2.20 Nutzungsdauer nach der VV-Abschreibung, hier: Speicherbecken
Frage: Eine durchgeführte Baumaßnahme soll nun nach ihrem Abschluss in der Vermögensbuchhaltung von einer Anlage im Bau zum entsprechenden Vermögensgut umgebucht werden. Dabei stellt sich nun die Frage, welche Nutzungsdauer hierfür anzusetzen ist.
Es handelt sich um einen Teich, der als Speicher für das Abwasser aus einer gemeindlichen Kläranlage dient. Das behandelte Wasser wird in die Ostsee eingeleitet. Da aufgrund der konstruktiven Gegebenheiten ein permanenter Abfluss gerade bei Hochwasser nicht gewährleistet werden kann, dient dieser Teich als Speicher ähnlich einem Regenrückhaltebecken.
Die VV-Abschreibungen sehen hierfür keine spezielle Position vor. In den Vorschriften des Landes Baden-Württemberg wird eine ND von 25-50 Jahren bzw. sofern dieses als Erdbauwerk gestaltet ist 40-80 Jahre. Löschteiche werden hingegen in den Ländern Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und Nordrhein-Westfalen mit einer ND von 20 Jahren angegeben.
Welche Nutzungsdauer kann bzw. muss ich ansetzen bzw. wie kann ich die rechts- und prüfungssicher festlegen?
Gemäß § 43 Abs. 4 GemHVO-Doppik ist zur Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen die Abschreibungstabelle für Kommunen (VV-Abschreibungen) zugrunde zu legen. Diese Tabelle wurde gemäß § 135 Abs. 4 Nr. 5 GO für verbindlich erklärt.
Abweichende Abschreibungsregelungen dürfen gem. § 43 Abs. 10 GemHVO-Doppik angewandt werden, sofern es sich um Vermögensgegenstände von Einrichtungen handelt,
- die körperschaftssteuerpflichtig sind oder
- für die abweichende Rechtsnormen gelten
Sofern für Vermögensgegenstände vor Einführung der Doppik Abschreibungen angesetzt worden sind, können diese mit unveränderten Abschreibungssätzen fortgesetzt werden (Kostenrechnende Einrichtungen, § 43 Abs. 4 S. 2 GemHVO-Doppik)
Im beschriebenen Sachverhalt handelt es sich zwar um eine kostenrechnende Einrichtung, der Vermögensgegenstand wurde aber erst nach Einführung der Doppik fertig gestellt. Eine Körperschaftssteuerpflicht besteht für kommunale Entsorgungseinrichtungen nicht. Daher ist zwingend die VV-Abschreibungen anzuwenden.
Die Abschreibungstabelle für Schleswig-Holstein ist im Vergleich zu den entsprechenden Tabellen anderer Bundesländer deutlich weniger detailliert. Stattdessen werden Vermögensgegenstände unter „Oberbegriffen“ zusammengefasst. Vor diesem Hintergrund muss damit gerechnet werden, dass Vermögensgegenstände nicht mit ihren Einzelbezeichnungen ausdrücklich genannt werden.
Eine eindeutige Zuordnung ist für den beschriebenen Vermögensgegenstand mangels ausdrücklicher Nennung auf Grundlage der VV-Abschreibung tatsächlich nicht möglich.
Als Teil der gemeindlichen Entwässerung / Abwasserbeseitigung könnte im Falle eines Teiches zur Speicherung von Abwasser die Position "Schlammbehandlung, natürliche Schlammentwässerung" (Nutzungsdauer 30 Jahre) anbieten. Eine genauere Zuordnung sollte auf Grundlage der tatsächlichen Maßnahmebeschreibung möglich sein.
Um eine abschließende Prüfsicherheit zu gewährleisten, sollte die Nutzungsdauer / die gemeindliche Auslegung mit der zuständigen Prüfbehörde abgestimmt werden.