Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine 100 % - Finanzierung in Frage kommt?
Es müssen die folgenden Grundkriterien erfüllt sein:
Bei der Maßnahme handelt es sich um einen geplanten Radwegneubau, welcher eine ausgewiesene Lücke im 2024 aufgestellten Landesweiten Radverkehrsnetzes (LRVN) darstellt.
Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um einen Neubau eines Radweges an einer Landesstraße, liegt also in der Zuständigkeit des Landes / des Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr (LBV.SH).
Die betroffene(n) Kommune(n) übernehmen im vollen Umfang die Planung und Durchführung der Neubaumaßnahme. Dabei ist eine Kommune federführend und Vertragspartner des LBV.SH. Weitere beteiligte Kommunen, das zuständige Amt oder Dritte können die federführende Kommune unterstützen, werden aber nicht Vertragspartner des LBV.SH.
Klärung, ob für den Lückenschluss eine alternative Trassenführung zum Neubau möglich ist (zum Beispiel über bestehenden Wirtschaftsweg). Kann vorhandene Infrastruktur genutzt werden? Dies ist einem Neubau vorzuziehen.
Die Maßnahme erfüllt alle Grundsatzkriterien. Wie melde ich die Maßnahme dann beim LBV.SH an?
Die Anmeldung der Maßnahme erfolgt bei der Stabsstelle Radverkehr im LBV.SH mit einer kurzen Beschreibung der Maßnahme unter Angabe von Eckdaten und Zuständigkeiten formlos per E-Mail unter radverkehr@lbv-sh.landsh.de.
Wer ist mein Ansprechpartner beim LBV.SH für die Maßnahme? An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Für die Anbahnung der Lückenschlussmaßnahmen im LRVN ist die Stabsstelle Radverkehr beim LBV.SH zuständig. Anfragen bitte an radverkehr@lbv-sh.landsh.de.
Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Begleitung während des Planungs- und Bauprozesses wird ein Fachbereich des Geschäftsbereich 4 (Betrieb Straßennetz) beim LBV.SH zuständig sein.
Was sind die grundlegenden Qualitätsanforderungen für den Neubau eines Radweges?
Planung und Ausführung erfolgen gemäß den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Regelwerken sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Hierzu zählen insbesondere die einschlägigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), wie die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) sowie die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA), jeweils in der zum Ausführungszeitpunkt gültigen Fassung.
Neubau eines Radweges oder eines gemeinsamen Geh- und Radweges, für den eine Benutzungspflicht angeordnet wird (kein Neubau oder Verlängerung eines Gehweges mit dem Zusatzzeichen Radverkehr frei); Mindestbreite 2,50 Meter; Deckschicht Asphalt (Abweichungen nach Absprache mit dem LBV.SH möglich, z.B. Betonbauweise); möglichst keine Querungen der Landesstraße/ keine Straßenseitenwechsel des Radweges, ausreichender Sicherheitsabstand zur Fahrbahn / Straße.
Bauwerke wie z.B. gesondert errichtete Radwegbrücken müssen die technischen Vorgaben des LBV.SH erfüllen (wie z.B. Abmessungen, Belastungsklassen, Material).
Meine Maßnahme ist derzeit nicht Bestandteil des Landesweiten Radverkehrsnetzes (LRVN) oder nicht als Lückenschluss im LRVN ausgewiesen. Kann meine Verbindung ins LRVN aufgenommen werden?
Das LRVN wurde 2024 fortgeschrieben. Eine Anpassung des LRVN ist derzeit nicht vorgesehen, wird aber voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine Aufnahme von Verbindungen ist daher für das aktuelle Aufnahmeverfahren nicht möglich. Anmerkungen bzw. Vorschläge zu Anpassungen des LRVN können an radverkehr@wimi.landsh.de gerichtet werden.
Gibt es eventuel eine Mustervereinbarung, die Sie mir zukommen lassen können?
Es gibt eine Vereinbarung für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie und eine Baukosten-Durchführungsvereinbarung, die die Regelungen für Planung und Bau regelt. Beide Vereinbarungen werden im Zuge der Verhandlungen den Kommunen zur Verfügung gestellt. Die Vereinbarungen werden in einigen Bereichen individuell an die jeweilige Maßnahme angepasst.
Mit wem wird die Vereinbarung abgeschlossen?
In der Regel wird die Vereinbarung mit der Kommune abgeschlossen, in deren Bereich der jeweilige geplante Radwegabschnitt liegt. Sind mehrere Kommunen oder Verwaltungseinheiten betroffen, haben die Beteiligten untereinander zu bestimmen, welche Kommune federführend Vertragspartner des LBV.SH sein soll. Die Organisation/ Planungsleistung etc. an Dritte abzugeben oder gemeinsam mit Dritten z. B. dem zuständigen Amt durchzuführen, obliegt der federführenden Kommune. Ansprech- und Vertragspartner für den LBV.SH ist eine federführende Kommune.
Welche Rolle hat die Stabsstelle Radverkehr bei der Anbahnung der Lückenschlussvereinbarungen?
Die Stabsstelle Radverkehr ist die erste Anlaufstelle für Anfragen von Kommunen zu diesem Thema. Die Stabsstelle steht als Ansprechpartner für Fragen und Klärungsgespräche im Rahmen der Anbahnung zur Verfügung.
In dem/den Klärungsgespräch/en werden zwischen Stabsstelle und Kommune die Randbedingungen erörtert und eine Einschätzung erarbeitet, ob die Maßnahme Aussicht auf erfolgreiche Umsetzung hat.
Die Vereinbarungen werden dann gemeinsam zwischen dem zuständigen Fachbereich des LBV.SH und der Kommune verhandelt und abgeschlossen. Für den weiteren Ablauf ist der zuständige Fachbereich der Ansprechpartner für die Kommune.
Die Planungen und Bauumsetzung werden im vollen Umfang durch die Kommune getragen, bzw. geleistet. Planungs- und Unterstützungsleistungen durch den LBV.SH sind nicht vorgesehen.
Was muss ich tun, um im ersten Auswahlverfahren berücksichtigt zu werden?
Nach Einreichen einer formlosen ersten Anmeldung per E-Mail bei der Stabsstelle Radverkehr des LBV.SH führt diese eine Vorprüfung der eingereichten Unterlagen durch und prüft, ob die grundsätzlichen Kriterien zur Aufnahme erfüllt sind. Nach positiver Vorprüfung sendet der LBV.SH dem federführenden Kontakt ein Projektblatt mit der Bitte um Ausfüllen des Projektblattes zu. Für das Ausfüllen des Projektblattes sind weitere Vorklärungen notwendig (z.B. Umweltbelange, Grunderwerb). Um im Auswahlverfahren berücksichtigt werden zu können, muss das Projektblatt bis zum 30. Juni 2026 in der Stabsstelle Radverkehr des LBV.SH unter radverkehr@lbv-sh.landsh.de eingegangen sein.
Was passiert nach dem Einreichen des Projektblattes?
Der LBV.SH prüft alle bis 30. Juni 2026 eingegangenen Projektblätter. Sollten alle Kriterien für eine Umsetzung einer Lückenschlussmaßnahme im LRVN erfüllt sein, wird die Maßnahme als potentielle Lückenschlussmaßnahme aufgenommen. Dies stellt noch keine Zusage zur Umsetzung dar. Gegebenenfalls wird eine Auswahl von Maßnahmen stattfinden müssen. Dazu wird der LBV.SH eine Bewertung der Maßnahmen für eine eventuelle Priorisierung durchführen.
Was passiert, wenn eine große Anzahl von Maßnahmen bis zum 30. Juni 2026 angemeldet werden?
Wenn die Anzahl eingereichter Maßnahmen die finanziellen Mittel übersteigen, wird eine Auswahl stattfinden müssen. Die Priorität wird sich nach der Relevanz im LRVN richten (z.B. Bewertung bzgl. Bedeutung im Alltagsnetz, für Verkehrssicherheit und Tourismus – Oberziele der Radstrategie 2030, potentielle Umsetzbarkeit der Trasse - besondere Herausforderungen, die eine Umsetzung verzögern oder verhindern etc.).
Ich habe vom LBV.SH eine Bestätigung erhalten, dass meine Maßnahme umgesetzt werden soll. Wie geht es weiter?
Wenn die Maßnahme im Auswahlverfahren ausgewählt wurde, wird eine Vereinbarung zwischen LBV.SH und federführender Kommune zum Start einer Machbarkeitsstudie geschlossen.
Nach Fertigstellung der Machbarkeitsstudie und positivem Ergebnis erfolgt der Abschluss einer weiteren Vereinbarung zur Durchführung der Maßnahme -> Start der Planung und Ausführung.
Bei hoher Anzahl von potentiellen Maßnahmen vor Abschluss der Durchführungsvereinbarung findet eine erneute Auswahl nach Priorität im LRVN sowie potentieller Umsetzbarkeit und zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen statt.
Was ist der Unterschied zwischen Finanzierung und Förderung?
Förderung bedeutet, dass das Land Schleswig-Holstein (oder der Bund) finanzielle Mittel für Radverkehrsmaßnahmen Dritter bereitstellt, z.B. für Kommunen im Rahmen von Programmen wie „Ab auf’s Rad“ oder „Stadt und Land“. Dabei werden keine eigenen Maßnahmen in eigener Baulast, sondern Projekte anderer Akteure unterstützt.
Finanzierung hingegen bezeichnet den Einsatz eigener Haushaltsmittel für Maßnahmen in eigener Zuständigkeit. Das Land finanziert damit z.B. Radwege an Landesstraßen aus eigenen Mitteln (etwa über IMPULS oder dem Sondervermögen). Eine 100 %-Finanzierung gilt somit nicht für Straßen und Wege, die nicht in der Baulast des Landes liegen, wie Kreis- oder Kommunalstraßen.
Wie hoch ist der Anteil der Finanzierung?
Mit Jahreswechsel 2025/26 ist die Finanzierung der Baukosten auf 100 % gestiegen. Dieses Programm ist derzeit bis Ende 2027 begrenzt.
Gilt die 100 %- Finanzierung nur für Radwege, die als Netzlücke im LRVN aufgeführt sind, beziehungsweise nur für neue Radwege an Landesstraßen?
Dieser Finanzierungsrahmen ist nur für Lückenschlüsse aus dem LRVN an Landesstraßen vorgesehen. Für Baumaßnahmen an kommunalen Straßen ist möglicherweise eine Förderung über „Ab aufs Rad“ oder „Stadt und Land“ möglich. Für eine Förderberatung steht die RAD.SH gerne zur Verfügung (RAD.SH – Kommunale Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Fuß- und Radverkehrs in Schleswig-Holstein).
Wer trägt die Kosten für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen?
Die entstehenden Kosten werden vom Land getragen, wenn sie von einem qualifizierten Umweltplanungsbüro ermittelt und vom Umweltministerium bestätigt sind.
Werden die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen beziehungsweise für den Erwerb sogenannter Ökopunkte vollständig finanziert? Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan.
Alle in Verbindung mit dem Grunderwerb und der Umsetzung der Planung verbundenen Kosten, also auch die Kosten für die Herrichtung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder dem Erwerb von sog. Ökokontopunkten für die Maßnahme, gehören zu den Kosten, die das Land erstattet.
Können auch Kosten für vorausgegangene Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung vergütet werden?
Diese Aufwendungen müssen eindeutig diesem Verfahren zugeordnet sein und dürfen nicht für z.B. vorangegangene frühere Anträge verwendet worden sein. Ausgaben, die vor Kontaktaufnahme zu dieser Maßnahme mit dem LBV.SH angefallen sind, können nicht erstattet werden.
Müssen die Gemeinden die Aufwendungen vorfinanzieren?
Die Kommune kann nach Baufortschritt Abschlagsrechnungen einreichen. Die Abschlagsrechnung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für Zahlungen benötigt wird, die voraussichtlich innerhalb der auf die Anforderung folgenden drei Monate zu leisten sind. Alternativ übermittelt die Kommune die geprüften Abschlagsrechnungen der Externen zur Anweisung. Welche Art der Rechnungseinreichung gewählt wird, ist bei der Verhandlung der Vereinbarung festzulegen.
Werden Personalkosten des Amtes oder der Kommune übernommen?
Nein. Eigenleistungen der beauftragen Gemeinde/n werden nicht erstattet.
Wie wäre zu verfahren, falls sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Maßnahme nicht umgesetzt werden kann? Muss dann die Gemeinden allein für sämtliche bis dahin angefallenen Kosten aufkommen?
In der Vereinbarung ist geregelt, dass die bis dahin entstandenen Kosten so geteilt werden, wie dies bei der vollständigen Umsetzung der Maßnahme erfolgt wäre. D.h. der LBV.SH trägt die bis dahin entstandenen Kosten der Maßnahme und hierauf die Planungs-, Entwurfs- und baubegleitenden Leistungen bezogen auf die entstandenen Baukosten. Die bereits erstellten Unterlagen sind dem LBV.SH zu überreichen und in digitaler und bearbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen.
Dieser Fall tritt bei vorgenannter Regelung nicht auf. Eine Kostenübernahme von Zinszahlungen durch das Land ist nicht vorgesehen.
Werden die Planungskosten vollständig vom Land übernommen?
Planungs- und Bauleitungskosten werden bis zu einem Wert von 12 % der Baukosten finanziert. Ein höherer Betrag kann auf Nachweis und Begründung der Erforderlichkeit bis zu einem Wert von 20 % der Baukosten erstattet werden. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 zählen u. a. die Kosten für Vermessungsarbeiten, Gutachten, Sicherheitsaudits, statische Berechnungen, Materialanalysen, Bodenprobenuntersuchungen und Probebohrungen, die im Rahmen der Entwurfsarbeiten oder Bauleitung erforderlich werden. Mit dieser Erstattung sind auch Kosten für etwaige Machbarkeitsstudien im Vorwege mit abgegolten. Eigenleistungen der beauftragen Gemeinde/n werden nicht erstattet.
Die Planungsleistungen würden wir in einem Vergabeverfahren als Stufenvertrag ausschreiben. Werden alle Leistungsphasen vom Land übernommen auch wenn es nicht zur Ausführung gelangen würde?
Kann die Baudurchführung nicht realisiert werden, wird die Vereinbarung gekündigt. In der Vereinbarung ist geregelt, dass die bis dahin entstandenen Kosten so geteilt werden, wie dies bei der vollständigen Umsetzung der Maßnahme erfolgt wäre. Das Land übernimmt also nicht alle Leistungsphasen, wenn die Realisierung nicht erfolgt.
Können die Grunderwerbskosten zu 100 % finanziert werden?
Grunderwerbskosten werden lediglich bis in Höhe des Bodenrichtwertes erstattet. Darüber hinausgehende Forderungen sind durch ein von der Kommune zu veranlassendes Gutachten zu belegen. Dabei sind die im Entschädigungsrecht einschlägigen Vorgaben anzuwenden.
Welche Unterstützungsleistungen können vom LBV.SH erbracht werden?
Die Planungen und Bauumsetzung werden im vollen Umfang durch die Kommune getragen, bzw. geleistet. Ansprechpartner beim LBV.SH ist der jeweils zuständige Fachbereich, der mit der Kommune die Vereinbarung verhandelt und abgeschlossen hat. Mit dem Fachbereich werden dann auch die weiteren Abläufe besprochen. Planungs- und Unterstützungsleistungen durch den LBV.SH sind nicht vorgesehen.
Wer beteiligt und holt Genehmigungen bei UNB, UWB, Verkehrsbehörde, Denkmalschutzamt ein?
Die Kommune tritt in Vertretung für den LBV.SH als Träger der Straßenbaulast gegenüber den Trägern öffentlicher Belange auf. Die UNB ist als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Da die Genehmigungsentscheidung durch den LBV.SH als Straßenbaubehörde zuzulassen ist, gehört auch das Einvernehmen des MEKUN (§ 1 Ziffer 4 Naturschutzzuständigkeitsverordnung) zu den von der Kommune beizubringenden Stellungnahmen.
Können die Grunderwerbskosten zu 100 % finanziert werden?
Die Grunderwerbskosten werden bis in Höhe des Bodenrichtwertes erstattet. Darüber hinausgehende Forderungen sind durch ein von der Kommune zu veranlassendes Ertragswertverfahren gutachterlich zu ermitteln. Die berechtigten Mehrkosten werden vom Land getragen.
Beim erforderlichen Grunderwerb landwirtschaftlicher Flächen: Über welchen Zeitraum kann ein möglicher Gewinnentfall der Landwirte in den Kaufpreis einbezogen werden?
Grundsätzlich werden benötigte Flächen zum Verkehrswert (auf Basis Bodenrichtwert) für Straßenbauvorhaben erworben. Der Erwerb einer Teilfläche eines landwirtschaftlichen Schlages kann dazu führen, dass sich die Kosten für die Bewirtschaftung der verbleibenden Restfläche erhöhen und/oder sich der Wert der restlichen Fläche verändert. Das Regelwerk für die Ermittlung der sogenannten Anschneideentschädigung und Restwertminderung ist die LandR 19 (Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft). Die Ermittlung ist verhältnismäßig komplex, so dass grundsätzlich für die Ermittlung ein Sachverständiger herangezogen werden muss.
Es wird auf Grund der Erfahrungswerte der Straßenbauverwaltung jedoch davon ausgegangen, dass die randliche Anschneidung von landwirtschaftlichen Flächen für Maßnahmen des Radwegebaus an bestehenden Straßen im Regelfall so gering im Verhältnis zur Restfläche ausfällt, dass eine entsprechende Nebenentschädigung nicht anfällt. Daher kann im Regelfall vom Verkehrswert der zu erwerbenden Flächen ausgegangen werden.
Sollte sich im Einzelfall abzeichnen, dass eine solche Nebenentschädigung in Betracht zu ziehen ist, da die Flächeninanspruchnahme insbesondere im Verhältnis zur verbleibenden Restfläche doch größer ausfällt, muss ein Sachverständiger herangezogen werden. Eine Pauschale kann hierfür nicht benannt werden.
Der Radweg soll nach Fertigstellung in das Eigentum des LBV.SH übergehen. Werden dabei auch Flächen übernommen, die lediglich verpachtet sind (Erbpacht)?
Die Flächen auf denen der Radweg und alle zur Straße gehörenden Bestandteile errichtet werden sowie die Flächen, auf denen die erforderlichen Kompensationsflächen liegen, sind nach der katasteramtlichen Vermessung auf das Land zu übertragen. Hierfür sehen die Regelungen des §§ 17, 19 StrWG ein gut händelbares Verfahren vor. Wichtig ist, dass auf den Flächen keine Rechte Dritter lasten und diese nicht vermietet oder verpachtet sind. Soweit an der Fläche ein Erbpachtrecht besteht, ist mit dem Erbpachtnehmer eine Regelung zur Entlassung der Fläche aus der Erbpacht zu treffen und mit dem Eigentümer auf Eigentumsübertragung. An der katasteramtlichen Vermessung ist der LBV.SH zu beteiligen
Nach welchen Kriterien erfolgt die Ermittlung des Kaufpreises landwirtschaftlicher Flächen - gilt hierbei der „ortsübliche Preis"?
Für den Grunderwerb gilt der Bodenrichtwert. Die Differenz zwischen dem Bodenrichtwert und dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis ist von der Kommune zu tragen.
Wer führt den erforderlichen Landerwerb durch und wer trägt die Kosten?
Die Kommune führt eigenständig und umfänglich den Landerwerb durch. Die Kosten trägt das Land bis zur Höhe des Bodenrichtwertes.
Werden Ausgleichsmaßnahmen auch vom Land getragen?
Alle in Verbindung mit dem Grunderwerb und der Umsetzung der Planung verbundenen Kosten, also auch die Kosten für die Herrichtung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder dem Erwerb von sogenannten Ökokontopunkten für die Maßnahme, gehören zu den Kosten, die das Land erstattet.
Müssen bestimmte Fristen eingehalten werden?
Ja. Alle Maßnahmen müssen bis zum 30. Juni 2026 eingereicht werden, um im Auswahlverfahren berücksichtigt zu werden. ACHTUNG: Es genügt dafür kein Einreichen einer formlosen ersten E-Mail zur Anmeldung der Maßnahme! Die Frist gilt für das Einreichen des Projektblattes. Alle nach dem 30. Juni 2026 eingereichten Projektblätter können im ersten Auswahlverfahren keine Berücksichtigung finden. Sollten ausreichende Kapazitäten nach einer ersten Auswahl verbleiben, wird ein neues Zeitfenster zur Anmeldung eröffnet.
Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Maßnahme abgeschlossen sein?
Haushaltsmittel für den Radwegebau aus IMPULS-Mitteln des Landes sind derzeit bis 2030 gesichert. Für Maßnahmen, deren Bau bis dahin begonnen wurde, werden ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Wie läuft das Genehmigungsverfahren für die Maßnahme ab?
Die Kommune erstellt sämtliche erforderliche Unterlagen entsprechend der RE 2012 (Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau), beteiligt betroffene Träger öffentlicher Belange, bindet betroffene Eigentümer und Nutzungsberechtigte ein. Die Ergebnisse legt sie dem LBV.SH zur Genehmigung vor. Sollte ein Planfeststellungsverfahren erforderlich werden, sind die erforderlichen Prozessschritte ebenfalls von der Kommune zu regeln.
Welche Unterstützungsleistungen können vom LBV.SH erbracht werden?
Die Planungen und Bauumsetzung werden im vollen Umfang durch die Kommune getragen, bzw. geleistet. Ansprechpartner beim LBV.SH ist der jeweils zuständige Fachbereich, der mit der Kommune die Vereinbarung verhandelt und abgeschlossen hat. Mit dem Fachbereich werden dann auch die weiteren Abläufe besprochen. Planungs- und Unterstützungsleistungen durch den LBV.SH sind nicht vorgesehen.
Wer beteiligt und holt Genehmigungen bei UNB, UWB, Verkehrsbehörde, Denkmalschutzamt, … ein?
Die Kommune tritt in Vertretung für den LBV.SH als Vorhabenträger auf und bindet die betroffenen Träger öffentlicher Belange ein. Zu den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange zählt auch die UNB und da die Genehmigungsentscheidung durch den LBV.SH als Straßenbaubehörde zuzulassen ist, gehört auch das Einvernehmen des MEKUN (§ 1 Ziffer 4 Naturschutzzuständigkeitsverordnung) zu den von der Kommune beizubringenden Stellungnahmen.
Welche Aspekte sind bei der Trassenplanung zu berücksichtigen?
Bei der Planung und Realisierung von Radwegeneubauten sind zahlreiche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere der Erwerb von erforderlichen Grundstücken, die Beachtung umwelt- und naturschutzrechtlicher Belange sowie die Vorgaben aus Topographie und sonstigen geographischen Verhältnissen vor Ort (zum Beispiel vorhandene Bauten, Knotenpunkte, Einmündungen, Gräben, Bewuchs).
Geht die Baulast für den Radweg nach Beendigung der Maßnahme an den LBV.SH über?
Da es sich bei dem Radweg um einen straßenbegleitenden Radweg handelt, geht er mit Fertigstellung und erfolgter Übergabeverhandlung auf das Land über. In der Übergabeverhandlung überzeugt sich der LBV.SH davon, dass der Radweg seinen Anforderungen entspricht. Auf die Ausführungen zur Notwenigkeit der katasteramtlichen Vermessung und Übertragung der Flächen wird verwiesen.
Die Brückenbauwerke müssen dem beim LBV.SH eingeführten Regelwerk für den Brückenbau entsprechen (RAB-ING--Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten, RE-ING--Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten, BEM-INGBerechnung und Bemessung von Ingenieurbauten, ZTV-INGVertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten etc. in der jeweils aktuellsten Fassung). Von Sonderbauweisen bzw. "innovativen" Bauweisen wie Betonbrücken mit nichtmetallischer Bewehrung (z.B. vorgespannten Carbonbetonbrücken), Aluminiumbrücken, Fibercomposite-Brücken und dergleichen sollte abgesehen werden, da sie dem vorgenannten Regelwerk in der Regel nicht entsprechen.
Welche Anforderungen müssen Bauwerke wie Radwegebrücken erfüllen, damit sie vom LBV.SH übernommen werden können?
Werden die neuen Radwegebrücken nicht bereits nach der Fertigstellung sondern erst deutlich später in die Baulast des LBV.SH übergeben, so ist sicherzustellen, dass die regelmäßigen Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 durchgeführt werden und das Bauwerk einem sach- und fachgemäßen Unterhalt unterliegt.
Sollten Radwege auf Bestandsbrücken des LBV.SH angeordnet oder ausgebaut werden, so sind etwaig fehlende Bauwerksinformationen des alten Brückenbauwerkes im Rahmen der Maßnahmenplanung und in Abstimmung mit dem LBV.SH mittels geeigneten zerstörungsfreien Bauwerksuntersuchungen zu ermitteln bzw. zu beschaffen.
Ergänzende Hilfestellungen und Informationen enthält eine "Checkliste Ingenieurbauwerke Dritter", das beim Dezernat 36 (bauwerksdaten@lbv-sh.landsh.de) angefordert werden kann.
Welche Prüfungen sind vor der Übergabe des Radwegs mit dem LBV.SH abzustimmen?
Im Rahmen der Genehmigung der Planung (Grundlage für die Ausführung) aber auch bei der gemeinsamen bauvertraglichen Abnahme werden i.d.R. die Punkte identifiziert, die für die Übergabeverhandlung wichtig sind. Augenmerk des LBV.SH ist es einen Radweg zu erhalten, der den Regelwerken entspricht und damit die Anforderungen an Sicherheit und Ordnung erfüllt. Insoweit ist wichtig, dass die Ausführung entsprechend der genehmigten Pläne erfolgt. Soweit im Zuge der Maßnahme technische Bauwerke errichtet werden, sind von der Kommune auch die Bauwerks-Hauptprüfungen H 1 und H 2 unter Einbindung des LBV.SH zu veranlassen.
Was ist nach der Radwegübergabe mit der Gewährleistungsverfolgung der Bauunternehmerleistung?
Die Kommune bleibt auch nach Bauwerksübergabe Vertragspartner des Bauunternehmens. Daher erfolgt auch die Gewährleistungsbegleitung durch die Kommune. Schadensmeldungen werden im Gewährleistungszeitraum vom LBV.SH an die Kommune weitergegeben. Die Kommune ist verantwortlich für die Behebung von Gewährleistungsschäden. Vor Ende der Gewährleistung vereinbart die Kommune frühzeitig mit dem LBV.SH die Bauwerksprüfung H 2.
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