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Thema : Ostseeschutz.SH

Allgemeine Fragen zum APOS

Was ist der APOS 2030 und wieso gibt es ihn?

Die Ostsee ist aufgrund verschiedener, sich seit Jahrzehnten aufsummierender Umweltprobleme, in keinem guten Zustand. Der Aktionsplan Ostseeschutz 2030 (APOS 2030) ist eine von der Landesregierung Schleswig-Holstein beschlossene Initiative zum Schutz der Ostsee. Der APOS 2030 umfasst ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das vom Land selbst umgesetzt oder initiiert wird. Mit dem APOS 2030 übernimmt Schleswig-Holstein Verantwortung und kommt seiner Verpflichtung für einen wirksamen Ostseeschutz auch auf nationaler und internationaler Ebene nach.

Wer setzt den APOS 2030 um?

Der Aktionsplan Ostseeschutz 2030 wird durch das Land Schleswig-Holstein umgesetzt. Hierzu arbeiten insbesondere das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN), das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV), das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT) und das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) des Landes Schleswig-Holstein zusammen. Sie werden dabei durch einen wissenschaftlichen Beirat unterstützt. Darüber hinaus ist es ein wesentliches Ziel des APOS 2030, die unterschiedlichen Akteursgruppen entlang der Ostseeküste einzubinden. Unternehmen, Organisationen, die an, mit und von der Ostsee leben, sollen die Möglichkeit haben, etwa im Rahmen eines Partnerprogramms, einen eigenen Beitrag zum Schutz der Ostsee zu leisten.

Bis wann erfolgt die Umsetzung des APOS 2030?

Ostseeschutz ist eine langfristige Aufgabe. Im APOS 2030 wurden ambitionierte zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Ostsee festgeschrieben und mit Zeitplänen hinterlegt. Alle Maßnahmen sind dauerhaft umzusetzen, um den Zustand der Ostsee zu verbessern. Nur im Zusammenwirken aller Maßnahmen kann ein verbesserter Ostseeschutz erreicht werden. Alle Maßnahmen des APOS 2030 sind in einer Roadmap dargestellt. Wichtige Aufgaben im Ostseeschutz wird die neu eingerichtete Meeresschutzstation Ostsee übernehmen.

Was ist das Besondere am APOS 2030?

Mit dem Aktionsplan Ostseeschutz 2030 (APOS 2030) verfolgt die Landesregierung einen integrierten und ganzheitlichen Ansatz: Die beschlossenen Maßnahmen setzen an allen auf die Ostsee einwirkenden Belastungsquellen (v.a. Störung und Zerstörung von Arten und Lebensräumen, Einträge von Nährstoffen, Munitionsaltlasten, Lärm, Müll) an und sind eng miteinander verwoben. Aufgrund der Komplexität und Vielschichtigkeit der Herausforderungen arbeiten vier Ministerien und ihre Fachbehörden an der Umsetzung des APOS 2030. Zudem werden alle Beteiligten über verschiedene Instrumente und Formate aktiv in die Umsetzung eingebunden (z.B. wissenschaftlicher Beirat, Partnerprogramme).

Welche Aktivitäten umfasst der APOS 2030?

Der Aktionsplan Ostseeschutz 2030 (APOS 2030) ist ein umfassendes Maßnahmenpaket. Er umfasst ambitionierte Maßnahmen im Meeresnaturschutz, beispielsweise zur Schaffung effektiver Ruhe- und Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen sowie deren Management. Auch aktive Maßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität wie die Wiederherstellung von Riffen und Seegraswiesen werden weiter vorangetrieben. Zudem wird weiter an der Reduzierung wesentlicher Belastungen gearbeitet. Hier stehen die Verringerung der Nährstoffeinträge sowie die Bergung von Munition und Geisternetzen im Fokus. Darüber hinaus setzt der APOS 2030 auf die Einbindung aller Beteiligten u.a. durch die Begleitung durch einen wissenschaftlichen Beirat, durch den Aufbau von Partnerprogrammen und den Auf- und Ausbau von Bildungs- und Informationsangeboten. Eine Gesamtübersicht der Maßnahmen finden Sie in den Dokumenten Aktionsplan Ostseeschutz 2030 und Aktionsplan Ostseeschutz 2030 – 16 Punkte für eine gesunde Ostsee.

Wie erfahre ich von erreichten Meilensteinen des APOS 2030?

Die Umsetzung der Maßnahmen ist eine mittel- bis langfristige Aufgabe mehrerer Ministerien und Ämter der Landeregierung. Erreichte Meilensteine werden u.a. über diese Webseite und hier veröffentlichte Dokumente (z.B. Roadmap), Pressemitteilungen und die Sozialen Netzwerke der Landesregierung an die Öffentlichkeit kommuniziert.

Kann ich mich als Institution oder Privatperson in den APOS einbringen?

Ja, ein wesentliches Ziel des Aktionsplan Ostseeschutz 2030 ist die Einbindung derer, die sich für den Schutz unserer Ostsee engagieren wollen.. Aus diesem Grund werden verschiedene Instrumente fortgeführt und/oder neu entwickelt (z.B. Partnerprogramm, Veranstaltungen für die Öffentlichkeit). Darüber hinaus stehen die beteiligten Ministerien in regelmäßigen Austausch mit zahlreichen Interessenvertretungen u.a. aus Naturschutz, Landwirtschaft, Fischerei, Tourismus, Wassersport und Wirtschaft. Ein zentraler Ansprechpartner ist die Meeresschutzstation Ostsee, welche eine Funktion als Kommunikationsplattform für den Ostseeschutz wahrnimmt und entsprechende Projekte koordiniert und initiiert. Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte dem News-Bereich.

Wird die Wirksamkeit des APOS 2030 untersucht?

Der Aktionsplan Ostseeschutz 2030 (APOS 2030) sieht vor, die Wirksamkeit der darin beschlossenen Maßnahmen durch ein effektives Monitoring zu begleiten und sich hierbei wissenschaftlicher Expertise zu bedienen. In Schleswig-Holstein werden im Zuge eines zwischen Bund und Küstenländern abgestimmten Monitoringprogrammes seit vielen Jahren umfangreiche Daten erhoben, die auch geeignet sind, die Effektivität der Maßnahmen des APOS 2030 festzustellen. Dies muss im Kontext großräumiger Entwicklungen in den Meeresgewässern z.B. in Hinblick auf die Belastungssituation sowie im Zusammenhang mit anderweitigen Maßnahmenprogrammen wie etwa nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), der Meeresstrategierahmenrichtlinie (MSRL) oder des HELCOM-Aktionsplanes erfolgen. Aus diesem Grund wird beim Monitoring der Wirksamkeit des APOS 2030 auf diesem Monitoring aufgesetzt. So ist gewährleistet, dass eine Einordnung der Ergebnisse in den großräumigen Kontext erfolgen und lange Datenreihen nach einheitlichen Erhebungsmethoden genutzt werden können.

Spezifische Fragen zu den Meeresschutzgebieten

Wieso wird der Schutzstatus bereits bestehender Schutzgebiete erhöht?

Die Küstengewässer der schleswig-holsteinischen Ostsee beherbergen eine Reihe von Lebensräumen mit den dort lebenden Tier- und Pflanzenarten mit hoher ökologischer Bedeutung. Trotz bestehender Schutzgebiete (u.a. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU, EU-Vogelschutzgebiete) sind Lebensräume wie Riffe, Großalgen, Seegraswiesen oder Sandbänke sowie die Populationen der in der Ostsee heimischen Arten weiterhin bedroht. Eine wesentliche Maßnahme des Aktionsplans Ostseeschutz 2030 ist es daher, einen Teil der bestehenden Schutzgebiete unter strengeren Schutz zu stellen.

Was bedeutet der Schutzstatus „strenger Schutz“?

Die Landesregierung orientiert sich hier an der Definition des „strengen Schutzes“ im Sinne der EU-Biodiversitätsstrategie. Diese definiert streng geschützte Gebiete als solche, die vollständig und rechtlich geschützt und im Wesentlichen ungestört sind. (Original-Text: “Strictly protected areas are fully and legally protected areas designated to conserve and/or restore the integrity of biodiversity-rich natural areas with their underlying ecological structure and supporting natural environmental processes. Natural processes are therefore left essentially undisturbed from human pressures and threats to the area’s overall ecological structure and functioning, independently of whether those pressures and threats are located inside or outside the strictly protected area”.)

Wie viel der Meeresfläche wird unter strengen Schutz gestellt?

12,5 % der schleswig-holsteinischen Meeresfläche der Ostsee wird unter einen strengen Schutz gestellt. Dies entspricht rund 39.000 Hektar. Die 12,5 % streng geschützten Meeresflächen setzen sich wie folgt zusammen:

  • Ein Teil der bereits bestehenden FFH- und Vogelschutzgebiete werden als Naturschutzgebiete (NSG) ausgewiesen (Gebiete „Schlei bis Gelting“, „südliche Hohwachter Bucht“ und „westlich Fehmarn“). Für diese Naturschutzgebiete, die 7,94 % der Ostseefläche Schleswig-Holsteins ausmachen, werden NSG-Verordnungen erstellt. Nach der NSG-Ausweisung wird beim Bundesverkehrsministerium eine Befahrensverordnung beantragt.

  • Des Weiteren wird das Management in Teilen bereits bestehender Natura 2000-Gebiete gestärkt und fischereirechtliche Reglungen ergänzt (Gebiete „Sagasbank“, „Stoller Grund“ und „Geltinger Bucht“). Dadurch erhalten weitere 4,57 % der Ostseefläche Schleswig-Holsteins den notwendigen strengeren Schutz.

Nach welchen Kriterien wurden die Gebiete festgelegt?

Die Basis bilden das bestehende Netzwerk aus FFH- und Vogelschutzgebieten (Natura 2000). Streng zu schützen sind Bereiche, in den Lebensräume und Arten mit einem hohen Schutzbedarf vorkommen. Für etliche Arten trägt Schleswig-Holstein auch im internationalen Maßstab eine hohe Verantwortung für ihren Schutz und ihre Erhaltung, weil sich im schleswig-holsteinischen Teil der Ostsee essenzielle Lebensstätten wie Nahrungsgründe oder wichtige Rastgebiete befinden. Die Ermittlung der Gebiete erfolgte auf Basis der vorliegenden Kenntnisse (z.B. aus Kartierungen) zu den sogenannten Ökosystemkomponenten (z.B. Meeressäuger, Brut- und Rastvögel, Fische, Lebensräume des Meeresbodens) und der in der Ostsee stattfindenden Nutzungen. Es wurden ökologisch geeignete Gebiete mit einem (aktuell) möglichst geringen menschlichen „Fußabdruck“ ausgewählt. Der geringe menschliche „Fußabdruck“ bezieht sich zum einen auf die Anzahl der vorhandenen Nutzungen und Nutzergruppen. Zum anderen wurde in den Blick genommen, welche Flächenwirkung und Intensität die Nutzungen verursachen und wie sie regulierbar sind.

Wie sind die weiteren Beteiligungsmöglichkeiten? Wie können Bürgerinnen und Bürger und Interessensvertretungen ihre Interessen und Anmerkungen noch in die weitere Ausgestaltung der Schutzgebiete einbringen?

Die Ausweisung der Naturschutzgebiete erfolgt auf dem Wege eines formalen Ausweisungsverfahrens nach § 19 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz). Dieses sieht eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange vor. Hier können entsprechende Stellungsnahme eingebracht werden.

Welche Aktivitäten bleiben weiterhin in der gesamten Ostsee Schleswig-Holsteins, auch innerhalb der streng geschützten Gebiete, möglich?

aktive biotopverbessernde Maßnahmen

  • Die Ansiedlung von Seegraswiesen, die Wiederherstellung von Riffen und Muschelbänken sind möglich.

Altlasten (Munition)

  • Die Räumung von Munition ist möglich.

Forschung

  • Forschung/Monitoring sind weiterhin möglich. Zulassungsverfahren ändern sich nicht.

Freizeitaktivitäten an der Küste

  • Baden, Schwimmen, Tauchen und Strandnutzung bleiben unverändert zulässig.

  • Strandangeln bleibt im bisherigen Umfang möglich.

  • Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Ferienanlagen sowie weitere touristische Infrastrukturen inkl. potenzieller Erweiterungsflächen sind nicht betroffen.

Küstenschutz

  • Erfordernisse des Küstenschutzes haben grundsätzlich Vorrang. Landesschutzdeiche und Regionaldeiche sind nicht Teil der streng geschützten Gebiete. Zu bestehenden und geplanten Hochwasser- und Küstenschutzanlagen bzw. Bereichen für geplante Verstärkungen wird ein zusätzlicher Abstand gehalten.

  • Notwendige Küstensicherungsmaßnahmen werden über bestehende Instrumente (zum Beispiel küstenschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigungen, FFH-Verträglichkeitsprüfung etc.) zugelassen.

Landesverteidigung

  • Erfordernisse der Landesverteidigung haben Vorrang und werden nicht eingeschränkt.

Schiffsverkehr, Häfen und Fahrrinnenunterhaltung

  • Die internationale Schifffahrt wird nicht eingeschränkt.

  • Schifffahrtslinien und Häfen liegen außerhalb der streng zu schützenden Gebiete und werden deshalb nicht eingeschränkt.

  • Die Fahrrinnenunterhaltung vorhandener Hafenzufahrten und die Verbringung des Baggergutes werden nach den bisherigen Genehmigungsanforderungen möglich sein (z.B. Nutzung ausgewiesener Verbringstellen, Baggerung im Winter, wasser- und naturschutzrechtliche Betrachtung). Regelmäßig zu unterhaltende Zufahrten und ausgewiesene Verbringstellen liegen nicht in den streng zu schützenden Bereichen.

  • Sämtliche Häfen werden ganzjährig erreichbar sein.

Siedlung, Gewerbe, Landwirtschaft, Forstwirtschaft

  • Siedlungs- und Gewerbe- bzw. Industrieflächen einschließlich der Infrastruktur wie Kläranlagen sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen liegen außerhalb der geplanten Schutzgebiete.

Vorhaben der Infrastruktur und Ressourcennutzung

  • Die Fehmarnbelt- und die Fehmarnsundquerung liegen außerhalb der streng zu schützenden Gebiete. Die neuen Schutzgebiete werden diese Vorhaben in keiner Weise erschweren. Die Umweltauswirkungen werden im Rahmen der Planfeststellungsverfahren ermittelt und behandelt.

  • Andere Vorhaben, wie z.B. Leitungen oder Kabel werden ebenfalls über bestehende Instrumente (Umweltverträglichkeitsprüfung, naturschutzrechtliche Genehmigung, FFH-Verträglichkeitsprüfung etc.) geregelt.

Wasserrettung

  • Die Wasserrettung und polizeiliche Aufgabenwahrnehmung werden keine Einschränkungen erfahren.

Welche Regeln für Aktivitäten und Nutzungen gelten innerhalb der neuen Gebiete unter strengem Schutz?

Vorhaben der Infrastruktur und Ressourcennutzung

  • Ausschluss von Gewinnung von Sand und Kies (Einzelfallentscheidungen aus Gründen des Küstenschutzes bleiben vorbehalten)

  • Ausschluss von Öl- und Gasgewinnung

  • Ausschluss der Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen, kein CCS oder vergleichbare industrielle Anlagen

Wassersport

  • Für die Naturschutzgebiete wird im Rahmen einer zu beantragenden Befahrensverordnung das Befahren von bekannt gemachten Rastvogelschwerpunkten in den ausgewiesenen Naturschutzgebieten für Wasserfahrzeuge bzw. mit Wassersportgeräte aller Arten im Herbst/Winter ausgeschlossen. Es wird in den beiden großen Naturschutzgebieten (westliches Fehmarn und Schlei bis Gelting) Zonen für den Wassersport in diesem Zeitraum geben.
  • Für motorisierte Wasserfahrzeuge werden Geschwindigkeitsbeschränkungen eingeführt. Ausgenommen hiervon sind Wasserfahrzeuge der Wassersicherheit oder Wasserrettung.

  • Die Begleitung von sportlichen Wettkämpfen, z.B. Segelregatten mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen bleibt möglich.

  • Die Verordnungen für die Naturschutzgebiete enthalten keine Regelungen zum Befahren mit Wasserfahrzeugen bzw. Wassersportgeräten, da die Befahrensverordnung erst nach Ausweisung der Gebiete beantragt werden kann. Die konkreten Regelungen werden im Rahmen eines Arbeitskreises Befahrensverordnung erarbeitet. Die Grundlage dafür bilden die im Aktionsplan Ostseeschutz 2030 formulierten Eckpunkte (Zeile 377 ff).

Welche Regeln für Aktivitäten und Nutzungen gelten außerhalb der neuen Gebiete unter strengem Schutz?

Fischerei/Angeln

  • wissenschaftlich fundierte Evaluierung und Fortführung der freiwilligen Vereinbarung zur Stellnetzfischerei inkl. Monitoring, Dokumentation und Erfolgskontrolle

  • Prüfung der Fangmethoden und Methoden zur Beifang-Vermeidung auf ihre Verträglichkeit mit den Zielen der Natura 2000-Gebiete

  • Verbot der Industriefischerei für Fischer aller Nationen

Wassersport

  • Im Rahmen von freiwilligen Vereinbarungen können mit den verschiedenen Nutzergruppen z.B. Regelungen zum Schutz von Strandbrütern, Rastvögeln oder Bodenlebensräumen getroffen werden.

Spezifische Fragen zur Meeresschutzstation Ostsee

Welche Aufgaben hat die Meeresschutzstation Ostsee und wie unterscheidet sie sich von den Integrierten Stationen?

Die Meeresschutzstation Ostsee ist eine Station des MEKUN, da das MEKUN als Oberste Naturschutzbehörde für die Meeresflächen zuständig ist, die nicht im Verantwortungsbereich der Kommunen (inkommunlisierte Meeresflächen) liegen. Sie nimmt somit Aufgaben der Oberste Naturschutzbehörde für die Ostsee wahr, z.B. im Schutzgebietsmanagement. Nach einer Aufbauphase mit Detailkonzeptionierung und Standortwahl wird die Station verschiedene Aufgaben im Ostseenaturschutz in Schleswig-Holstein übernehmen und diese mit den Anrainern und Interessierten koordinieren. Hierzu werden u.a. gehören:

  • Verwaltung und Betreuung der Schutzgebiete im nicht-inkommunalisierten Teil der Ostsee (NSG, Natura 2000) incl. Managementplanung für Natura 2000-Gebiete sowie Planung und Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen

  • Koordinierung der Naturschutzarbeit für die Meeresschutzgebiete

  • Einbindung und Beratung örtlicher Akteure (z.B. aus Kommunen, Tourismus, Wassersport, Fischerei, Naturschutz) zum Ostseeschutz

  • Initiierung und Begleitung von Projekten mit Biodiversitäts- und Ostseeschutzbezug, Partnerschaftsprojekten und Umweltbildung

  • Wahrnehmung der Funktion als Kommunikationsplattform für den Ostseeschutz

Die Aufgaben der Meeresschutzstation Ostsee unterscheiden sich somit deutlich von denen der Integrierten Stationen des Landesamts für Umwelt (LfU) an Land. Denn diese sind für die Schutzgebiete an Land und im inkommunalisierten Bereich zuständig. Die Integrierten Stationen nehmen ähnlich wie die Meeresschutzstation verschiedene kommunikative Aufgaben in der Region wahr und bringen verschiedene lokal tätige Akteure zusammen, indem sie Ideen für den Naturschutz, der Gebietsnutzung, der Regionalentwicklung und den Tourismus miteinander verknüpfen. Ihnen obliegen aber keine hoheitlichen Aufgaben wie etwa die Schutzgebietsausweisung und Überwachung und Ahndung von Verstößen (hierfür sind an Land die Kreise/kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörde zuständig).

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