• Schulanerkennung und Schulaufsicht über die staatlich anerkannten Schulen, z. B. in Beschwerdefällen
• Zulassungsverfahren für die Prüfungen
• Zeugnis- und Urkundenerteilung / Rücknahme und Widerruf von Berufserlaubnissen
• Verkürzungsanträge
• Schulwechsel
• Zweitschriften (Merkblatt) + Erklärung
• EU-Bescheinigungen / Bescheinigungen zur Registrierung im Ausland (Merkblatt)
Ausbildung
Anerkennung ausländischer Ausbildungen
Grundsätzlich muss eine Antragstellerin/ein Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen, damit eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Podologin/Podologe" erteilt werden kann:
1. Sie/Er darf sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
2. Sie/Er darf nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sein.
3. Sie/Er muss über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Für eine Anerkennung muss eine Gleichwertigkeit in Bezug auf den Inhalt und den Umfang der Ausbildungen bestehen. Außerdem muss die ausländische Ausbildung staatlich geregelt sein.
Die deutsche Ausbildung in der Podologie dauert zwei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, die einen mündlichen, schriftlichen und praktischen Teil umfasst.
Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht in fachspezifischen Fächern von 2.000 Stunden und einer praktischen Ausbildung von 1.000 Stunden. Die genauen Inhalte sind der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) zu entnehmen.
Ansprechpartnerin
Karen Katschke
Telefon: 0431 988-9762
Karen.Katschke@shibb.landsh.de
Kontakt
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung
Sachgebiet 21 - Gesundheitsberufe
Muhliusstraße 38
24103 Kiel
Email:
gesundheitsberufe@shibb.landsh.de
Telefon: 0431 988-9760
Telefax: 0431 988-640-9760