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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.87 Sachgesamtheit und Gruppenbewertung

Frage: Was ist der Unterschied zwischen Sachgesamtheit und Gruppenbewertung? In den Kommentaren gibt es unterschiedliche Begriffe. Wenn es keinen Unterschied gibt, welchen Begriff sollen wir möglichst in der Doppik verwenden? Soll es analog zum HGB die Gruppenbewertung sein?

Unter dem Begriff „Sachgesamtheit“ versteht man im Allgemeinen zu einer Bewertungseinheit zusammengefasste Gegenstände des Sachanlagevermögens, die als ein Vermögensgegenstand gemeinsam behandelt und abgeschrieben werden (vgl. FAQ 1.49). Eine Sachgesamtheit liegt vor, wenn Gegenstände nicht einzeln selbständig nutzbar sind und technisch oder wirtschaftlich eng verbunden sind (Nutzungs- und Funktionszusammenhang). Dabei können die Anschaffungskosten des einzelnen Gegenstandes unterhalb der Wertgrenze von 150 Euro netto liegen; insgesamt muss der Wert der Sachgesamtheit diese Wertgrenze überschreiten. (vgl. FAQ 1.25 und 1.49).

Hingegen erlaubt § 37 Abs. 3 GemHVO-Doppik vom Grundsatz der Einzelbewertung abzuweichen, um gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige, annähernd gleichwertige oder regelmäßig gemeinsam genutzte bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden jeweils zu einer Gruppe zusammenzufassen und mit dem gewogenen Durchschnittswert zu bewerten. ‘Gleichartigkeit‘ stellt auf den gleichen Verwendungszweck (Funktionsgleichheit) der Vermögensgegenstände ab. Z.B. kann Geschirr im Krankenhaus oder einer kommunalen Pflegeeinrichtung im Zuge der Gruppenbewertung in die Bilanz aufgenommen werden.

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