Das Verbraucherinsolvenzverfahren sieht mehrere Schritte vor. Zunächst ist zwingend vorgeschrieben, dass die überschuldete Person sich bemüht, einen außergerichtlichen Vergleich mit ihren Gläubigern herbeizuführen.
Durch diese außergerichtliche Einigung soll ein zeitaufwendiges und kostspieliges gerichtliches Verfahren möglichst vermieden werden. Erst wenn dieser Versuch der Schuldenbereinigung misslingt, kann beim zuständigen Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Am Anfang des gerichtlichen Verfahrens steht ein weiterer Versuch (dieses Mal durch einen Richter des Insolvenzgerichtes), eine einvernehmliche Lösung der Beteiligten herbeizuführen. Schlägt auch dieser Versuch fehl, wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet. Seit dem 1. Oktober 2020 beträgt die Dauer dieser Phase in der Regel nur drei Jahre (zuvor sieben Jahre). In dieser Zeit muss die insolvente Person (der Schuldner) den pfändbaren Teil des Einkommens an einen Treuhänder abtreten. Der Treuhänder verteilt die Beträge wiederum an die Gläubiger. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode werden dann die restlichen Schulden per Gerichtsbeschluss erlassen, wenn nicht gesetzlich festgelegte Versagungsgründe vorliegen.
Wer bereits einmal auf Grundlage dieser Rechtslage eine Restschuldbefreiung erhalten hat, muss beachten, dass im Falle eines erneuten Verbraucherinsolvenzverfahrens die Wohlverhaltensperiode fünf Jahre beträgt. Während der Wohlverhaltensperiode gelten darüber hinaus für den Schuldner zahlreiche Obliegenheiten: So muss er von Beginn an jede zumutbare Arbeit annehmen, Änderungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich mitteilen und darf keine neuen unangemessenen Verbindlichkeiten eingehen.