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Landesbetrieb
Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Betretungserlaubnis

Bekanntmachung des Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Standorte Flensburg und Rendsburg

Planung für den Ersatzneubau der Gottorfbrücke einschl. Fahrbahnumbau auf der Bundesstraße B 76 bei Schleswig. Vorarbeiten auf Grundstücken gemäß § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Letzte Aktualisierung: 04.12.2025

Vermessungstechnische Vorarbeiten, Bodenuntersuchungen und Bestandsaufnahme (Kartierung von Flora und Fauna) auf Grundstücken gem. § 16 a Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Die Straßenbauverwaltung des Landes Schleswig-Holstein beabsichtigt im Bereich der Stadt Schleswig zur Sicherung der Verbindungsfunktion das o. a. Bauvorhaben durchzuführen. Um das Projekt ordnungsgemäß planen zu können, müssen auf verschiedenen Grundstücken Vorarbeiten durchgeführt werden.

Landkarte zur Darstellung der betroffenen Grundstücke.
Folgende Grundstücke sind betroffen (der Untersuchungsraum ist im nachfolgenden Kartenausschnitt grau hinterlegt dargestellt).

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Schleswig

Schleswig

8

57, 58/3, 61/1, 62/1, 65/1, 67/1, 69, 71/1, 72/1, 75/1, 76/1, 80/1, 83, 84, 95, 109/82, 115/61, 121/94

Schleswig

Schleswig

29

1/14, 1/15, 1/16, 1/31, 1/40, 1/45, 1/46, 1/47, 1/48, 3/4, 3/5, 3/6, 12/1, 12/11, 12/12, 12/13, 12/14, 12/15, 12/16, 12/17, 13/5, 13/6, 14/3, 15/3, 16/3, 17/5, 17/6, 17/8, 17/10, 17/11, 18/3, 19/2, 19/3, 20, 23/5, 23/7, 23/10, 23/12, 23/13, 25/4, 25/5, 25/6, 25/9, 82/3, 94/4, 95, 96, 97

Schleswig

Schleswig

30

4/15, 4/16, 4/24, 4/31, 4/39, 4/44, 4/51, 4/52, 4/53, 4/54, 4/55, 4/58, 4/59, 4/60, 7/4, 52, 55/2, 55/3, 55/4, 57/3, 96, 103, 104

Schleswig

Schleswig

31

1/58, 1/59, 1/60, 1/61, 1/81, 1/82, 1/89, 1/90, 4/28, 4/32, 6/11, 6/15, 6/16, 6/19, 6/20, 6/21, 6/23, 6/24, 6/25, 6/27, 6/29, 6/30, 6/36, 6/39, 6/41, 6/43, 6/53, 10/5, 10/13, 10/14, 10/19, 10/23, 10/24, 10/25, 10/26, 11/1, 12/1, 13/3, 14/4, 16/2, 21/6, 30/12, 30/23, 30/27, 30/28, 30/40, 30/43, 30/45, 30/52, 39/9, 165/6, 166/6, 169/6, 173/6, 175/6, 176/6, 177/6, 193/6, 195/6, 196/6, 219/6, 221, 222/1, 222/2, 224/5, 224/6, 224/7, 224/9, 224/11, 227, 228/1, 228/2, 229/1, 232, 233, 234, 235, 240, 241, 246, 247, 251, 262, 267, 269, 272, 275, 276

Schleswig

Schleswig

33

4/4, 4/6

Schleswig

Schleswig

38

22/1, 23

Schleswig

Schleswig

43

1, 2/2, 34/9, 36/3, 36/5, 36/9, 41/2, 42/1, 42/4, 43, 44/2, 52/8, 53/1, 53/3, 53/4, 53/5, 54/2, 55/1, 55/7, 56/1, 60/2, 60/5, 62/2, 68/4, 68/5, 73/8, 73/12, 73/13, 73/14, 78/7, 79/2, 79/3, 84/8, 84/14, 86/14, 86/15, 86/16, 86/23, 86/24, 88, 89, 91/5, 91/14, 91/15, 91/18, 91/20, 91/21, 93/8, 93/10, 93/13, 94, 153/2, 153/3, 153/5, 153/8, 154/6, 155/6, 160/4, 162/1, 162/2, 162/4, 162/5, 291/91, 297/91, 314, 316, 317, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337

Schleswig

Schleswig

46

7/1, 10/1

Es werden vorbereitende Arbeiten durchgeführt, für die eine Betretungserlaubnis ab Dezember 2025 bis Dezember 2027 erforderlich ist. Diese werden beispielhaft folgend aufgelistet. Diese Liste ist nicht abschließend.

Vermessungsarbeiten und Ortsbegehungen 

  • Betreten von Grundstücken zum momentanen Aufhalten einer Nivellierlatte oder eines Messstabes beim Anzielen eines Messpunktes
  • Betreten der Grundstücke zum Zwecke eines Feldvergleiches
  • Absteckung der Bohransatzpunkte

Bodenuntersuchungen 

  • Durchführung von Bodenuntersuchungen, Betreten und Befahren von Grundstücken, Durchführung von Bohrungen, Ablesen von Grundwassermessstellen

Bestandsaufnahme (Kartierung) für den Landschaftspflegerischen Begleitplan und den Artenschutzbericht

  • Betreten der Grundstücke (tagsüber und teilweise nachts) zur Erfassung von Flora und Fauna innerhalb eines Vegetationszyklus.

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat das Bundesfernstra­ßengesetz (FStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, diese zu dulden (§ 16a FStrG).

Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt wer­den. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht wer­den können, setzt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein auf Antrag die Entschädigung fest. Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplan­ten Baumaßnahme entschieden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Standort Flensburg, Schleswiger Str. 55, 24941 Flensburg oder Standort Rendsburg, Kieler Straße 19, 24768 Rendsburg zu erheben; die Frist ist auch gewahrt, wenn der Einspruch beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel erhoben wird.

Rendsburg, 25.11.2025

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Standort Rendsburg

Kieler Str. 19, 24768 Rendsburg 

gez. Pompe

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