Was ist die Sozialermäßigung?
Die Sozialermäßigung entlastet Familien mit unteren und mittleren Einkommen bei den Kita-Elternbeiträgen.
Familien, die Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, werden auf Antrag vollständig von Kita-Beiträgen freigestellt.
Für andere Familien gilt in Schleswig-Holstein: Sie müssen nur 50 Prozent ihres Einkommens oberhalb einer festgelegten Einkommensgrenze für Elternbeiträge einsetzen. Der übrige Anteil des Elternbeitrags wird übernommen.
Diese Regelung wurde ausgeweitet. Aktuell gilt in Schleswig-Holstein eine erweiterte Sozialermäßigung.
Was ist die erweiterte Sozialermäßigung?
Seit dem 01. Januar 2023 gilt die erweiterte Sozialermäßigung für Kita-Beiträge für Eltern mit unteren und mittleren Einkommen in Schleswig-Holstein.
Dafür wird die bereits existierende Sozialregelung so ausgeweitet, dass Familien nur 25 Prozent (anstelle von 50 Prozent) des Einkommens über der Einkommensgrenze für Elternbeiträge einsetzen müssen.
Dadurch ergeben sich monatliche Einsparungen im zumeist zweistelligen Bereich, in Einzelfällen können es auch über 200 Euro sein. Zudem steigt die Zahl derer, die überhaupt von den sozialen Ermäßigungen profitieren, da über die 25-Prozent-Regelung auch etwas höhere Einkommensbereiche erschlossen werden.
Wo beantrage ich die erweiterte Sozialermäßigung?
Eltern, die bereits von einer Sozialermäßigung profitieren, erhalten automatisch eine Beitragsanpassung. Alle anderen Eltern können hierzu einen Antrag an die zuständige Ermäßigungsstelle richten. Die Ermäßigungsstelle ist meist bei der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung angesiedelt, teilweise auch bei der Kreisverwaltung.
Wie lang gilt die erweiterte Sozialermäßigung?
Der Landtag hat im Juni 2023 beschlossen, dass die erweiterte Sozialermäßigung bis zum 31. Juli 2024 verlängert wird. Darüber hinaus gilt die erweiterte Sozialermäßigung für Eltern, deren Kinder im Jahr 2024 eingeschult werden, bis zum Tag der Einschulung (Anfang September).
Sie verfügen über ein geringes Familieneinkommen und zahlen bislang Elternbeiträge in voller Höhe oder Ihr Kind wird neu in die Kita oder Kindertagespflegestelle aufgenommen?
Es kann eine teilweise Übernahme des Elternbeitrags oder eine Freistellung in Betracht kommen. Eltern können sich bei der Ermäßigungsstelle erkundigen und ggf. einen Antrag auf Sozialermäßigung stellen.
Sie sind bereits vollständig oder teilweise von Elternbeiträgen freigestellt?
Dann ist kein neuer Antrag erforderlich. Im Falle der Teilermäßigung erhalten Eltern automatisch einen Bescheid. Diesem können sie den neuen - niedrigeren - Elternbeitrag entnehmen.
Sie überlegen, Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beantragen?
Familien, die diese Leistungen beziehen, werden auf Antrag vollständig von Kita-Elternbeiträgen freigestellt. Wenn Eltern diese Leistungen beantragen, sollten sie zeitgleich bei Ihrer Ermäßigungsstelle einen neuen Antrag auf Ermäßigung/Freistellung stellen. Sobald der Leistungsbescheid vorliegt, ist er bei der Ermäßigungsstelle nachzureichen. Eltern erhalten dann einen Freistellungsbescheid und zu viel gezahlte Elternbeiträge werden erstattet.