Gesellschaftliche Vielfalt und Diskriminierungsschutz
Das Gesetz für gesellschaftliche Vielfalt und zum Schutz vor Diskriminierung (GGVSD) soll klare Regeln zum Diskriminierungsschutz für öffentliche Stellen schaffen, Schutzlücken schließen und die Rechte Betroffener verbessern.
Schleswig-Holstein stärkt Vielfalt und Gleichbehandlung. Das Gesetz für gesellschaftliche Vielfalt und zum Schutz vor Diskriminierung soll erstmals einen umfassenden Diskriminierungsschutz bei öffentlichen Stellen des Landes schaffen und bestehende Schutzlücken schließen.
Ziel des Gesetzes
Schleswig-Holstein hat bereits zahlreiche Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt umgesetzt, etwa durch Minderheitenpolitik, Aktionspläne gegen Rassismus und für Vielfalt sowie Gleichstellungs- und Teilhabegesetze. Das neue Gesetz baut darauf auf und schafft einen einheitlichen rechtlichen Rahmen gegen Diskriminierung im Kontakt mit öffentlichen Stellen. Betroffene erhalten klare Rechte und bessere Möglichkeiten, gegen Benachteiligung vorzugehen.
Warum ein neues Gesetz nötig ist
Bisher gibt es in Schleswig-Holstein keinen umfassenden Diskriminierungsschutz bei öffentlichen Aufgaben, etwa in der Landesverwaltung, in Schulen oder bei Sicherheitsbehörden. Grundgesetz und Landesverfassung verbieten Diskriminierung, enthalten jedoch keine konkreten Regelungen zu Beweislast oder Sanktionen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt vor allem für Arbeitsverhältnisse und privatrechtliche Bereiche.Das neue Gesetz schließt diese Lücken.
Wen das Gesetz schützt
Das Gesetz orientiert sich an den Diskriminierungsmerkmalen des AGG: Alter, Geschlecht, ethnische Herkunft oder Nationalität, Behinderung, sexuelle Identität, Religion oder Weltanschauung. Zusätzlich berücksichtigt es Minderheiten sowie Elternschaft und Fürsorgeverantwortung.
Wie Betroffene geschützt werden
Wer sich durch eine öffentliche Stelle diskriminiert fühlt, kann Beschwerde einlegen. Betroffene können Unterstützung von anerkannten Antidiskriminierungsverbänden erhalten. Die betroffene Stelle muss die Diskriminierung beenden. Erfolgt keine Abhilfe, kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Verantwortlich ist immer die öffentliche Stelle, nicht einzelne Mitarbeitende.
Was als Diskriminierung gilt
Als Diskriminierung gelten zum Beispiel: direkte Benachteiligung aufgrund bestimmter Merkmale, Belästigung, benachteiligende Verfahren, fehlende Maßnahmen zur Vermeidung von Diskriminierung
Keine Diskriminierung liegt vor, wenn Maßnahmen der Chancengleichheit eingesetzt werden, etwa Fördermaßnahmen für Frauen. Bei begründeten Hinweisen auf Diskriminierung muss die öffentliche Stelle nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt.
Für welche Bereiche das Gesetz gilt
Das Gesetz gilt für öffentliche Stellen des Landes, zum Beispiel Ministerien und Landesbehörden, Schulen, Polizei, Verwaltungsbereiche von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Landtag. Es gilt nicht für Gemeinden, Kreise und Ämter.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: