Normenkontrolle, Planerhaltung und ergänzendes Verfahren
Welche rechtlichen Kontrollmöglichkeiten bestehen für den Bebauungsplan?
Das Oberverwaltungsgericht als Normenkontrollgericht kann einen Bebauungsplan oder eine sonstige städtebauliche Satzung mit allgemein verbindlicher Wirkung für unwirksam erklären (§ 47 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung). Sofern (mindestens) ein beachtlicher und rechtzeitig gerügter Verstoß gegen formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegt, ist ein entsprechender Antrag begründet.
Den Antrag auf Normenkontrolle kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen (§ 47 Verwaltungsgerichtsordnung).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.04.2007 – 4 CN 3/06 entschieden, dass Darstellungen im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 (in dem zugrundeliegenden Fall: Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen) in entsprechender Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 1 Verwaltungsgerichtsordnung der abstrakten und inzidenten Normenkontrolle unterliegen.
Eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes kann ein Rechtsbehelfsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht betreiben und einen Flächennutzungsplan mit dem die Zulassung eines Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens vorbereitet wird, beklagen. Nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, auf welchen die Hinweispflicht in § 3 Absatz 3 Baugesetzbuch Bezug nimmt, ist der Umweltvereinigung dieses Rechtsmittel verwehrt, wenn sie sich im Rahmen der förmlichen Beteiligung nicht rechtzeitig eingebracht hat.
Gibt es eine Veröffentlichungspflicht für gerichtliche Entscheidungen?
Die Gemeinde hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bekannt zu machen und die höhere Verwaltungsbehörde sowie die Behörden, die den Plan anwenden, zu unterrichten. Die Bekanntmachungsverpflichtung umfasst nach § 47 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz Verwaltungsgerichtsordnung die Entscheidungsformel, die vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen ist, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.
Was ist der Grundsatz der Planerhaltung?
In Bezug auf Verfahrensfehler sieht § 214 Baugesetzbuch Unbeachtlichkeitsregelungen vor, die sich in folgende Kategorien einteilen lassen:
- Vorschriften, deren Verletzung stets unbeachtlich sind, alle in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 Baugesetzbuch nicht genannten Bestimmungen.
- Vorschriften, deren Verletzung beachtlich ist, nämlich alle in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bestimmungen.
Beachtlich sind Mängel der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, Mängel in der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Mängel in der Begründung oder der Auskunftspflicht der Gemeinde. Die Beachtlichkeit dieser Mängel kann durch eine "interne Unbeachtlichkeitsregelung" modifiziert sein (beispielsweise "…wenn die Begründung nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist."). Absolute Verfahrens- und Formfehler sind immer beachtlich.
Sämtliche beachtlichen Fehler, ob mit oder ohne Rüge, können durch ein ergänzendes Verfahren beseitigt werden (§ 214 Absatz 4 Baugesetzbuch).
Für Flächennutzungspläne (§ 6 Absatz 1 Baugesetzbuch) und für Bebauungspläne, die einer Genehmigung bedürfen (§ 10 Absatz 2 Baugesetzbuch), stellt § 216 Baugesetzbuch klar, dass im Verhältnis von Genehmigungsbehörde zur Gemeinde der rechtliche Maßstab bei der Kontrolle von Bauleitplänen durch die Genehmigungsbehörde umfassend ist. Er wird insbesondere nicht durch die Bestimmungen der §§ 214, 215 Baugesetzbuch über die Unbeachtlichkeit der Verletzung bestimmter Vorschriften eingeschränkt.
Wie läuft das Verfahren bei einer Rüge ab?
Werden Bauleitpläne im Hinblick auf beachtliche formelle oder materielle Fehler gerügt (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch), hat sich die Gemeindevertretung mit der Rüge zu befassen. Die Rüge muss innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde erhoben werden. Sie muss den die Verletzung von Vorschriften begründenden Sachverhalt darlegen. Zur Rüge berechtigt ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts. Hält die Gemeindevertretung die Rüge für berechtigt, hilft sie ihr durch ein ergänzendes Verfahren ab. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Rüge unberechtigt sei, dokumentiert sie diese Entscheidung ebenso durch Beschluss. Die Rüge, der Beschluss und gegebenenfalls die Unterlagen, die im ergänzenden Verfahren anfallen, sind zu den Verfahrensunterlagen zu nehmen. Die Person, die die Rüge erhoben hat, die zuständige höhere Verwaltungsbehörde und die zuständige Bauaufsichtsbehörde sind von dem Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
Ein fehlerhafter Hinweis nach § 215 Absatz 2 Baugesetzbuch auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Absatz 1 Baugesetzbuch führt nicht zur Unwirksamkeit des Bauleitplanes, sondern bewirkt, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können.
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Baugesetzbuch nicht anwendbar. Diese bleiben auch ohne Rüge beachtlich.
Wann darf ein fehlerhafter Bebauungsplan nicht angewendet werden?
Zur Normenverwerfung, also zur Nichtanwendung mängelbehafteter und damit nichtiger oder unwirksamer untergesetzlicher Rechtsvorschriften, sind grundsätzlich allein die Gerichte befugt (Artikel 1 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz). Alle Bebauungsplansatzungen sind daher solange zu beachten, als diese nicht von der Gemeinde als Satzungsgeberin wieder aufgehoben oder abgeändert worden sind oder durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Absatz 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung mit allgemeiner Verbindlichkeit für unwirksam erklärt wurden.
Die unteren Bauaufsichtsbehörden und andere Genehmigungsbehörden sind nur in besonderen Ausnahmefällen zur Nichtanwendung befugt. Nämlich dann, wenn in eindeutigen Fällen der gleiche Sachverhalt gerichtlich geklärt ist und keine vernünftigen Zweifel an der Unwirksamkeit des Bebauungsplans bestehen. Andernfalls besteht die Gefahr der Amtshaftung, wenn sich in einem späteren gerichtlichen Verfahren herausstellen sollte, dass die Genehmigungsbehörde zu einer Fehleinschätzung gelangt ist und deswegen ein nach dem vermeintlich unwirksamen Bebauungsplan bestehender Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung rechtswidrig und schuldhaft untersagt wurde. In den vorstehend genannten Ausnahmefällen soll die betroffene Gemeinde vor der behördlichen Entscheidung über die Nichtanwendung eines Bebauungsplans angehört werden. Ihr ist als Trägerin der Planungshoheit Gelegenheit zu geben, Rechtssicherheit herzustellen und die aus Sicht des Städtebaus gebotenen Konsequenzen zu ziehen. Hat die Gemeinde die Unwirksamkeit ihres Bebauungsplans erkannt, so hat sie allein die Befugnis, den Bebauungsplan aufzuheben oder zu ändern (§ 1 Absatz 8 Baugesetzbuch).
Wurde der Bebauungsplan gerichtlich für unwirksam erklärt, ist er offensichtlich unwirksam oder wurde er durch die Gemeinde aufgehoben, so findet der vorher geltende Bebauungsplan wieder Anwendung. Besteht für den Bereich kein Bebauungsplan (mehr), gelten ausschließlich die Bestimmungen des § 34 Baugesetzbuch oder des § 35 Baugesetzbuch.
Wen muss die Gemeinde informieren, wenn ein Bauleitplan nachträglich für unwirksam erklärt wird?
Eine nachträgliche Unwirksamkeit von Bauleitplänen kann beispielsweise infolge einer Normenkontrolle eintreten.
Über Entscheidungen der Gerichte zur Gültigkeit von Bauleitplänen sind die höhere Verwaltungsbehörde und die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Entscheidungen der Gerichte zu grundsätzlichen Fragen des Baugesetzbuches sind auch dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Referat IV 52 für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, an die Adresse
bauleitplanung@im.landsh.de
mitzuteilen.
Inwiefern sind fehlerhafte Pläne heilbar?
Fehler, die sich aus der Verletzung der in § 214 Absatz 1 Baugesetzbuch bezeichneten Vorschriften ergeben, sind heilbar. Gleiches gilt für sonstige Verfahrens- oder Formfehler nach Bundes- oder Landesrecht. Die Heilung erfolgt durch Wiederholung der fehlerhaften und der nachfolgenden Schritte. Für die Wiederholung verfahrensleitender Schritte ist jeweils ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.
Unter welchen Bedingungen ist ein ergänzendes Verfahren anzuwenden?
Das ergänzende Verfahren nach § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch trifft Regelungen über die Änderung oder Ergänzung von in Kraft getretenen Bauleitplänen, nicht aber im laufenden Bauleitplanverfahren. Hier ist § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch anzuwenden. Die Gemeinde kann das ergänzende Verfahren durchführen, wenn
- das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat (§ 47 Absatz 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung),
- sie selbst einen Fehler entdeckt hat oder auf ihn aufmerksam geworden ist (zum Beispiel nach einer Rüge gemäß § 215 Baugesetzbuch) oder
- ein Gericht im Inzidentverfahren den Bauleitplan für unwirksam erklärt hat.
Auch während eines Normenkontrollverfahrens (§ 47 Verwaltungsgerichtsordnung) kann noch das ergänzende Verfahren angewendet werden.
Das ergänzende Verfahren ist nicht nur für die Beseitigung der in § 214 Baugesetzbuch genannten Mängel anwendbar, sondern auch zur Beseitigung sämtlicher sonstiger formeller und materieller Mängel.
Das ergänzende Verfahren kommt daher in Betracht, wenn der Bauleitplan nicht an einem grundsätzlichen Mangel leidet und unter Ausnutzung der bereits geleisteten Vorarbeiten nachgebessert werden kann. Die Planung insgesamt erfassende Verstöße gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch und den Kern der Abwägung (§ 1 Absatz 7 Baugesetzbuch) berührende Abwägungsfehler dürfen nicht in einem ergänzenden Verfahren ausgeräumt werden.
Bei einer grundlegenden Veränderung der Sach- oder Rechtslage, die zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes geführt hat oder das ursprüngliche Abwägungsergebnis als nicht mehr haltbar erscheinen lässt, darf die Gemeinde von der Vorschrift des § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch keinen Gebrauch machen. Von der Funktionslosigkeit einer Satzung ist auszugehen, wenn die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse sich soweit verselbständigt hat, dass ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Deshalb hat die Gemeinde zu prüfen, ob eine derartige Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich erfüllen kann.
Wird die Rügefrist nach einem ergänzenden Verfahren erneut in Gang gesetzt?
Wird ein Plan oder eine Satzung zur Behebung von Mängeln (beispielsweise eines Ausfertigungsmangels), gemäß § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch ein zweites Mal bekannt gemacht, so wird die Rügefrist des § 215 Baugesetzbuch (ein Jahr ab Bekanntmachung) nicht erneut in Lauf gesetzt. Maßgeblich ist grundsätzlich die ursprüngliche Bekanntmachung des Planes. Voraussetzung für den Ausschluss von Rügen nach Fristablauf ist allerdings eine Bekanntmachung (des ursprünglichen Planes), die als solche fehlerfrei und damit geeignet war, den Plan der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich bekannt zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen konnten.
Kann ein Plan nach dem ergänzenden Verfahren rückwirkend in Kraft gesetzt werden?
§ 214 Absatz 4 Baugesetzbuch lässt unabhängig von der Fehlerqualität – also bei Verfahrens- und bei Abwägungsfehlern – ein rückwirkendes Inkraftsetzen zu. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist nur auf den Zeitpunkt möglich, an dem der ursprüngliche (fehlerhafte) Plan "in Kraft gesetzt" wurde. Die Rückwirkung ist ausgeschlossen, wenn der Bauleitplan im ergänzenden Verfahren andere Festsetzungen oder sonstige materiell-rechtlichen Änderungen erfährt.