Mit dem Bundesteilhabegesetz werden ab 2020 die Aufgaben der Eingliederungshilfe aus dem Recht der Sozialhilfe herausgelöst und im neuen Recht der Rehabilitation und Teilhabe verankert. Mit dem 1. Teilhabestärkungsgesetz werden dafür die Weichen gestellt, indem bereits jetzt die landesrechtliche Zuordnung der Trägerschaft für diese Aufgabe ab 2020 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen wird.
Das Land übernimmt Aufgaben mit zentraler Koordinations- und Steuerungsfunktion. So wird es auch künftig an den Verhandlungen über Landesrahmenvereinbarungen mitwirken und über die Rahmenverträge mit entscheiden, Empfehlungen für das Leistungsrecht erarbeiten und die Rahmenbedingungen für die Teilhabe am Arbeitsleben mitgestalten.
Ein weiterer wesentlicher Gegenstand des Gesetzes ist die Stärkung der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen.
Mit dem 1. Teilhabestärkungsgesetz wird bereits 2018 eine Arbeitsgemeinschaft, in der Vertreter des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, Leistungsträger und -erbringer und Verbände für Menschen mit Behinderungen vertreten sind, errichtet. Diese wird den Umsetzungsprozess in Schleswig-Holstein begleiten.
Der Gesetzentwurf wurde am 22.03.2018 vom Landtag verabschiedet.