Es überprüft die Rechtmäßigkeit von Steuer- und Steuermessbescheiden, aber auch die von Kindergeldbescheiden. Es ist örtlich zuständig, wenn das Finanzamt, gegen das die Klage gerichtet ist, seinen Sitz in Schleswig-Holstein hat. In Kindergeldverfahren ist das Finanzgericht zuständig, wenn die Klägerin oder der Kläger in Schleswig-Holstein ihren bzw. seinen Wohnsitz hat. Entsprechendes gilt grundsätzlich bei Klagen gegen eine oberste Finanzbehörde.
Die Finanzgerichtsbarkeit ist - anders als die Zivil-, Arbeit-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit - nur zweistufig aufgebaut. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entscheidet als oberes Landesgericht in erster Instanz. Gegen Urteile und Beschlüsse des Finanzgerichts sind unter bestimmten Voraussetzungen die Revision bzw. die Beschwerde zum Bundesfinanzhof gegeben.
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