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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Letzte Aktualisierung: 28.11.2018

4.1. Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Frage: Ist es zulässig, den Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. den Höchstbetrag für über- und außerplanmäßige Auszahlungen weiter zu differenzieren und unterschiedliche Höchstbeträge für zahlungswirksame und nicht zahlungswirksame Geschäftsvorfälle festzulegen?

Rechtsgrundlage für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ist § 95d GO. Hier ist geregelt, unter welchen bestimmten und begrenzten Voraussetzungen Haushaltsüberschreitungen im Rahmen der Haushaltsbewirtschaftung zugelassen werden können.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung im Gesamthaushalt gewährleistet ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sind, anderenfalls wäre der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung zwingend erforderlich.

Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen muss grundsätzlich die Gemeindevertretung der Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zustimmen.

Auch für Sachverhalte, die lediglich die Ergebnisrechnung tangieren und mit keiner Auszahlung verbunden sind, gilt das haushaltsrechtliche Verfahren des § 95 d GO mit grundsätzlicher Einschaltung der Gemeindevertretung. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeindevertretung im Grunde keinen Ermessensspielraum hat (Beispiel: außerplanmäßige Abschreibung bei einem Totalschaden eines Vermögensgegenstandes).

§ 95d Abs. 1 S. 4 eröffnet abweichend vom Zustimmungserfordernis der Gemeindevertretung die Möglichkeit, dass die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Zustimmung bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen erteilen kann. Wann eine "Unerheblichkeit" vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht genauer definiert. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister handelt daher in eigener Verantwortung. Die Grenze der Unerheblichkeit dürfte im Wesentlichen vom jeweiligen Haushaltsvolumen und der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde abhängen.

Gängige Praxis ist die Festlegung eines entsprechenden Höchstbetrages in der Haushaltssatzung (vgl. § 95 Abs. 2 GO). Hierdurch wird die Grenze der Unerheblichkeit durch die Gemeindevertretung verbindlich festgesetzt.

Eine Unterscheidung von zahlungswirksamen und nicht zahlungswirksamen Aufwendungen sieht das schleswig-holsteinische Haushaltsrecht hierbei jedoch nicht vor. Beispielsweise ist nach § 4 des Musters für eine Haushaltssatzung nach § 95 GO (Anlage 1 zur Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden) lediglich ein Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen festzusetzen.

Dies ist plausibel, da auch nicht zahlungswirksame Aufwendungen den Haushaltsausgleich bzw. das Jahresergebnis der Gemeinde gleichermaßen belasten und einen Ressourcenverbrauch darstellen.

Die Gemeindevertretung ist in jedem Fall mindestens halbjährig über die geleisteten unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu unterrichten.

Zur Flexibilisierung der Haushaltsführung ist es in diesem Zusammenhang jedoch ratsam, eine Budgetbildung vorzunehmen und entsprechende Regelungen zur Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit anzuwenden (vgl. §§ 20-23 GemHVO-Doppik).

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