Die Grünpflege des LBV.SH an Straßen und Wegen verhindert, dass das Wachstum von Rasenflächen, Gehölz oder Bäumen die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Ein weiterer Pflegegrund ist die Erhaltung des Straßenbauwerkes. So muss beispielsweise die Entwässerung des Straßenkörpers stets gewährleistet sein. Hinzu kommen die ingenieurbiologischen Belange: Böschungen und Einschnitte werden durch Bewuchs dauerhaft vor Erosionsschäden gesichert. Die meisten Gehölzflächen haben zudem eine abschirmende Funktion, binden die Straße in die Landschaft ein und wirken dadurch für die Autofahrer*innen als optische Leitlinien sowie als Blend- und Windschutz.
Gesetzlich ist festgelegt (§ 18a des Straßen- und Wegegesetz), dass die Straßenbepflanzung so zu gestalten und zu unterhalten ist, dass sie sich naturnah entwickeln kann und gleichzeitig dem Biotopverbund dient. Dieser Auftrag wird vom LBV.SH umgesetzt. Dabei muss der LBV.SH den zum Teil grundverschiedenen gesetzlichen Ansprüchen im Rahmen seiner Pflegemaßnahmen gerecht werden.
Neben den Straßenwärtern*innen in den Straßenmeistereien verfügt der LBV.SH über weiteres hochqualifiziertes Fachpersonal (Meister*innen und Techniker*innen des Landschaftsbaues sowie diplomierte Ingenieur*innen der Landespflege).
Bei allen Pflegemaßnahmen findet vor der Durchführung eine Überprüfung statt. Es wird dabei nach verschiedenen Kriterien wie etwa Gefährdung der Verkehrssicherheit oder aber der Funktion der Bepflanzung bewertet. Denn der Gesetzgeber verlangt bei Eingriffen durch Pflegmaßnahmen einen Grund. Es ist verboten,
wildwachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entnehmen oder zu schädigen,
wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Pflegemaßnahme müssen daher zum Beispiel als Wiederherstellung der Verkehrssicherheit durch das Freimähen der Sichtdreiecken oder der Leitpfosten begründet sein. Auch das flächige „auf den Stock setzen“ der straßenbegleitenden Gehölzflächen ist begründet. Ähnlich wie bei den für Schleswig-Holstein typischen Knicks, trägt es dazu bei, eine nach unten geschlossene Pflanzung zu erhalten oder wiederherzustellen. Damit bleibt die abschirmende Funktion der Gehölzpflanzung erhalten.
Zu der notwendigen Grün- und Gehölzpflege gehören unter anderem die Mäharbeiten von Sichtdreiecken an Kreuzungen und das Freischneiden von Verkehrszeichen, das auf den Stock setzen sowie das Entfernen von Totholz.
Regelmäßig werden Strecken-, Baum- und Bauwerkskontrollen durch den LBV.SH durchgeführt. Durch Inaugenscheinnahme werden die Bäume auf verkehrsgefährdende Wurzel-, Stamm- und Kronenschäden untersucht. Bei Feststellung mangelnder Stand- und Bruchfestigkeit etwa durch Pilzbefall werden notwendige Baumpflegemaßnahmen wie das Entfernen von Totholz oder die Fällung des betreffenden Baumes ergriffen.
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