Das Recht, kommunale Abgaben zu erheben ist Ausfluss der den Gemeinden durch Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Selbstverwaltungsgarantie. Das Recht der Länder zur Regelung kommunaler Abgaben wird begrenzt durch Artikel 105 GG. Kommunale Abgaben dürfen gemäß § 2 Absatz 1 KAG--Kommunalabgabengesetz nur aufgrund einer Satzung (Ortsrecht) erhoben werden.
Kommunale Abgaben sind Aufwand- und Verbrauchssteuern (zum Beispiel Hundesteuer, Jagdsteuer, Zweitwohnungssteuer), Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie Beiträge aber auch (privatrechtliche) Entgelte oder auch Sonderabgaben. Die Gemeinden unterliegen bei der Erhebung von Kommunalabgaben der Rechtsaufsicht durch die jeweils zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.