Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt und Demokratie haben in SH eine lange Tradition: Minderheitenpolitik, Landesaktionsplan gegen Rassismus, Aktionsplan Echte Vielfalt, Gleichstellungsgesetz, Landesbehindertengleichstellungsgesetz, Integrations- und Teilhabegesetz. Auf Bundesebene schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Diskriminierung am Arbeitsplatz oder im Zivilrechtsverkehr.
Mit dem neuen LADG soll darauf aufbauend ein rechtlicher Standard auf Landesebene geschaffen werden. Das Gesetz soll die bestehenden Schutzlücken im Bereich des öffentlich-rechtlichen Handelns – etwa im Kontakt mit Behörden, Schulen oder Sicherheitsbehörden schließen. Außerdem soll die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt gesetzlich verankert werden.
FAQ zum aktuellen Gesetzentwurf
1. Warum brauchen wir das Gesetz?
Bisher gibt es in Schleswig-Holstein keinen umfassenden gesetzlichen Diskriminierungsschutz für Menschen im Kontakt mit öffentlichen Stellen des Landes, also u. a. mit Ministerien, Schulen oder Sicherheitsbehörden.
Das Grundgesetz und die Landesverfassung verbieten zwar Diskriminierung, jedoch gibt es noch keine konkreten gesetzlichen Regelungen dazu, wie Betroffene ihre Rechte geltend machen können, z. B. zur Beweisführung oder zu möglichen Entschädigungsansprüchen.
Das AGG des Bundes schützt vor allem im Arbeitsleben und in Teilen des privaten Rechtsverkehrs. Das Landesrecht enthält bisher nur einzelne bereichsbezogene Regelungen gegen Diskriminierung, z. B. im GstG, LBGG oder Int-TeilhG.
Das Gesetz soll die bestehenden Schutzlücken schließen und die Förderung von Vielfalt gesetzlich verankern.
2. Welche Bereiche deckt das Gesetz ab?
Das Gesetz soll für alle öffentlichen Stellen des Landes Schleswig-Holstein gelten. Nicht Teil des Geltungsbereiches sind u. a. Gemeinden, Kreise und Ämter sowie Gerichte in ihrer Rechtsprechungstätigkeit, Staatsanwaltschaften, das Landesverfassungsgericht und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.
3. Wen schützt das Gesetz und was ist Diskriminierung?
Das Gesetz schützt vor Diskriminierung aufgrund von rassistischen oder antisemitischen Zuschreibungen, aufgrund des Lebensalters, des Geschlechts, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Nationalität, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung, der geschlechtlichen Identität, der Religion oder Weltanschauung.
Darüber hinaus werden ausdrücklich die Zugehörigkeit zu nationalen Minderheiten sowie Elternschaft und Fürsorgeverantwortung berücksichtigt.
Diskriminierung wird als eine ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund eines oder mehrerer der genannten Merkmale definiert. Erfasst werden sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierungen.
Das Gesetz schützt außerdem vor Mehrfachdiskriminierungen, diskriminierenden oder sexuellen Belästigungen sowie vor Anweisungen zur Diskriminierung
4. Was ist keine Diskriminierung?
Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist eine Diskriminierung. Sie kann zulässig sein, wenn sie auf einem sachlichen Grund beruht und verhältnismäßig ist.
Beispiele dafür können sein:
- gesetzlich vorgesehene Altersgrenzen
- die Anforderung bestimmter Nachweise oder Unterlagen, sofern sie für die Entscheidung erforderlich sind,
- unterschiedliche Behandlungen, die durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt sind und die geeignet, erforderlich und angemessen sind, um diesen Zweck zu erreichen.
5. Wie schützt das Gesetz vor Diskriminierung?
- Betroffene erhalten die Möglichkeit, Diskriminierungen bei öffentlichen Stellen des Landes zu beanstanden. Sie können sich sowohl an die jeweilige Beschwerde- bzw. AGG-Stelle einer Behörde als auch an die Antidiskriminierungsstelle bei der Bürgerbeauftragten des Landes wenden
- Dort können Fälle geprüft, beraten und die Klärung des Sachverhalts begleitet werden. Antidiskriminierungsverbände können Betroffene zusätzlich unterstützen.
- Wird eine Diskriminierung festgestellt, ist die verantwortliche öffentliche Stelle verpflichtet, diese zu unterlassen, fortdauernde Diskriminierungen zu beenden und ggf. geeignete Maßnahmen zu treffen, um Folgen zu beseitigen.
- Kommt eine öffentliche Stelle ihren Verpflichtungen nicht nach, können Betroffene unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend machen.
- Verantwortlich ist dabei stets die jeweilige öffentliche Stelle – nicht einzelne Beschäftigte.
6. An wen können sich Betroffene wenden?
Betroffene können sich an unterschiedliche Stellen wenden:
- Beschwerdestelle der jeweiligen öffentlichen Stelle
- Antidiskriminierungsstelle bei der Bürgerbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein
- unabhängige Beratungsstellen
Die Stellen beraten über mögliche Handlungsmöglichkeiten, unterstützen bei der Einordnung des Sachverhalts und können dazu beitragen, eine Lösung zu finden.
7. Welche Möglichkeiten habe ich, vor Gericht nachzuweisen, dass ich diskriminiert wurde?
In Rechtsstreitigkeiten müssen Kläger*innen beweisen, dass sie ungerechtfertigt benachteiligt wurden und entsprechende Nachweise vorlegen. Sie müssen hiermit also den Beweis erbringen, dass eine Entscheidung oder Handlung ausschließlich wegen eines im Gesetz benannten Diskriminierungsmerkmals erfolgt ist. Hierbei genügt es, Tatsachen vorzulegen, die eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (Kausalitätsnachweis). Bloße Vermutungen oder unbelegte Behauptungen reichen nicht aus.
Wenn dieser Nachweis aus Sicht des Gerichts überzeugend ist und die Diskriminierung damit überwiegend wahrscheinlich ist, muss die Gegenseite diesen Nachweis "erschüttern", also darlegen, dass keine Diskriminierung vorlag.
8. Wie kann ein Schadensersatz aussehen?
Die Höhe einer Entschädigung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsprechung zum AGG zeigt, dass die zugesprochenen Beträge häufig im dreistelligen Bereich liegen; in besonders schwerwiegenden Fällen können sie darüber hinausgehen.
9. Wo findet das Gesetz keine Anwendung?
Das Gesetz gilt nicht, wenn das Bundesrecht bereits einen abschließenden Diskriminierungsschutz vorsieht.
Dies betrifft insbesondere:
- Beschäftigungs- und Dienstverhältnisse
- den privatrechtlichen Zivilrechtsverkehr
- Fälle, die bereits vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfasst werden.
10. Was unterscheidet dieses Gesetz vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?
Das AGG schützt vor allem im Arbeitsleben und bei bestimmten privaten Rechtsgeschäften, etwa beim Abschluss von Versicherungsverträgen oder beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen.
Das Landesgesetz ergänzt diesen Schutz im Bereich des öffentlich-rechtlichen Handelns.
11. Wie fördert das Gesetz die Vielfalt?
Das Gesetz verpflichtet die öffentlichen Stellen, eine Kultur der Wertschätzung von Vielfalt zu fördern und Diskriminierungen vorzubeugen. Hierzu gehört beispielsweise die Berücksichtigung von Diversity-Kompetenz in Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen der Beschäftigten.
12. Wie viele Fälle von Diskriminierung gibt es in SH?
2023 und 2024 wurden durch die Antidiskriminierungsstelle des Landes 459 Eingaben bearbeitet. Schwerpunkte in der Beratung waren Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts.
Seit der Einrichtung der Antidiskriminierungsstelle des Landes im Jahr 2013 wurden zum Stichtag 31. Dezember 2024 insgesamt 2.629 Petitionen bearbeitet.
Die Beratung der Antidiskriminierungsstelle – angesiedelt bei der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes – orientiert sich im Schwerpunkt am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Darüber hinaus wurden der Antidiskriminierungsstelle aber auch immer wieder Fälle gemeldet, bei denen die bestehenden Gesetze, insbesondere das AGG, an ihre Grenzen gestoßen sind, weil sie nicht anwendbar waren. Dies betraf insbesondere den schulischen Bereich, den Kontakt mit Behörden und Streitigkeiten in Vereinen.