KIEL. Das Sozialministerium hat heute (18.9.) Informationen zum Corona-Krankenpflegebonus online veröffentlicht. Darunter Informationen zu den Begünstigten sowie zum Antrags- und Zahlungsverfahren. In Schleswig-Holstein wird sowohl das direkt angestellte nichtärztlich tätige Personal als auch das nichtärztlich tätige Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis zum Krankenhaus (Tochtergesellschaften, Arbeitnehmerüberlassung) in den (nach § 108 SGB V) zugelassenen Krankenhäusern berücksichtigt. Anspruch haben Personen, die zwischen 1. März und 30. September des Jahres mindestens 3 Monate in den berücksichtigten Einrichtungen gearbeitet haben.
Damit werden für den Corona-Pflegebonus neben Personen in der Altenpflege wie angekündigt auch die nichtärztlichen Berufsgruppen im Krankenhaus berücksichtigen. Vorgesehen ist wie beim Corona-Pflegbonus für die Altenpflege eine gestaffelten Prämienhöhe. Diese beträgt bezogen auf eine Vollzeitstelle
- 1.500 Euro für Angehörige des Pflegedienstes,
- 1.000 Euro für Angehörige des Medizinisch-Technischen Dienstes,
- 500 Euro für sonstige Beschäftigte,
- 900 Euro für Auszubildende in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen,
- 300 Euro für sonstige Auszubildende,
- 150 Euro für FSJlerinnen und FSJler in einem Krankenhaus.
Details zur genauen Zuordnung der Tätigkeiten finden sich in den Anlagen A und B der Festsetzungen des Landes unter www.schleswig-holstein.de/krankenpflegebonus
Es wurde eine Ausschlussgrenze für Beschäftigte mit deutlich überdurchschnittlichem Gehalt vorgesehen. Diese Ausschlussgrenze ist mit einem Gehaltsbrutto von 6.000 Euro (bezogen auf eine Vollzeittätigkeit) großzügig gezogen.
Neben den Beschäftigten der Akutkrankenhäuser werden in Schleswig-Holstein auch das Personal von Einrichtungen der Spezialisierten Ambulanten Palliativ-Versorgung (SAPV) und der Spezialisierten Ambulanten Pädiatrischen Palliativpflege (SAPPV) berücksichtigt. Eine entsprechende Berücksichtigung ist auch für ambulante Krankenpflegeeinrichtungen vorgesehen. Das Sozialministerium weist besonders darauf hin, dass neben den genannten Einrichtungen auch Tochtergesellschaften und beauftragte Fremdfirmen (z.B. im Bereich Zeitarbeit) das Antragsverfahren für ihre berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigenverantwortlich durchführen müssen. Die Bonus-Berechtigten (also die Beschäftigten) müssen und können dafür keinen eigenen Antrag stellen. Wichtig ist, dass Personen, die seit dem 01.03.2020 den Arbeitgeber gewechselt haben, ihrem Arbeitgeber bis zum 25.09.2020 mit entsprechenden Unterlagen (Gehaltsabrechnung o.ä.) nachweisen, in welchem Umfang sie bei ihrem vorherigen Arbeitgeber tätig waren, damit diese Zeiten berücksichtigt werden können.
Zudem ist zu beachten, dass Fehlzeiten wegen einer Covid-19-Erkrankung für die Ermittlung ihres Bonus-Anspruchs als Arbeitszeit anerkannt werden können. Beschäftigte, die die Zeit einer Covid-19-Erkrankung als Arbeitszeit anerkannt bekommen wollen, müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 25.09.2020 ein ärztliches Attest über ihre Erkrankung vorlegen.
Die relevanten Informationen und die Antragsformulare sind unter www.schleswig-holstein.de/krankenpflegebonus zum Herunterladen bereitgestellt.
Verantwortlich für diesen Pressetext: Christian Kohl | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5317 | E-Mail: | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/sozialministerium, www.facebook.com/Sozialministerium.SH oder www.twitter.com/sozmiSH