0791 Sammelposten für Vermögensgegenstände über 150 € bis 1.000 € ohne Umsatzsteuer
Für Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, aber 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, ist § 6 Abs. 2a des Einkommenssteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Dies erfordert, dass diese Güter mit Anschaffungsdatum, Anschaffungswert und Bezeichnung des Wirtschaftsgutes erfasst und in einem Sammelposten auf dem Unterkonto 0791 nachgewiesen werden.