Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt und Demokratie haben in SH eine lange Tradition: Minderheitenpolitik, Landesaktionsplan gegen Rassismus, Aktionsplan Echte Vielfalt, Gleichstellungsgesetz, Landesbehindertengesetz, Integrations- und Teilhabegesetz.
Mit dem neuen Gesetz für Vielfalt und Diskriminierungsschutz soll darauf aufbauend ein rechtlicher Standard auf Landesebene geschaffen werden. Trotz der vielen guten Maßnahmen in SH müssen Menschen aber auch hier immer noch Diskriminierung erfahren. Das Gesetz soll den Schutz vor Diskriminierung verbessern und Schutzlücken im Kontakt mit staatlichen Stellen mit einem klaren und wirksamen Rechtsrahmen schließen. Es ermöglicht erstmals ein umfängliches Diskriminierungsverbot für öffentliche Stellen des Landes in SH, das auch rechtliche Konsequenzen haben kann.
FAQ
Warum brauchen wir das Gesetz?
- Vielfaltförderung gesetzlich verankern
- Schutzlücken schließen:
- Bisher gibt es in SH keinen umfassenden Diskriminierungsschutz bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, u.a. durch die Landesverwaltung, Schulen oder bei den Sicherheitsbehörden.
- Grundgesetz und Landesverfassung verbieten Diskriminierung, jedoch gibt es keine konkreten Regelungen zur Ausgestaltung, wie z.B. zur Beweislast oder zu Sanktionen.
- Im Landesrecht sind bisher nur einzelne Bereiche abgedeckt, zB GstG, LBGG, Int-TeilhG.
- Das Bundes-AGG beschränkt sich auf Erwerbstätigkeit und Privatrecht.
Wen schützt das Gesetz?
6 Dimensionen nach dem AGG: Alter, Geschlecht, ethnische Herkunft/ Nationalität, Behinderung, sexuelle Identität, Weltanschauung
Außerdem werden explizit Minderheiten und Elternschaft / Fürsorgeverantwortung aufgenommen.
Wie schützt das Gesetz vor Diskriminierung?
- Wenn ein*e Bürger*in von einer öffentlichen Stelle diskriminiert wird, kann sie das nach dem GGVSD beanstanden.
- Die Person kann sich von bestimmten Vereinen oder Verbänden aus dem Bereich Anti-Diskriminierung rechtlich unterstützen lassen. Diese Vereine / Verbände müssen vom zuständigen Ministerium anerkannt werden.
- Die Stelle muss die Diskriminierung dann beenden (Abhilfe). Wenn das nicht passiert, hat die betroffene Person das Recht auf Schadensersatz.
- Es wird immer die öffentliche Stelle belangt, nicht einzelne Mitarbeitende.
Was ist nach dem Gesetz Diskriminierung und wie beweise ich das?
- Diskriminierung ist
- direkte Benachteiligung aufgrund von „Diskriminierungsmerkmalen“
- Belästigung
- benachteiligende Verfahren
- keine Vorkehrungen zu haben, um Diskriminierung zu vermeiden
- KEINE Diskriminierung, wenn jemand bevorzugt wird, um Chancengleichheit herzustellen (z.B. Frauen-Quote, Frauen in Führungspositionen)
- Die diskriminierte Person muss nicht beweisen, dass sie diskriminiert wurde. Wenn entsprechende stichhaltige Indizien vorliegen, muss die beschuldigte Stelle beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt (wie im AGG)
Welche Bereiche deckt das Gesetz ab?
- Alle öffentlichen Stellen des Landes (Ministerien, Schulen, Polizei)
- Verwaltungsbereiche der Gerichte, Staatsanwaltschaften, des Landtages
- gilt nicht für Gemeinden, Ämter, Kreise
Wie kann ein Schadensersatz aussehen und wird das nicht sehr teuer für das Land?
- Zu erwarten sind Summen wie in Fällen nach dem AGG: Hier werden regelmäßig Entschädigungen innerhalb einer Spanne von 300 bis 1.000 Euro festgesetzt. Nur in besonders schwerwiegenden Diskriminierungsfällen gehen die Gerichte über den Betrag von 1.000 Euro hinaus.
- Eine erhebliche Anzahl von Schadensersatz- oder Entschädigungsklagen ist nicht zu erwarten.
An wen können sich Betroffene wenden bzw. was ist die Beschwerdestelle?
- Gleichberechtigt nebeneinander stehen: die jeweilige AGG-Stelle der Behörde (muss bereitgehalten werden) und die Anti-Diskriminierungsstelle bei der Bürgerbeauftragten des Landes
- hier kann der Vorgang geltend gemacht, geprüft und beraten werden
- sollen darüber hinaus juristische Schritte eingeleitet werden, ist es sinnvoll, sich über Verbände weiter beraten zu lassen
Wo findet das Gesetz keine Anwendung?
- wo vorrangiges Bundesrecht – insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – abschließende Regelungen zum Diskriminierungsschutz trifft. Dies betrifft vor allem Beschäftigungs- und Dienstverhältnisse.
Wie fördert das Gesetz eine Kultur der Wertschätzung von Vielfalt?
- Gesetzlich festgeschrieben, dass die Landesregierung
- landesweite Strategien und Maßnahmen zur Stärkung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt und gegen Diskriminierung entwickelt und fördert
- ein Landesprogramm zur Förderung von Vielfalt und zur Verhinderung und Beseitigung von Diskriminierung entwickelt
- Öffentliche stellen müssen in
- Geschäftsprozesse Diversitätssensibilität und strukturelle Diskriminierungsrisiken mit einbeziehen und geeignete Maßnahmen ergreifen
Wie viele Fälle von Diskriminierung gibt es in SH?
- 2023 und 2024 wurden durch die Antidiskriminierungsstelle des Landes 459 Eingaben bearbeitet
- Schwerpunkte in der Beratung bei Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts
- seit der Einrichtung der Antidiskriminierungsstelle des Landes im Jahr 2013 wurden zum Stichtag 31. Dezember 2024 insgesamt 2.629 Petitionen bearbeite
- die Beratung der Antidiskriminierungsstelle – angesiedelt bei der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes – orientiert sich im Schwerpunkt an dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- darüber hinaus wurden der Antidiskriminierungsstelle aber auch immer wieder Fälle gemeldet, bei denen die bestehenden Gesetze, insbesondere das AGG an seine Grenzen gestoßen ist, weil es nicht anwendbar war
- dies betraf zum einen den gesamten, in der Regel öffentlich-rechtlichen schulischen Bereich, Probleme mit Behörden und Streitigkeiten in Vereinen