesetzlich vorgesehenen Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder der Sicherungsverwahrung darf das Schöffengericht nicht anordnen. In Jugendstrafsachen tritt an die Stelle der Strafrichterin oder des Strafrichters die Jugendrichterin oder der Jugendrichter. Das Jugendschöffengericht besteht entsprechend aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und je einer Jugendschöffin und einem Jugendschöffen.
Landgerichte
Die Landgerichte sind in I. Instanz unter anderem für gewichtigere Strafsachen sowie für Zivilsachen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000,00 € zuständig. In II. Instanz entscheidet es über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte seines Bezirks.
Das Oberlandesgericht ist Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Familiensachen. Es ist zuständig für die Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Landgerichte in Zivilsachen und der Amtsgerichte in Familien- und Kindschaftssachen sowie in Landwirtschaftssachen. Das Oberlandesgericht ist Revisions- und Beschwerdeinstanz in Strafsachen, Rechtsbeschwerdegericht in Ordnungswidrigkeitenverfahren und darüber hinaus zuständig zur Entscheidung über die Fortdauer von Untersuchungshaft. Außerdem kann die Bundesanwaltschaft Staatsschutzverfahren und solche mit terroristischem Hintergrund hier erstinstanzlich anklagen.
Ein wichtiger und großer Bereich in der Justiz ist die Zivilgerichtsbarkeit. Hierunter fallen nicht nur die "normalen" Zivilprozesse sondern beispielsweise auch die Bereiche Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung. Darunter fallen auch das Insolvenzverfahren und die Miet- oder Nachbarrechtsstreitigkeit. Falls die Kosten des Prozesses nicht getragen werden können, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Zivilgerichte sind die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte sowie in letzter Instanz der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte nennt man "ordentliche Gerichte". Hier werden (u.a.) alle privatrechtlichen Streitigkeiten abgehandelt, also Streitigkeiten zwischen Privatpersonen wie Mieter und Vermieter, Käufer und Verkäufer usw. Diese Prozesse nennt man Zivilsachen.
Innerhalb der Zivilgerichte gibt es das Familiengericht und das Insolvenzgericht als spezialisierte Abteilungen – sie sind aber Teil der Zivilgerichtsbarkeit mit bestimmten Besonderheiten des Verfahrensablaufs. Das Familiengericht hat für viele Menschen persönliche Bedeutung, wenn es nämlich zu Trennung und Scheidung kommt.
Zivilprozesse beginnen bei einem Amtsgericht oder bei einem Landgericht (erste Instanz). Das Amtsgericht ist dabei sachlich zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5000,-- € und unabhängig vom Streitwert z.B. für alle Familiensachen und für Streit um Mietwohnungen. Prozesse, für die das Amtsgericht nicht sachlich zuständig ist, gehören also vor ein Landgericht.
Für die Berufung (zweite Instanz) gegen ein Urteil der ersten Instanz ist das nächsthöhere Gericht zuständig. Wird also gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Berufung eingelegt, entscheidet hierüber das Landgericht. Hat dagegen der Rechtsstreit bereits beim Landgericht begonnen, findet die Berufung vor dem Oberlandesgericht statt. Wichtige Ausnahme ist aber: In Familiensachen entscheidet in erster Instanz immer das Amtsgericht, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht.
• Schlichtung
Konfliktlösung ohne Gerichtsstreit durch Schiedspersonen, Jugendämter oder Mediatoren.
• Das Mahnverfahren
Lösung bei offenen Geldforderungen, notwendiger Schritt zur Zwangsvollstreckung.
• Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe vom Gericht beantragen.
• Berufung und Revision
Rechtsmittel gegen ein bereits ergangenes Urteil.
• Zwangsvollstreckung
Informationen zur Zwangsvollstreckung.
• Zwangsversteigerung
Bewegliche Sachen und Immobilien werden meistbietend öffentlich versteigert.
• Das Insolvenzverfahren
Die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners.
• Miet- und Nachbarrecht
Grundstrukturen der umfangreichen Rechtsgebiete und Vertiefungslektüre.
• Familiengericht
Beim Familiengericht geht es um Ehescheidungen und um die mit der Scheidung und Trennung im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten und Entscheidungen um Kinder, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Wohnungszuweisung und Hausratsteilung. Wenn man sich keinen Anwalt leisten kann, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu beantragen.
Das Strafgesetzbuch (StGB) und eine Vielzahl anderer Gesetze, wie zum Beispiel das Betäubungsmittelgesetz oder das Straßenverkehrsgesetz, enthalten Vorschriften, die festlegen, welches Verhalten unter Strafandrohung verboten ist und welche Strafen bei Verstößen gegen die Vorschriften drohen.So heißt es etwa in § 223 StGB (Körperverletzung):
"Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".
Mit den Strafvorschriften verfolgt der Staat die wichtige Aufgabe, Güter der Gemeinschaft sowie des Einzelnen zu schützen und hierdurch ein gedeihliches Zusammenleben in unserer Gesellschaft zu sichern. Diese Aufgabe kann aber nur erfüllt werden, wenn die Vorschriften nicht nur "auf dem Papier" stehen, sondern im Falle eines Verstoßes auch durchgesetzt werden. In dieser Hinsicht erfüllt die Strafgerichtsbarkeit die Aufgabe, die Strafvorschriften durchzusetzen, d.h. einen entsprechenden Verstoß gegen Strafvorschriften zu verfolgen und abzuurteilen. Dies geschieht in einem nach genauen Regeln ablaufenden Strafverfahren.
Dabei haben die Strafgerichte die Aufgabe, die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten festzustellen und aufgrund dessen ein gerechtes Urteil zu fällen. Da ein Strafverfahren für den Beschuldigten einen belastenden Eingriff bedeutet, muss gewährleistet werden, dass die Beschuldigten durch das Verfahren nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar in ihren Belangen beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund regeln strikte Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) den Verfahrensablauf und ziehen in dieser Hinsicht genau die Grenzen der staatlichen Eingriffsbefugnisse gegen den Beschuldigten.
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Ein Teil der Aufgaben, die den Gerichten übertragen sind, wird im juristischen Sprachgebrauch "Freiwillige Gerichtsbarkeit" genannt. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein staatlich geregeltes Verfahren für bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten. Es handelt sich dabei gewöhnlich – aber nicht ausschließlich – um Bereiche, in denen sich nicht mehrere Parteien mit gegensätzlichen Interessen gegenüberstehen (wie z. B. im Zivilprozess). Vielmehr wenden sich oft die Beteiligten einverständlich an das Gericht, um etwa die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen, die Einrichtung einer Betreuung anzuregen oder Eintragungen in das Grundbuch vornehmen zu lassen. Man spricht auch von "vorsorgender Rechtspflege" oder von "Rechtsfürsorge im öffentlichen Interesse".
Registersachen Umfangreiche Informationen zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister.
Zuständigkeit in Registerangelegenheiten
Zuständig für Registerangelegenheiten ist das jeweilige Amtsgericht am Sitz des Landgerichts. Eine Ausnahme bildet der Landgerichtsbezirk Itzehoe. Dort ist das Amtsgericht Pinneberg das zuständige Registergericht.
Seit dem 1. Januar 2007 können in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen Anträge auf Eintragung grundsätzlich nur noch elektronisch gestellt und Unterlagen nur noch elektronisch eingereicht werden.
Automatisiertes Mahnverfahren in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein ist seit dem 16. September 2002 das automatisierte Mahnverfahren (AMV) in landesweiter Zuständigkeit des Amtsgerichts Schleswig eingeführt, d. h. zugelassene Antragsteller und Antragstellerinnen können Mahnbescheids- und Folgeanträge über einen elektronischen Datenaustausch (EDA) einreichen. Das Amtsgericht Schleswig bietet zusätzlich das so genannte Belegverfahren an. Diese Verfahrensart setzt das gesetzlich vorgeschriebene maschinenlesbare Antragsformular voraus, welches z. B. im Schreibwarenhandel erhältlich ist. Das Belegverfahren ist die Standardvariante für Antragsteller und Antragstellerinnen, die nicht zu dem elektronischen Datenaustausch (EDA) zugelassen sind. Dieses Verfahren ersetzt die bisherige Nutzung des fünfseitigen Durchschreibesatzes. Der Belegvordruck ist hand- oder maschinenschriftlich auszufüllen und an das Amtsgericht Schleswig zu übersenden. Ferner besteht die Möglichkeit des Online-Mahnbescheidantrags (www.Online-Mahnantrag.de). Er bietet für gelegentliche Antragsteller und Antragstellerinnen sowie für Privatpersonen, die keine Mahnsoftware besitzen, die Möglichkeit, den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zu Hause am PC einzugeben, vom Programm vorprüfen zu lassen und als Barcode-Antrag (ohne Belegvordruck) oder auf dem Antragsformular auszudrucken. Dieser ist dann auch auf dem Postwege an das Mahngericht Schleswig zu übersenden. Die bisherige Zuständigkeit der übrigen Amtsgerichte ist dadurch aufgehoben. Das Amtsgericht Schleswig ist somit allein zuständiges Gericht für alle Antragsteller und Antragstellerinnen eines Mahnantrages mit (Wohn-)Sitz in Schleswig-Holstein. Ausnahme: Mahnanträge, die die Arbeitsgerichtsbarkeit betreffen, müssen auch weiterhin an das jeweils zuständige Arbeitsgericht gerichtet werden. Diese werden dort nicht automatisiert bearbeitet, so dass der bisherige Durchschreibesatz für Mahnanträge in der Arbeitsgerichtsbarkeit weiterhin genutzt werden muss.
Fachgerichtsbarkeiten
Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichte sind unter anderem abschließend zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen aus dem Arbeitsverhältnis. Außerdem entscheiden sie über Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. mehr lesen
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Vor dem Verwaltungs- und vor dem Oberverwaltungsgericht können alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ausgetragen werden, die nicht speziell den Sozial- und den Finanzgerichten oder den Verfassungsgerichten zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind solche, in denen sich der Einzelne gegen widerrechtliche Maßnahmen der behördlichen Verwaltung wendet. mehr lesen
Sozialgerichtsbarkeit
Die Sozialgerichte sind für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der sozialen Sicherheit zuständig. Hierzu gehören das Sozialversicherungsrecht, die Arbeitsförderung, die Grundsicherung, die Sozialhilfe und der Bereich sozialer Entschädigungen. mehr lesen
Finanzgerichtsbarkeit
Das Finanzgericht entscheidet in erster Linie über die Rechtmäßigkeit von Steuer- und Kindergeldbescheiden. Verbrauchssteuern und Zollangelegenheiten sind durch Staatsvertrag einem Gemeinsamen Senat beim Finanzgericht Hamburg zugewiesen. mehr lesen
Staatsanwaltschaften haben mehrere Aufgaben. Die wichtigste Aufgabe ist zweifelsfrei die
Verfolgung von Straftaten.
Hierzu leiten die Staatsanwaltschaften, sobald sie von dem auf tatsächlichen Anhaltspunkten, also nicht bloßen Vermutungen beruhenden Verdacht einer Straftat erfahren, ein Ermittlungsverfahren ein (§ 152 Abs. 2 StPO).
§152 Abs. 2 StPO lautet: [Die Staatsanwaltschaft] ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.).
Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens versucht die Staatsanwaltschaft - gegebenenfalls mit Hilfe der Polizei und anderer Behörden -, den Sachverhalt durch Erhebung aller erreichbaren Beweise aufzuklären. Am Ende des Ermittlungsverfahrens muss die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben hat, mit anderen Worten, ob im Falle einer Anklageerhebung eine Verurteilung der bzw. des Beschuldigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Andernfalls oder wenn eine Einstellung aus anderen Gründen in Betracht kommt (etwa nach §§ 153, 153a, 154 StPO), stellt sie das Verfahren ein.
In dem mündlichen Hauptverfahren vor den Gerichten, der sog. Hauptverhandlung, wirkt die Staatsanwaltschaft ebenfalls mit. Von besonderen Fällen, etwa dem sog. vereinfachten Jugendverfahren nach § 76 JGG abgesehen, ist eine Verhandlung des Gerichts ohne Anwesenheit einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts nicht zulässig. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt ist dabei nicht "Gegnerin" oder "Gegner" der bzw. des Beschuldigten oder ihres/seines Verteidigers bzw. Verteidigerin, sondern nur der Ermittlung der Wahrheit verpflichtet. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt wird deshalb niemals beantragen, dass das Gericht eine Verurteilung ausspricht, wenn sie oder er persönlich nicht von der Schuld der bzw. des Angeklagten überzeugt ist.
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist vorrangig Aufgabe der Ordnungsbehörden. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch in einzelnen besonderen Fällen, etwa bei Verstößen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Gleiches gilt, wenn einer bzw. einem Beschuldigten in einem Strafverfahren neben einer Straftat auch eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, etwa bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, der sog. Unfallflucht, nach einem durch eine Vorfahrtsverletzung verursachten Unfall. Auch wenn ein/e Beschuldigte/r sich gegen einen Bußgeldbescheid gerichtlich wehrt, geht die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft über.
Strafvollstreckung
Nach Rechtskraft eines Strafurteils wird dieses von der Staatsanwaltschaft vollstreckt, es sei denn, dass für die Vollstreckung die Jugendrichterin oder der Jugendrichter zuständig ist, weil eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht erfolgte. Zur Strafvollstreckung gehören die Durchsetzung der im Strafurteil verhängten Sanktionen und alle diesbezüglichen Maßnahmen. Bei der Vollstreckung der Geldstrafen umfasst die Strafvollstreckung die Aufforderung zur Zahlung, ggfs. die Bewilligung von Raten, bei Nichtzahlung die Anordnung von Zwangsmaßnahmen bis hin zur Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen gehören hierzu die Ladung zum Strafantritt, evtl. Zwangsmaßnahmen zur Ergreifung des Verurteilten einschließlich des Erlasses eines Haftbefehls und der Durchführung der Fahndung. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung, beispielsweise der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung. Die Einzelheiten sind in der bundeseinheitlich als Verwaltungsvorschrift erlassenen Strafvollstreckungsordnung geregelt. Die Angelegenheiten der Strafvollstreckung werden in den Staatsanwaltschaften hauptsächlich von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern bearbeitet.
Ziele des Strafvollzugs sind die Resozialisierung der Gefangenen und der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten. Der gesetzliche Auftrag dazu ist in den jeweiligen (Landes-)Strafvollzugsgesetzen festgeschrieben.
Es gilt der Grundsatz, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden soll. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken und der Vollzug ist darauf auszurichten, den Gefangenen bei der Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit zu helfen.
Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Justizvollzug bei den Ländern. Hiervon hat Schleswig-Holstein für den Jugendstrafvollzug, den Untersuchungshaftvollzug, die Sicherungsverwahrung und für den Jugendarrest Gebrauch gemacht. Bis zum Inkrafttreten des neuen Landesstrafvollzugsgesetzes, das derzeit vom Landtag beraten wird, gilt noch das bisherige Strafvollzugsgesetz.
Der Jugendstrafvollzug ist eine eigenständige Vollzugsform, in der der Erziehungsauftrag an vorderer Stelle steht. Er ist im Jugendstrafvollzugsgesetz des Landes festgeschrieben.
Ziel der Untersuchungshaft ist ein gesetzlich festgelegter Sicherungsauftrag.
Justiztermine Schleswig-Holstein
Der Service Justiztermine Schleswig-Holstein bietet Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Vor-Ort-Termine insbesondere zu Dienstleistungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei den Amtsgerichten des Landes Schleswig-Holstein online zu vereinbaren. Der Service befindet sich im Aufbau und wird fortlaufend erweitert.
Zahlungsverkehr mit den Gerichten und Justizbehörden
Ab 1.1.2021 sind Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung unbar zu leisten. Die unbare Zahlung kann mittels Überweisung auf ein Konto der Landeskasse oder die Verwendung einer noch nicht entwerteten elektronischen Kostenmarke erfolgen.
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