Das Land Schleswig-Holstein hat den Schutz und die Förderung ihrer nationalen Minderheiten und Volksgruppen in seiner Verfassung verankert. Daher haben die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die Friesische Volksgruppe Anspruch auf Schutz und Förderung durch das Land und die Gemeinden und Gemeindeverbände. Gleiches gilt für den Schutz und die Pflege der niederdeutschen Sprache.
Die Landesregierung will die kulturelle Identität der Minderheiten in Schleswig-Holstein erhalten, sie fördern und auch nach außen hin stärker sichtbar werden lassen. Der Gebrauch von Ortsnamen in Regional- oder Minderheitensprache ist dabei ein wichtiger Baustein.
Durch einen Erlass des Verkehrsministeriums aus dem Jahre 2007 (ersetzt in 2009) ist erstmals die zweisprachige Beschriftung von Ortstafeln und Ortshinweisschildern auf Antrag der jeweiligen Gemeinde in Hochdeutsch und der jeweiligen Regional- bzw. Minderheitensprache zugelassen worden. Bislang wurden solche Ortstafeln auf Dänisch, Friesisch und Niederdeutsch aufgestellt.
Zweisprachige Schilder und Wegweiser
Mit dem Gesetz zur Förderung des Friesischen im öffentlichen Raum (Friesisch-Gesetz) wurde weiterhin festgelegt, dass im Kreis Nordfriesland zusätzlich auch Wegweiser zweisprachig in Deutsch und Friesisch gestaltet werden sollen. 2016 hat das Land den ersten deutsch-friesischen Wegweiser in der Nähe von Struckum im Kreis Nordfriesland enthüllt. Die zweisprachigen Schilder sollen unter anderem ein sichtbares Zeichen der gelebten Minderheitenpolitik in Schleswig-Holstein darstellen. Damit wird den Autofahrenden der Weg nicht mehr nur in hochdeutscher Sprache gewiesen, sondern auch auf Friesisch. Seither sind fast 180 weitere Wegweiser im Kreisgebiet zweisprachig umgestaltet worden, vor allem an den Hauptverkehrsstraßen. Auch zukünftig soll die Beschilderung fortlaufend um friesische Zusätze ergänzt werden.
Übertragung von Ortsnamen: Info & Kontakt
Friesisch
Die friesischen Ortsnamen und topografischen Bezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu § 6 Abs. 2 Friesisch-Gesetz. Von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichende Bezeichnungen sind unzulässig.
Im Jahr 2023 wurde mit Erlass des Ministers für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus auch für die mehrsprachige Radverkehrswegweisung der nötige Rechtsrahmen geschaffen. Radverkehrswegweisung in Schleswig-Holstein
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