3.1 Korrekte Kontierung von Sachspenden
Frage: Die Stadt erhält Spenden von Firmen, öffentlichen und privatrechtlichen Stiftungen und natürlichen und juristischen Personen.
Bei diesen Spenden, die sowohl konsumtiven (auch für jahresübergreifenden \"Aufwand\"), als auch investiven Zwecken dienen findet auf keinem Kassen- und Bankenkonto ein Umsatz statt, gleichwohl der Spender für seinen Spende eine Bescheinigung erhalten muss, die mit einem Ertragskonto abstimmbar sein sollte- auch für eine Prüfung der Finanzverwaltung.
Welche Bilanzpositionen/Ergebnisrechnungspositionen und somit Konten sind zu bebuchen?
Ist bei jahresübergreifenden konsumtiven Aufwendungen eine Rechnungsabgrenzung zu beachten?
Sind grundsätzlich keine Finanzrechnungskonten zu bebuchen oder welche ggf.?
Sind die Spenden bei konsumtiven Aufwendungen aufgrund des Zuschusscharakters auch bei Spenden investiv zu buchen, wenn gleichzeitig eine Körperschaft einen Zuschuss gibt? (Beispiel bei einer Schulsanierung \"spendet\" die Sanitärfirma den Heizungseinbau, der aus Fördermitteln bezahlt wird?)
Spenden sind Zuwendungen, die freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10 b EStG) geleistet werden (vgl. BFH Urteil vom 12.09.1990 I R 65/86, BStBl. 1991 II, S. 258). Es kann sich hierbei um Geld- oder Sachzuwendungen handeln. An dieser Stelle werden nur die haushaltsrechtlichen Anforderungen beleuchtet.
Die Spende kann mit einer Zweckbindung konkret für eine konsumtive, investive oder allgemein für eine bestimmte Einrichtung (z. B. Schule) versehen sein.
Bei Geldleistungen ist wie folgt zu verfahren: Bei konsumtiver Verwendung wird das Ertragskonto 4147 und das Finanzrechnungskonto 6147 angesprochen ( _ = bzw. andere Bereichsabgrenzung). Bei investiver Verwendung ist ein Sonderposten 231 (aufzulösende Zuschüsse) zu bilden; das dazugehörige Finanzrechnungskonto lautet 6817 ( _ = bzw. andere Bereichsabgrenzung).
Werden die Spendenmittel nicht im selben Jahr verwendet, bietet sich für die konsumtive Zweckbestimmung die Übertragbarkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO-Doppik an. Bei investivem Mitteleinsatz erfolgt die Auflösung des Sonderpostens mit Inbetriebnahme des finanzierten Vermögensgegenstandes.
Spenden für Erhaltungsmaßnahmen gehören grundsätzlich zum konsumtiven Aufwand. Fließen neben dem gemeindlichen Eigenanteil nur Spenden in die Finanzierung ein, so greift noch nicht die Investitionsfiktion des § 41 Abs. 3 Satz 4 GemHVO-Doppik. Erst wenn daneben auch Zuweisungen, Zuschüsse oder zinsvergünstigte Darlehen von Körperschaften oder Förderbanken gewährt werden, erlangt diese Maßnahme einen investiven Charakter. In diesem Fall sind auch die Spenden im Sonderposten (für aufzulösende Zuschüsse) zu passivieren.
Sachleistungen sind im Grunde genauso zu behandeln, jedoch ohne Einbindung der Finanzrechnung.
Auch hier ist bei konsumtiven Spenden das Ertragskonto 414x und das entsprechende Aufwandskonto zu wählen. Bei investiven Spenden sollte eine Aktivierung des Vermögensgegenstandes bei gleichzeitiger Bildung eines Sonderpostens (Konto 231) erfolgen.
Eine Abbildung in der Finanzrechnung erfolgt hingegen nicht, da kein Geldfluss stattfindet.
Im Gegensatz zu ähnlich gelagerten Konstellationen, bei denen auch Vermögensübertragungen erfolgen, ohne dass die Liquiditätsebene berührt wird und dennoch eine Abbildung in der Finanzrechnung explizit gefordert wird (vgl. Hinweise zur Darstellung eines Schulträgerwechsels und Umwidmung von Straßen in den Erläuterungen zu § 48 GemHVO-Doppik), soll dies bei Vermögensübertragungen von privater Seite nicht gelten. Die beispielsweise aus erhaltenen (Sach-)Erbschaften ggf. resultierenden Verpflichtungen erfordern somit keinen besonderen Ausweis in der Finanzrechnung.
Bei unentgeltlichen Erwerben von Vermögensgegenständen besteht im Handelsrecht ein Bilanzierungswahlrecht (vgl. Adler, Düring, Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Tz. 83 u. 84 zu § 255 HGB sowie Beck‘sche Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Tz. 6 zu § 255 HGB). Soweit es in der Absicht desjenigen, der einen Vermögensgegenstand unentgeltlich zuwendet, liegt, durch den Verzicht auf ein Entgelt dem Empfangenden einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so erfordert es der Zweck der Zuwendung, die eingebrachten Vermögensgegenstände zu fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen (= zumeist Sinngehalt von Spenden). Dieses sollte insbesondere auf Sachwerte aus Erbschaften als besondere Form der ‘Sachspende‘ zutreffen.
Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut unentgeltlich übertragen, so gilt im Steuerrecht für den Erwerber sein gemeiner Wert (§ 9 BewG) als Anschaffungskosten (vgl. § 6 Abs. 4 EStG).
Im gemeindlichen Haushaltsrecht spricht das Vollständigkeitsgebot (§ 40 Abs. 1 GemHVO-Doppik) sowie das mit dem neuen Rechnungswesen zu verfolgende Ziel, auch den Ressourcenverbrauch (§ 43 Abs. 1 GemHVO-Doppik) vollumfänglich offen zu legen, für eine Bilanzierung mit einer realistischen Bewertung. Der Werteverzehr von abnutzbaren Vermögensgegenständen würde konterkariert und nicht transparent werden bei einem Ansatz lediglich in Höhe eines Erinnerungswertes. Für eine ergebnisneutrale Abbildung im Rechnungswesen und zur Verbesserung des Einblicks in die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage sollte daher in Höhe des aktivierten Betrages ein Sonderposten gebildet werden. Durch die gleichzeitige kongruente Auflösung über die Nutzungsdauer werden die Abschreibungsaufwendungen im Ergebnis neutralisiert.
Die Beträge sind dem Spendennachweis zu entnehmen.