KIEL. In Schleswig-Holstein gilt seit dem 20. September in den meisten Innenräumen die 3G-Regel. Das heißt, dass Personen ohne Symptome einer Coronavirus-Erkrankung einen Nachweis über eine vollständige Impfung, Genesung oder ein aktuelles negatives Testergebnis vorzulegen haben, um an bestimmten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens uneingeschränkt teilnehmen zu können.
Das Gesundheitsministerium weist noch einmal auf bereits bestehende Regelungen hin, um zu verdeutlichen, welche Stellen dazu berechtigt sind Testnachweise auszustellen. Um einen für die 3G-Regel gültigen Testnachweis zu erhalten, sollen sich Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner an eine dieser Stellen wenden:
- Alle Stellen, die gemäß. §6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung des Bundes dazu berechtigt sind. Dies sind Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren (siehe: https://www.kvsh.de/corona/corona-report) und die von den Gesundheitsämtern beauftragten Teststationen. Registrierte Stellen sind auf der digitalen Landkarte unter schleswig-holstein.de/coronavirus-teststationen zu finden.
- Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die im Rahmen des Arbeitsschutzes betriebliche Testungen ihrer Beschäftigten vornehmen. Allerdings sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Testnachweise auszustellen.
- Schulen, die außerhalb der Freizeit ihre Schülerinnen und Schüler testen. Während der Herbstferien können sich Schülerinnen und Schüler kostenlos in den Testzentren oder per Testkit im Selbsttestverfahren testen lassen. Mehr Informationen dazu gibt es hier: https://www.schleswig-hol-stein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Testen/wirtesten.html. Testzertifikate sind dann nur in Zusammenhang mit der vorhandenen Bestätigung der Schule 72 Stunden lang gültig.
Nachweise über online beobachtete Selbsttests werden nicht als offizielle Testnachweise anerkannt.
Wer nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss bei Kontrolle der 3G-Regeln einen offiziellen Testnachweis vorlegen. Der Nachweis über ein negatives Testergebnis eines PoC-Tests darf maximal 24 Stunden, der eines PCR-Tests maximal 48 Stunden alt sein. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Anstatt der Vorlage eines negativen Testnachweises kann ein Test auch unter Aufsicht derjenigen Person gemacht werden, die für die Einhaltung der 3G-Regel (z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Restaurants, Friseurs oder Fitnessstudios) zuständig ist. Sofern es sich nicht um eine anerkannte Teststelle handelt, darf diese Person aber keinen Nachweis über einen negativen Test ausstellen. Auch ist sie nicht verpflichtet, einen solchen Selbsttest anzubieten.
Das vom Bund finanzierte Testangebot, wonach sich Bürgerinnen und Bürger mindestens einmal pro Woche kostenlos testen lassen können, gibt es ab 11. Oktober nicht mehr. Wer weiterhin Anspruch auf eine kostenlose Testung hat, ist in der Testverordnung des Bundes festgelegt. Zur Info die aktuellen FAQ des Bundesgesundheitsministeriums, das für die Test-Verordnung verantwortlich ist: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html. Ausführliche Informationen zur 3G-Regelung und den gültigen Testnachweisen finden Sie in den FAQ unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-faq.
Hannah Beyer | Max Keldenich | Marius Livschütz | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5327 | E-Mail: | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/sozialministerium, www.facebook.com/Sozialministerium.SH, www.twitter.com/sozmiSH oder www.instagram.com/sozialministerium.sh