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Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung : Thema: Ministerien & Behörden

Aminata Touré

Ministerin für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Gesellschaftliche Vielfalt und Diskriminierungsschutz

Das Gesetz für gesellschaftliche Vielfalt und zum Schutz vor Diskriminierung (GGVSD) soll klare Regeln zum Diskriminierungsschutz für öffentliche Stellen schaffen, Schutzlücken schließen und die Rechte Betroffener verbessern.

Letzte Aktualisierung: 17.03.2026

Sozialministerin Aminata Touré steht am Rednerinnenpult und lächelt.
"Ein wichtiger Schritt, um Menschen vor Diskriminierung zu schützen!", so Sozialministerin Aminata Touré.

Schleswig-Holstein stärkt Vielfalt und Gleichbehandlung. Das Gesetz für gesellschaftliche Vielfalt und zum Schutz vor Diskriminierung soll erstmals einen umfassenden Diskriminierungsschutz bei öffentlichen Stellen des Landes schaffen und bestehende Schutzlücken schließen.

Ziel des Gesetzes

Schleswig-Holstein hat bereits zahlreiche Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt umgesetzt, etwa durch Minderheitenpolitik, Aktionspläne gegen Rassismus und für Vielfalt sowie Gleichstellungs- und Teilhabegesetze. Das neue Gesetz baut darauf auf und schafft einen einheitlichen rechtlichen Rahmen gegen Diskriminierung im Kontakt mit öffentlichen Stellen. Betroffene erhalten klare Rechte und bessere Möglichkeiten, gegen Benachteiligung vorzugehen.

Warum ein neues Gesetz nötig ist

Bisher gibt es in Schleswig-Holstein keinen umfassenden Diskriminierungsschutz bei öffentlichen Aufgaben, etwa in der Landesverwaltung, in Schulen oder bei Sicherheitsbehörden. Grundgesetz und Landesverfassung verbieten Diskriminierung, enthalten jedoch keine konkreten Regelungen zu Beweislast oder Sanktionen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt vor allem für Arbeitsverhältnisse und privatrechtliche Bereiche.Das neue Gesetz schließt diese Lücken.

Wen das Gesetz schützt

Das Gesetz orientiert sich an den Diskriminierungsmerkmalen des AGG: Alter, Geschlecht, ethnische Herkunft oder Nationalität, Behinderung, sexuelle Identität, Religion oder Weltanschauung. Zusätzlich berücksichtigt es Minderheiten sowie Elternschaft und Fürsorgeverantwortung.

Wie Betroffene geschützt werden

Wer sich durch eine öffentliche Stelle diskriminiert fühlt, kann Beschwerde einlegen. Betroffene können Unterstützung von anerkannten Antidiskriminierungsverbänden erhalten. Die betroffene Stelle muss die Diskriminierung beenden. Erfolgt keine Abhilfe, kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Verantwortlich ist immer die öffentliche Stelle, nicht einzelne Mitarbeitende.

Was als Diskriminierung gilt

Als Diskriminierung gelten zum Beispiel: direkte Benachteiligung aufgrund bestimmter Merkmale, Belästigung, benachteiligende Verfahren, fehlende Maßnahmen zur Vermeidung von Diskriminierung

Keine Diskriminierung liegt vor, wenn Maßnahmen der Chancengleichheit eingesetzt werden, etwa Fördermaßnahmen für Frauen. Bei begründeten Hinweisen auf Diskriminierung muss die öffentliche Stelle nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt.

Für welche Bereiche das Gesetz gilt

Das Gesetz gilt für öffentliche Stellen des Landes, zum Beispiel Ministerien und Landesbehörden, Schulen, Polizei, Verwaltungsbereiche von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Landtag. Es gilt nicht für Gemeinden, Kreise und Ämter.

Weitere Informationen finden Sie hier: Gesetz für gesellschaftliche Vielfalt und zum Schutz vor Diskriminierung (GGVSD)

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