1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände (Kto. 01)
Grundsätzliches
Das Anlagevermögen ist grundsätzlich mit Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 41 GemHVO-Doppik), vermindert um lineare Abschreibungen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 43 GemHVO-Doppik) zu bewerten.
In den Erläuterungen des Innenministeriums zu § 48 GemHVO-Doppik werden immaterielle Wirtschaftsgüter als Rechte und Möglichkeiten mit besonderen Vorteilen, zu deren Erlangung bei der Gemeinde Aufwendungen entstanden und die einer Bewertung fähig sind, definiert. Die nicht fassbaren Werte zählen nicht zu den Sachanlagen oder Finanzanlagen und gehören nicht zum Umlaufvermögen. In der Praxis sind unter den immateriellen Wirtschaftsgütern körperlich nicht erfassbare Vermögensgegenstände wie z.B. Konzessionen, Lizenzen und Individualsoftware zu erfassen. Hierbei ist zu beachten, dass nur Vermögensgegenstände erfasst werden, die dauerhaft der Gemeinde dienen (§ 40 Abs. 2 GemHVO-Doppik) und entgeltlich erworben wurden (Aktivierungsverbot unentgeltlich erworbener Vermögensgegenstände z.B. selbst entwickelter Software gem. § 40 Abs. 4 GemHVO-Doppik).
Grundsätzlich ist bei der Beschaffung von Standardsoftware und Hardware getrennt zu bewerten und zu aktivieren. Wird ein Arbeitsplatzrechner inklusive vorinstallierter Software als Paket beschafft, so ist die Aktivierung und Bewertung der Betriebssoftware vereinfachend unter der Bilanzposition „Betriebs– und Geschäftsausstattung“ vorzunehmen.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern (z.B. Rheinland-Pfalz oder Hessen) sind von den Gemeinden gewährte Investitionszuweisungen in Schleswig-Holstein nicht als immaterielle Vermögensgegenstände sondern als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren (§ 40 Abs. 7 GemHVO-Doppik).
Der Ausweis der immateriellen Vermögensgegenstände ist auch Bestandteil des Anlagespiegels (AA GemHVO-Doppik, Anlage 24).
Eröffnungsbilanz
Vorrangig sind die tatsächlichen Anschaffungskosten (siehe Grundsätzliches) anzusetzen (§ 55 Abs. 1 GemHVO-Doppik). Erfahrungswerte, die den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechen, dürfen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 GemHVO-Doppik nur zu Grunde gelegt werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können.
FAQ
Hinweise
In den §25, § 41, § 43, § 48 und § 55 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik, ebenso in den Erläuterungen zur GemHVO-Doppik (zu §48) sowie in den AA GemHVO-Doppik (zu Anlage 24)
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