Eine geordnete räumliche Entwicklung der Windenergienutzung in Schleswig-Holstein ist ein zentrales Anliegen der Landesregierung. Gleichzeitig gilt es, die vom Bund vorgegebenen Flächenziele für die Windenergienutzung zu erreichen.
Schleswig-Holstein muss nach den Vorgaben des Bundes seine Flächen für die Nutzung von Windenergie von zwei auf rund drei Prozent der Landesfläche ausweiten. Um weitere Flächen festzulegen und die Leistung aus Windenergie bis 2030 auf 15 Gigawatt zu erhöhen, schreibt das Land seine Raumordnungspläne fort.
LEP-Teilfortschreibung Wind
Eine Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) zum Thema Windenergie an Land ist bereits erfolgt und am 13. Mai 2026 in Kraft getreten. Der LEP Windenergie legt vor allem die Kriterien für Vorranggebiete sowie für gemeindliche Windenergiegebiete fest, und zwar als Ziele und Grundsätze der Raumordnung in Form von Ausschlusskriterien (Ziele der Raumordnung) und Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (Grundsätze).
Die Festlegung der Vorranggebiete für die Windenergie an Land erfolgt in den Regionalplänen. Parallel zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplans hat die Landesplanung Entwürfe für die Teilaufstellungen der Regionalpläne zum Thema Windenergie an Land erarbeitet. Von August bis Oktober 2025 konnte die Öffentlichkeit zu den ersten Entwürfen Stellung nehmen. Nach Auswertung der rund 3.300 eingegangenen Stellungnahmen hat die Landesregierung am 7. Juli 2026 den zweiten Planentwürfen zugestimmt, zu denen vom 16. Juli bis 26. August 2026 eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung läuft.
Bis die neuen Teilaufstellungen der Regionalpläne zum Thema Windenergie in Kraft treten, gelten die bisherigen Pläne weiter. Ausgenommen hiervon ist der Planungsraum I, in dem die Regionalplan-Teilaufstellung von 2020 rechtskräftig aufgehoben wurde.
Neben den Raumordnungsplänen zur Windenergienutzung hat der Bund auch eine sogenannte Gemeindeöffnungsklausel in das Baugesetzbuch (BauGB) eingeführt. Seit dem 14. Januar 2024 können gemäß § 245e Absatz 5 BauGB Gemeinden Windenergieflächen auch außerhalb von Vorranggebieten planen. Die Gemeindeöffnungsklausel gilt so lange, bis das Land seine Flächenbeitragswerte nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) erreicht hat, längstens jedoch bis Ende 2027.
Kontakt
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Landesplanung
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