Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord: Thema: Ministerien & Behörden
allgemeine Informationen zu Gefahrstoffen
Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
Allgemeines / Grundlagen
Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die entsprechend ihrer Einstufung und Kennzeichnung zu physikalischen Gefahren, Gesundheits- oder Umweltgefahren führen können. So fallen unter physikalische Gefahren beispielsweise Brandbildung, Entzündung oder Explosion durch Gase, Stäube oder Aerosole, aber auch Kälte (tiefkalte flüssige Gase) und Hitze (exotherme Reaktionen, Arbeiten in Gießereien).
Zu den Gefahrstoffen zählen nicht nur gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die im Arbeitsprozess eingesetzt werden, sondern auch Stoffe, die bei der Tätigkeit oder im Arbeitsbereich freigesetzt werden, z.B. Holzstaub, mineralische Stäube allgemein, Dieselmotoremissionen, Schweißrauche oder Ozon.
Auch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht eingestuft und kennzeichnungspflichtig sind, können Gefahrstoffe sein, wenn sie auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können. Sogar Wasser kann ein Gefahrstoff sein. Denn Wasser kann Hautschädigungen verursachen, wenn Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben; sich häufig die Hände waschen oder Tätigkeiten ausüben, bei denen flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe getragen werden.
Gefährdungen können sich durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt ergeben. Gesundheitliche Schädigungen können systemisch oder organspezifisch auftreten. Prägt sich die schädliche Wirkung spezifisch an einem Organ aus, so muss dies deutlich aus der Kennzeichnung erkennbar sein. Aufschluss können hier die Sicherheitsdatenblätter der Produkte oder die Produktkennzeichnungen geben.
Weitere Gesundheits- und Umweltgefahren können zum Beispiel sein:
Reiz-/Ätzwirkung an der Haut, den Augen und anderen Schleimhäuten;
Sensibilisierung der Haut und/oder der Lunge als Vorstufe einer allergischen Reaktion;
krebserzeugenden Wirkung;
Beeinträchtigung der Sexualfunktion, Fruchtbarkeit von Mann oder Frau sowie Beeinträchtigung der Entwicklung der Nachkommen;
Erbgutveränderung;
Wassergefährdung nach einmaliger oder wiederholter Belastung.
Die Tätigkeit mit Gefahrstoffen ist an klare Bedingungen geknüpft. Diese Bedingungen resultieren aus dem Arbeitsschutzgesetz sowie dem Chemikaliengesetz. Sie werden in der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV konkretisiert.
Bevor Beschäftigte mit Gefahrstoffen umgehen, haben Arbeitgeber die möglichen Gefährdungen in einer
Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu beurteilen. Erforderliche Schutzmaßnahmen müssen umgesetzt und deren Wirksamkeit geprüft werden. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen müssen Arbeitgeber weitergehende Ermittlungen anstellen und Schutzmaßnahmen vornehmen.
Die Freisetzung von Gefahrstoffen muss nach dem Stand der Technik möglichst weit verringert werden (Minimierungsgebot). Zudem muss eine gute Arbeitspraxis nicht nur am Arbeitsplatz, sondern im gesamten Arbeitsbereich gewährleistet sein.
Für Arbeitgeber ist es nicht immer einfach zu beurteilen, ob alle Gefahren erkannt wurden und Schutzmaßnahmen geeignet und ausreichend sind. Generell sind die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass
Emissionsquellen am Arbeitsplatz ausgeschlossen sind, soweit es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen,
Arbeitsmittel regelmäßig gewartet werden,
der Arbeitsplatz regelmäßig wirksam gereinigt wird und
die eingesetzten persönlichen Schutzausrüstungen den hygienischen Anforderungen entsprechen.
Bei der Festlegung von Maßnahmen die folgende Rangfolge zu beachten:
Substitution des Gefahrstoffes (S)
Technische Schutzmaßnahmen (T)
Organisatorische Schutzmaßnahmen (O)
Persönliche Schutzmaßnahmen (P)
Sollte es im Betrieb dennoch zu einem Unfall oder einer Betriebsstörung gekommen sein, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben, müssen Arbeitgeber den Vorfall der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, in Schleswig-Holstein der StAUK, unverzüglich anzeigen.
Auch Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht worden sind, sind anzeigepflichtig.
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