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Thema : Kommunales

Die Ämter


Ämter haben die Aufgabe Gemeinden bei der praktischen Durchführung von Aufgaben zu entlasten und diese wirtschaftlicher und leistungsfähiger auszugestalten. Ihre Mitglieder sind die amtsangehörigen Gemeinden.

Letzte Aktualisierung: 27.06.2023

Amtsfrei oder amtszugehörig

Gemeinden können amtsfrei sein oder aber einem Amt angehören. Die Amtsangehörigkeit einer Gemeinde wirkt sich nicht auf ihre Eigenständigkeit oder ihre politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit aus. Es geht vielmehr darum, die Gemeinden von der reinen Verwaltungsarbeit, also der praktischen Durchführung von Aufgaben zu entlasten und diese wirtschaftlicher und leistungsfähiger auszugestalten.

Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Ihre Mitglieder sind die amtsangehörigen Gemeinden. Die Ämter sollen die Selbstverwaltung der Gemeinden stärken und unterstützen. Das geschieht dadurch, dass das Amt zusammen mit dem Bürgermeister der Gemeinde die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorbereitet.

Die inhaltliche Entscheidung über die Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde liegt – wie auch bei amtsfreien Gemeinden – allein bei der Gemeindevertretung. Das Amt übernimmt die Umsetzung und Durchführung der Beschlüsse. Die amtsangehörigen Gemeinden brauchen daher keine eigene Verwaltung in Form von Verwaltungspersonal und Verwaltungseinrichtungen.

Einzelne Selbstverwaltungsaufgaben können amtsangehörige Gemeinden dem Amt im Rahmen gesetzlicher Grenzen auch freiwillig vollständig übertragen. In diesen Fällen liegt auch die inhaltliche Entscheidung beim Amt. Originär zuständig ist das Amt für die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung.

Amtsausschuss

Menschengruppe um Tisch verteilt während einer Amtssitzung
Eine Amtsausschuss-Sitzung im Amt Marne-Nordsee

Alle für das Amt wichtigen Entscheidungen werden vom Amtsausschuss getroffen. Der Amtsausschuss setzt sich aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden sowie weiteren Gemeindevertretern zusammen.

Die meisten Ämter werden ehrenamtlich geleitet, das heißt der vom Amtsausschuss gewählte ehrenamtliche Amtsvorsteher führt nicht nur den Vorsitz im Amtsausschuss, sondern ist zusätzlich gesetzliche Vertretung des Amtes, führt die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch und trägt als Leiter der Amtsverwaltung die Verantwortung für die sachliche Erledigung der Aufgaben und die Arbeitsabläufe in der Verwaltung.

Durchgeführt werden die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes vom leitenden Verwaltungsbeamten. Er ist Beamter des Amtes. Hauptamtlich geleiteten Ämtern steht ein Amtsdirektor vor. Er wird auf Zeit vom Amtsausschuss gewählt. Einen leitenden Verwaltungsbeamten hat das Amt dann nicht. Der Amtsdirektor nimmt vielmehr die Aufgaben wahr, für die in ehrenamtlich verwalteten Ämtern zum einen der Amtsvorsteher und zum anderen der leitende Verwaltungsbeamte zuständig sind. Der Amtsvorsteher bleibt Vorsitzender des Amtsausschusses.

Einige Ämter haben keine eigene Verwaltung, sondern bedienen sich der Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde oder im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft der Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde.

Mit Stand 2023 gab es in Schleswig-Holstein 83 Ämter.

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