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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

1.2.6. Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge (Kto. 07)

Grundsätzliches

Unter der Bilanzposition „Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge“ sind die technischen Gegenstände der Gemeinde anzusetzen, die der gemeindlichen Leistungserstellung bzw. der Aufgabenerfüllung dienen.

Sie müssen selbständig bewertbar und dürfen nicht fest mit einem Gebäude verbunden sein (keine unselbstständigen Gebäudebestandteile). Eine weitere Untergliederung der Kontenklasse 7 nach Maschinen, technischen Anlagen und Fahrzeugen ist nicht vorgeschrieben.

Unter dieser Bilanzposition sind bezeichnungsgemäß sämtliche vom unbeweglichen Vermögen abgegrenzte Betriebsvorrichtungen sowie alle Fahrzeuge der Gemeinde anzusetzen.

Ausweislich der Zuordnungsvorschriften zur Verwaltungsvorschrift-Kontenrahmen fallen folgende Gegenstände unter Kontenklasse 7:

"Kraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger, Schiffe, Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Krafträder, Fahrräder u.ä., Maschinen für die Erzeugung und Nutzung von mechanischer Energie ohne Motoren für Ackerschlepper und für Luft- und Straßenfahrzeuge, Sonstige Maschinen, Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft, Werkzeugmaschinen und Teile dafür, Geräte der Elektrizitätserzeugung und Verteilung, Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik, Medizin, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Optik"

Es ist bei der Erfassung zu prüfen, ob das für bestimmte gemeindliche Aufgaben vorhandene technische Gerät in einem sehr engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem bestimmten Fahrzeug steht, so dass ggf. eine sogenannte Sachgesamtheit zu bilden und als Gesamtvermögensgegenstand zu erfassen wäre.

Eine weitere Aufstellung der unter Kontenklasse 7 zu erfassenden Gegenstandsarten ist in der Verwaltungsvorschrift-Abschreibung, Kontenklasse 7, enthalten. Die genaue Zuordnung sowie die Nutzungsdauer sind dieser Regelung zu entnehmen. Sofern einzelne Vermögensgegenstände nicht direkt aufgrund ihrer Bezeichnung zugeordnet werden können, ist eine inhaltlich und sachlich begründete Auswahl einer vorhandenen Position vorzunehmen.

Die Abgrenzung zu den Vermögensgegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung ist zu beachten.

Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge sind mit ihren AHK unter Berücksichtigung bereits angefallener Abschreibungen zu bewerten. Die Vereinfachungsregeln in §37 und § 38 GemHVO-Doppik dürfen grundsätzlich angewendet werden.

Sofern sie selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, gelten folgende Erfassungsvorgaben (Wert jeweils ohne Umsatzsteuer):

Wert (ohne UmsatzsteuerErfassung
bis 150 EuroUnmittelbare Buchung als Aufwand (§ 41 Abs. 5 GemHVO-Doppik)
ab 150 Euro bis 410 EuroBei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftssteuerpflicht unterliegen, können in Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen Vermögensgegenstände bis zur Wertgrenze von 410 sofort abgeschrieben werden (§ 43 Abs. 10 GemHVO-Doppik).
ab 150 Euro (410 Euro) bis 1.000 EuroErfassung der Vermögensgegenstände in einem Sammelposten (§ 43 Abs. 3 GemHVO-Doppik)
ab 1.000 EuroEinzelerfassung der Vermögensgegenstände unter Kontenklasse 07

Solche Vermögensgegenstände, die nicht selbständig nutzbar, aber selbständig bewertbar sind, müssen unabhängig von ihrem Wert einzeln erfasst werden.

Hinsichtlich der angesprochenen Besonderheiten wird auf die im Weiteren aufgeführten FAQ verwiesen. Diese behandeln zum Teil abweichende Bilanzpositionen, finden inhaltlich aber auch für die Kontenklasse 7 Anwendung.

Unterkonten

Eröffnungsbilanz

Vor Erstellung der Eröffnungsbilanz sind auch die Maschinen, technischen Anlagen und Fahrzeuge im Rahmen einer körperlichen Inventur zu ermitteln.

Die Bewertung hat grundsätzlich nach den tatsächlichen AHK unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Abschreibungen zu erfolgen. Bei beweglichen Vermögensgegenständen kann stattdessen eine pauschale Abschreibung von 50 % vorgenommen und der Restwert über 5 Jahre abgeschrieben werden.

Sofern die tatsächlichen AHK nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können, ist eine Ersatzbewertung nach § 55 Abs. 2 GemHVO-Doppik zulässig.

Darüber hinaus ist auch bei Erstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz die Anwendung der Vereinfachungsregeln nach §§ 37, 38 GemHVO-Doppik zugelassen (Festbewertung, Gruppenbewertung etc.).

FAQ

Hinweise

(juris)

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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