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Landesbetrieb
Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Fragen und Antworten zum Verfahren

Letzte Aktualisierung: 26.03.2026

Eine Walze fährt über Asphalt.
Bau eines Radwegs in Asphaltbauweise.

Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine 100 % - Finanzierung in Frage kommt?

Es müssen die folgenden Grundkriterien erfüllt sein:

  1. Bei der Maßnahme handelt es sich um ei­nen geplanten Radwegneubau, welcher eine ausgewiesene Lücke im 2024 aufgestellten Landesweiten Radverkehrsnetzes (LRVN) darstellt.
  2. Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um einen Neubau eines Radweges an ei­ner Landesstraße, liegt also in der Zuständig­keit des Landes / des Landesbetrieb für Stra­ßenbau und Verkehr (LBV.SH).
  3. Die betroffene(n) Kommune(n) übernehmen im vollen Umfang die Planung und Durchfüh­rung der Neubaumaßnahme. Dabei ist eine Kommune federführend und Vertragspartner des LBV.SH. Weitere beteiligte Kommunen, das zuständige Amt oder Dritte können die fe­derführende Kommune unterstützen, werden aber nicht Vertragspartner des LBV.SH.
  4. Klärung, ob für den Lückenschluss eine al­ternative Trassenführung zum Neubau mög­lich ist (zum Beispiel über bestehenden Wirtschafts­weg). Kann vorhandene Infrastruktur genutzt werden? Dies ist einem Neubau vorzuziehen.

Die Maßnahme erfüllt alle Grundsatzkriterien. Wie mel­de ich die Maßnahme dann beim LBV.SH an?

Die Anmeldung der Maßnahme erfolgt bei der Stabsstelle Radverkehr im LBV.SH mit einer kurzen Beschreibung der Maßnahme unter Angabe von Eckdaten und Zuständigkeiten formlos per E-Mail unter .

Wer ist mein Ansprechpartner beim LBV.SH für die Maßnahme? An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Für die Anbahnung der Lückenschlussmaßnahmen im LRVN ist die Stabsstelle Radverkehr beim LBV.SH zuständig. Anfragen bitte an .

Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Begleitung während des Planungs- und Bauprozesses wird ein Fachbereich des Geschäftsbereich 4 (Betrieb Straßennetz) beim LBV.SH zuständig sein.

Was sind die grundlegenden Qualitätsanforderungen für den Neubau eines Radwe­ges?

Planung und Ausführung erfolgen gemäß den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gülti­gen Regelwerken sowie den allgemein aner­kannten Regeln der Technik. Hierzu zählen insbesondere die einschlägigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), wie die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) sowie die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA), jeweils in der zum Ausführungszeitpunkt gülti­gen Fassung.

Neubau eines Radweges oder eines gemein­samen Geh- und Radweges, für den eine Be­nutzungspflicht angeordnet wird (kein Neubau oder Verlängerung eines Gehweges mit dem Zusatzzeichen Radverkehr frei); Mindestbreite 2,50 Meter; Deckschicht Asphalt (Abweichungen nach Absprache mit dem LBV.SH möglich, z.B. Betonbauweise); möglichst keine Querun­gen der Landesstraße/ keine Straßenseiten­wechsel des Radweges, ausreichender Si­cherheitsabstand zur Fahrbahn / Straße.

Bauwerke wie z.B. gesondert errichtete Rad­wegbrücken müssen die technischen Vorga­ben des LBV.SH erfüllen (wie z.B. Abmessun­gen, Belastungsklassen, Material).

Meine Maßnahme ist derzeit nicht Bestandteil des Landes­weiten Radverkehrsnetzes (LRVN) oder nicht als Lücken­schluss im LRVN ausgewie­sen. Kann meine Verbindung ins LRVN aufgenommen wer­den?

Das LRVN wurde 2024 fortgeschrieben. Eine Anpassung des LRVN ist derzeit nicht vorge­sehen, wird aber voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine Aufnahme von Verbindungen ist daher für das aktuelle Aufnahmeverfahren nicht möglich. Anmerkun­gen bzw. Vorschläge zu Anpassungen des LRVN können an gerichtet werden. 

Gibt es eventuel eine Musterver­einbarung, die Sie mir zukom­men lassen können?

Es gibt eine Vereinbarung für die Erstellung ei­ner Machbarkeitsstudie und eine Baukosten-Durchführungsvereinbarung, die die Regelun­gen für Planung und Bau regelt. Beide Verein­barungen werden im Zuge der Verhandlungen den Kommunen zur Verfügung gestellt. Die Vereinbarungen werden in einigen Bereichen individuell an die jeweilige Maßnahme ange­passt.

Mit wem wird die Vereinba­rung abgeschlossen?

In der Regel wird die Vereinbarung mit der Kommune abgeschlossen, in deren Bereich der jeweilige geplante Radwegabschnitt liegt. Sind mehrere Kommunen oder Verwaltungs­einheiten betroffen, haben die Beteiligten un­tereinander zu bestimmen, welche Kommune federführend Vertragspartner des LBV.SH sein soll. Die Organisation/ Planungsleistung etc. an Dritte abzugeben oder gemeinsam mit Drit­ten z. B. dem zuständigen Amt durchzuführen, obliegt der federführenden Kommune. An­sprech- und Vertragspartner für den LBV.SH ist eine federführende Kommune. 

Welche Rolle hat die Stabs­stelle Radverkehr bei der Anbahnung der Lücken­schlussvereinbarungen?

Die Stabsstelle Radverkehr ist die erste An­laufstelle für Anfragen von Kommunen zu diesem Thema. Die Stabsstelle steht als An­sprechpartner für Fragen und Klärungsgesprä­che im Rahmen der Anbahnung zur Verfü­gung.

In dem/den Klärungsgespräch/en werden zwi­schen Stabsstelle und Kommune die Randbe­dingungen erörtert und eine Einschätzung er­arbeitet, ob die Maßnahme Aussicht auf er­folgreiche Umsetzung hat.

Die Vereinbarungen werden dann gemeinsam zwischen dem zuständigen Fachbereich des LBV.SH und der Kommune verhandelt und ab­geschlossen. Für den weiteren Ablauf ist der zuständige Fachbereich der Ansprechpartner für die Kommune.

Die Planungen und Bauumsetzung werden im vollen Umfang durch die Kommune getragen, bzw. geleistet. Planungs- und Unterstützungs­leistungen durch den LBV.SH sind nicht vorge­sehen.

Was muss ich tun, um im ers­ten Auswahlverfahren berück­sichtigt zu werden?

Nach Einreichen einer formlosen ersten An­meldung per E-Mail bei der Stabsstelle Rad­verkehr des LBV.SH führt diese eine Vorprü­fung der eingereichten Unterlagen durch und prüft, ob die grundsätzlichen Kriterien zur Auf­nahme erfüllt sind. Nach positiver Vorprüfung sendet der LBV.SH dem federführenden Kon­takt ein Projektblatt mit der Bitte um Ausfüllen des Projektblattes zu. Für das Ausfüllen des Projektblattes sind weitere Vorklärungen not­wendig (z.B. Umweltbelange, Grunderwerb). Um im Auswahlverfahren berücksichtigt wer­den zu können, muss das Projektblatt bis zum 30. Juni 2026 in der Stabsstelle Radverkehr des LBV.SH unter eingegangen sein. 

Was passiert nach dem Ein­reichen des Projektblattes?

Der LBV.SH prüft alle bis 30. Juni 2026 einge­gangenen Projektblätter. Sollten alle Kriterien für eine Umsetzung einer Lückenschlussmaß­nahme im LRVN erfüllt sein, wird die Maßnah­me als potentielle Lückenschlussmaßnahme aufgenommen. Dies stellt noch keine Zusage zur Umsetzung dar. Gegebenenfalls wird eine Auswahl von Maßnahmen stattfinden müssen. Dazu wird der LBV.SH eine Bewertung der Maßnah­men für eine eventuelle Priorisierung durch­führen.

Was passiert, wenn eine gro­ße Anzahl von Maßnahmen bis zum 30. Juni 2026 angemel­det werden?

Wenn die Anzahl eingereichter Maßnahmen die finanziellen Mittel übersteigen, wird eine Auswahl stattfinden müssen. Die Priorität wird sich nach der Relevanz im LRVN richten (z.B. Bewertung bzgl. Bedeutung im Alltagsnetz, für Verkehrssicherheit und Tourismus – Oberziele der Radstrategie 2030, potentielle Umsetzbar­keit der Trasse - besondere Herausforderun­gen, die eine Umsetzung verzögern oder ver­hindern etc.).

Ich habe vom LBV.SH eine Bestätigung erhalten, dass meine Maßnahme umgesetzt werden soll. Wie geht es wei­ter?

Wenn die Maßnahme im Auswahlverfahren ausgewählt wurde, wird eine Vereinbarung zwischen LBV.SH und federführender Kom­mune zum Start einer Machbarkeitsstudie ge­schlossen.

Nach Fertigstellung der Machbarkeitsstudie und positivem Ergebnis erfolgt der Abschluss einer weiteren Vereinbarung zur Durchführung der Maßnahme -> Start der Planung und Aus­führung.

Bei hoher Anzahl von potentiellen Maßnah­men vor Abschluss der Durchführungsverein­barung findet eine erneute Auswahl nach Prio­rität im LRVN sowie potentieller Umsetzbarkeit und zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen statt.

Was ist der Unterschied zwischen Finanzierung und Förderung?

Förderung bedeutet, dass das Land Schles­wig-Holstein (oder der Bund) finanzielle Mittel für Radverkehrsmaßnahmen Dritter bereit­stellt, z.B. für Kommunen im Rahmen von Programmen wie „Ab auf’s Rad“ oder „Stadt und Land“. Dabei werden keine eigenen Maß­nahmen in eigener Baulast, sondern Projekte anderer Akteure unterstützt.
Finanzierung hingegen bezeichnet den Ein­satz eigener Haushaltsmittel für Maßnahmen in eigener Zuständigkeit. Das Land finanziert damit z.B. Radwege an Landesstraßen aus eigenen Mitteln (etwa über IMPULS oder dem Sondervermögen). Eine 100 %-Finanzierung gilt somit nicht für Straßen und Wege, die nicht in der Baulast des Landes liegen, wie Kreis- oder Kommunalstraßen.

Wie hoch ist der Anteil der Fi­nanzierung?

Mit Jahreswechsel 2025/26 ist die Finanzierung der Baukosten auf 100 % gestiegen. Dieses Programm ist derzeit bis Ende 2027 begrenzt.

Gilt die 100 %- Finanzierung nur für Radwege, die als Netzlücke im LRVN aufge­führt sind, beziehungsweise nur für neue Radwege an Landesstraßen?

Dieser Finanzierungsrahmen ist nur für Lü­ckenschlüsse aus dem LRVN an Landesstra­ßen vorgesehen. Für Baumaßnahmen an kommunalen Straßen ist möglicherweise eine Förderung über „Ab aufs Rad“ oder „Stadt und Land“ möglich. Für eine Förderberatung steht die RAD.SH gerne zur Verfügung (RAD.SH – Kommunale Arbeitsgemeinschaft zur Förde­rung des Fuß- und Radverkehrs in Schleswig-Holstein).

Wer trägt die Kosten für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen?

Die entstehenden Kosten werden vom Land getragen, wenn sie von einem qualifizierten Umweltplanungsbüro ermittelt und vom Umweltministerium bestätigt sind.

Werden die Kosten für Aus­gleichsmaßnahmen beziehungsweise für den Erwerb sogenannter Ökopunkte vollständig finan­ziert? Die Höhe des Aus­gleichs ergibt sich aus dem landschaftspflegerischen Be­gleitplan.

Alle in Verbindung mit dem Grunderwerb und der Umsetzung der Planung  verbundenen Kosten, also auch die Kosten für die Herrich­tung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder dem Erwerb von sog. Ökokontopunkten für die Maßnahme, gehören zu den Kosten, die das Land erstattet.

Können auch Kosten für vorausgegangene Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung vergütet werden?

Diese Aufwendungen müssen eindeutig die­sem Verfahren zugeordnet sein und dürfen nicht für z.B. vorangegangene frühere Anträ­ge verwendet worden sein. Ausgaben, die vor Kontaktaufnahme zu dieser Maßnahme mit dem LBV.SH angefallen sind, können nicht er­stattet werden.

Müssen die Gemeinden die Aufwendungen vorfinanzieren?

Die Kommune kann nach Baufortschritt Ab­schlagsrechnungen einreichen. Die Ab­schlagsrechnung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für Zahlun­gen benötigt wird, die voraussichtlich inner­halb der auf die Anforderung folgenden drei Monate zu leisten sind. Alternativ übermittelt die Kommune die geprüften Abschlagsrech­nungen der Externen zur Anweisung. Welche Art der Rechnungseinreichung gewählt wird, ist bei der Verhandlung der Vereinbarung fest­zulegen.

Werden Personalkosten des Amtes oder der Kommune übernommen?

Nein. Eigenleistungen der beauftragen Ge­meinde/n werden nicht erstattet.

Wie wäre zu verfahren, falls sich zu einem späteren Zeit­punkt herausstellt, dass die Maßnahme nicht umgesetzt werden kann? Muss dann die Gemeinden allein für sämtli­che bis dahin angefallenen Kosten aufkommen?

In der Vereinbarung ist geregelt, dass die bis dahin entstandenen Kosten so geteilt werden, wie dies bei der vollständigen Umsetzung der Maßnahme erfolgt wäre. D.h. der LBV.SH trägt die bis dahin entstandenen Kosten der Maßnahme und hierauf die Planungs-, Ent­wurfs- und baubegleitenden Leistungen bezo­gen auf die entstandenen Baukosten. Die be­reits erstellten Unterlagen sind dem LBV.SH zu überreichen und in digitaler und bearbeitba­rer Form zur Verfügung zu stellen.

Dieser Fall tritt bei vorgenannter Regelung nicht auf. Eine Kostenübernahme von Zins­zahlungen durch das Land ist nicht vorgese­hen.

Werden die Planungskosten vollständig vom Land über­nommen?

Planungs- und Bauleitungskosten werden bis zu einem Wert von 12 % der Baukosten finan­ziert. Ein höherer Betrag kann auf Nachweis und Begründung der Erforderlichkeit bis zu ei­nem Wert von 20 % der Baukosten erstattet werden. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 zählen u. a. die Kosten für Vermessungsarbei­ten, Gutachten, Sicherheitsaudits, statische Berechnungen, Materialanalysen, Bodenpro­benuntersuchungen und Probebohrungen, die im Rahmen der Entwurfsarbeiten oder Baulei­tung erforderlich werden. Mit dieser Erstattung sind auch Kosten für etwaige Machbarkeits­studien im Vorwege mit abgegolten. Eigenleis­tungen der beauftragen Gemeinde/n werden nicht erstattet.

Die Planungsleistungen wür­den wir in einem Vergabever­fahren als Stufenvertrag aus­schreiben. Werden alle Leis­tungsphasen vom Land über­nommen auch wenn es nicht zur Ausführung gelangen wür­de?

Kann die Baudurchführung nicht realisiert wer­den, wird die Vereinbarung gekündigt. In der Vereinbarung ist geregelt, dass die bis dahin entstandenen Kosten so geteilt werden, wie dies bei der vollständigen Umsetzung der Maßnahme erfolgt wäre. Das Land übernimmt also nicht alle Leistungsphasen, wenn die Rea­lisierung nicht erfolgt. 

Können die Grunderwerbs­kosten zu 100 % finanziert werden?

Grunderwerbskosten werden lediglich bis in Höhe des Bodenrichtwertes erstattet. Darüber hinausgehende Forderungen sind durch ein von der Kommune zu veranlassendes Gutach­ten zu belegen. Dabei sind die im Entschädi­gungsrecht einschlägigen Vorgaben anzuwen­den.

Welche Unterstützungsleistungen können vom LBV.SH erbracht werden?

Die Planungen und Bauumsetzung werden im vollen Umfang durch die Kommune getragen, bzw. geleistet. Ansprechpartner beim LBV.SH ist der jeweils zuständige Fachbereich, der mit der Kommune die Vereinbarung verhandelt und abgeschlossen hat. Mit dem Fachbereich werden dann auch die weiteren Abläufe besprochen. Planungs- und Unterstützungsleistungen durch den LBV.SH sind nicht vorgesehen.

Wer beteiligt und holt Genehmigungen bei UNB, UWB, Verkehrsbehörde, Denkmalschutzamt ein?

Die Kommune tritt in Vertretung für den LBV.SH als Träger der Straßenbaulast gegenüber den Trägern öffentlicher Belange auf. Die UNB ist als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Da die Genehmigungsentscheidung durch den LBV.SH als Straßenbaubehörde zuzulassen ist, gehört auch das Einvernehmen des MEKUN (§ 1 Ziffer 4 Naturschutzzuständigkeitsverordnung) zu den von der Kommune beizubringenden Stellungnahmen. 

Können die Grunderwerbskosten zu 100 % finanziert werden?

Die Grunderwerbskosten werden bis in Höhe des Bodenrichtwertes erstattet. Darüber hinausgehende Forderungen sind durch ein von der Kommune zu veranlassendes Ertragswertverfahren gutachterlich zu ermitteln. Die berechtigten Mehrkosten werden vom Land getragen.

Beim erforderlichen Grunder­werb landwirtschaftlicher Flä­chen: Über welchen Zeitraum kann ein möglicher Gewinnentfall der Landwirte in den Kaufpreis einbezogen wer­den?

Grundsätzlich werden benötigte Flächen zum Verkehrswert (auf Basis Bodenrichtwert) für Straßenbauvorhaben erworben. Der Erwerb einer Teilfläche eines landwirtschaftlichen Schlages kann dazu führen, dass sich die Kosten für die Bewirtschaftung der verbleiben­den Restfläche erhöhen und/oder sich der Wert der restlichen Fläche verändert. Das Re­gelwerk für die Ermittlung der sogenannten Anschneideentschädigung und Restwertmin­derung ist die LandR 19 (Entschädigungsricht­linien Landwirtschaft). Die Ermittlung ist ver­hältnismäßig komplex, so dass grundsätzlich für die Ermittlung ein Sachverständiger heran­gezogen werden muss.

Es wird auf Grund der Erfahrungswerte der Straßenbauverwaltung jedoch davon ausge­gangen, dass die randliche Anschneidung von landwirtschaftlichen Flächen für Maßnahmen des Radwegebaus an bestehenden Straßen im Regelfall so gering im Verhältnis zur Rest­fläche ausfällt, dass eine entsprechende Nebenentschädigung nicht anfällt. Daher kann im Regelfall vom Verkehrswert der zu erwer­benden Flächen ausgegangen werden.

Sollte sich im Einzelfall abzeichnen, dass eine solche Nebenentschädigung in Betracht zu ziehen ist, da die Flächeninanspruchnahme insbesondere im Verhältnis zur verbleibenden Restfläche doch größer ausfällt, muss ein Sachverständiger herangezogen werden. Eine Pauschale kann hierfür nicht benannt werden.

Der Radweg soll nach Fertigstellung in das Eigentum des LBV.SH übergehen. Werden dabei auch Flächen übernommen, die lediglich verpachtet sind (Erbpacht)?

Die Flächen auf denen der Radweg und alle zur Straße gehörenden Bestandteile errichtet werden sowie die Flächen, auf denen die er­forderlichen Kompensationsflächen liegen, sind nach der katasteramtlichen Vermessung auf das Land zu übertragen. Hierfür sehen die Regelungen des §§ 17, 19 StrWG ein gut hän­delbares Verfahren vor. Wichtig ist, dass auf den Flächen keine Rechte Dritter lasten und diese nicht vermietet oder verpachtet sind. So­weit an der Fläche ein Erbpachtrecht besteht, ist mit dem Erbpachtnehmer eine Regelung zur Entlassung der Fläche aus der Erbpacht zu treffen und mit dem Eigentümer auf Eigen­tumsübertragung. An der katasteramtlichen Vermessung ist der LBV.SH zu beteiligen  

Nach welchen Kriterien erfolgt die Ermittlung des Kaufprei­ses landwirtschaftlicher Flä­chen - gilt hierbei der „ortsüb­liche Preis"?

Für den Grunderwerb gilt der Bodenrichtwert. Die Differenz zwischen dem Bodenrichtwert und dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis ist von der Kommune zu tragen.

Wer führt den erforderlichen Landerwerb durch und wer trägt die Kosten?

Die Kommune führt eigenständig und umfäng­lich den Landerwerb durch. Die Kosten trägt das Land bis zur Höhe des Bodenrichtwertes.

Werden Ausgleichsmaßnah­men auch vom Land getra­gen?

Alle in Verbindung mit dem Grunderwerb und der Umsetzung der Planung verbundenen Kosten, also auch die Kosten für die Herrich­tung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder dem Erwerb von sogenannten Ökokontopunkten für die Maßnahme, gehören zu den Kosten, die das Land erstattet.

Müssen bestimmte Fristen eingehalten werden?

Ja. Alle Maßnahmen müssen bis zum 30. Juni 2026 eingereicht werden, um im Aus­wahlverfahren berücksichtigt zu werden. ACH­TUNG: Es genügt dafür kein Einreichen einer formlosen ersten E-Mail zur Anmeldung der Maßnahme! Die Frist gilt für das Einreichen des Projektblattes. Alle nach dem 30. Juni 2026 eingereichten Projektblätter können im ersten Auswahlverfahren keine Berücksichtigung fin­den. Sollten ausreichende Kapazitäten nach einer ersten Auswahl verbleiben, wird ein neu­es Zeitfenster zur Anmeldung eröffnet. 

Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Maßnahme abge­schlossen sein?

Haushaltsmittel für den Radwegebau aus IM­PULS-Mitteln des Landes sind derzeit bis 2030 gesichert. Für Maßnahmen, deren Bau bis dahin begonnen wurde, werden ausrei­chende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Wie läuft das Genehmigungs­verfahren für die Maßnahme ab?

Die Kommune erstellt sämtliche erforderliche Unterlagen entsprechend der RE 2012 (Richt­linien zum Planungsprozess und für die ein­heitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau), beteiligt betroffene Träger öf­fentlicher Belange, bindet betroffene Eigentü­mer und Nutzungsberechtigte ein. Die Ergeb­nisse legt sie dem LBV.SH zur Genehmigung vor. Sollte ein Planfeststellungsverfahren er­forderlich werden, sind die erforderlichen Pro­zessschritte ebenfalls von der Kommune zu regeln. 

Welche Unterstützungsleis­tungen können vom LBV.SH erbracht werden?

Die Planungen und Bauumsetzung werden im vollen Umfang durch die Kommune getragen, bzw. geleistet. Ansprechpartner beim LBV.SH ist der jeweils zuständige Fachbereich, der mit der Kommune die Vereinbarung verhandelt und abgeschlossen hat. Mit dem Fachbereich werden dann auch die weiteren Abläufe be­sprochen. Planungs- und Unterstützungsleis­tungen durch den LBV.SH sind nicht vorgese­hen.

Wer beteiligt und holt Geneh­migungen bei UNB, UWB, Verkehrsbehörde, Denkmal­schutzamt, … ein?

Die Kommune tritt in Vertretung für den LBV.SH als Vorhabenträger auf und bindet die betroffenen Träger öffentlicher Belange ein. Zu den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Be­lange zählt auch die UNB und da die Geneh­migungsentscheidung durch den LBV.SH als Straßenbaubehörde zuzulassen ist, gehört auch das Einvernehmen des MEKUN (§ 1 Zif­fer 4 Naturschutzzuständigkeitsverordnung) zu den von der Kommune beizubringenden Stel­lungnahmen.

Welche Aspekte sind bei der Trassenplanung zu berück­sichtigen?

Bei der Planung und Realisierung von Radwe­geneubauten sind zahlreiche Rahmenbedin­gungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen ins­besondere der Erwerb von erforderlichen Grundstücken, die Beachtung umwelt- und na­turschutzrechtlicher Belange sowie die Vorga­ben aus Topographie und sonstigen geogra­phischen Verhältnissen vor Ort (zum Beispiel vorhandene Bauten, Knotenpunkte, Einmün­dungen, Gräben, Bewuchs).

Geht die Baulast für den Rad­weg nach Beendigung der Maßnahme an den LBV.SH über?

Da es sich bei dem Radweg um einen stra­ßenbegleitenden Radweg handelt, geht er mit Fertigstellung und  erfolgter Übergabever­handlung auf das Land über. In der Übergabe­verhandlung überzeugt sich der LBV.SH davon, dass der Radweg seinen Anforderun­gen entspricht. Auf die Ausführungen zur Not­wenigkeit der katasteramtlichen Vermessung und Übertragung der Flächen wird verwiesen.

Die Brückenbauwerke müssen dem beim LBV.SH eingeführten Regelwerk für den Brü­ckenbau entsprechen (RAB-ING--Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten, RE-ING--Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten, BEM-INGBerechnung und Bemessung von Ingenieurbauten, ZTV-INGVertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten etc. in der jeweils aktu­ellsten Fassung). Von Sonderbauweisen bzw. "innovativen" Bauweisen wie Betonbrücken mit nichtmetallischer Bewehrung (z.B. vorge­spannten Carbonbetonbrücken), Aluminium­brücken, Fibercomposite-Brücken und derglei­chen sollte abgesehen werden, da sie dem vorgenannten Regelwerk in der Regel nicht entsprechen.

Welche Anforderungen müs­sen Bauwerke wie Radwege­brücken erfüllen, damit sie vom LBV.SH übernommen werden können?

Werden die neuen Radwegebrücken nicht be­reits nach der Fertigstellung sondern erst deutlich später in die Baulast des LBV.SH übergeben, so ist sicherzustellen, dass die re­gelmäßigen Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 durchgeführt werden und das Bauwerk einem sach- und fachgemäßen Unterhalt un­terliegt.

Sollten Radwege auf Bestandsbrücken des LBV.SH angeordnet oder ausgebaut werden, so sind etwaig fehlende Bauwerksinformatio­nen des alten Brückenbauwerkes im Rahmen der Maßnahmenplanung und in Abstimmung mit dem LBV.SH mittels geeigneten zerstö­rungsfreien Bauwerksuntersuchungen zu er­mitteln bzw. zu beschaffen.

Ergänzende Hilfestellungen und Informationen enthält eine "Checkliste Ingenieurbauwerke Dritter", das beim Dezernat 36 ()  ange­fordert werden kann.

Welche Prüfungen sind vor der Übergabe des Radwegs mit dem LBV.SH abzustim­men?

Im Rahmen der Genehmigung der Planung (Grundlage für die Ausführung) aber auch bei der gemeinsamen bauvertraglichen Abnahme werden i.d.R. die Punkte identifiziert, die für die Übergabeverhandlung wichtig sind. Augen­merk des LBV.SH ist es einen Radweg zu er­halten, der den Regelwerken entspricht und damit die Anforderungen an Sicherheit und Ordnung erfüllt. Insoweit ist wichtig, dass die Ausführung entsprechend der genehmigten Pläne erfolgt. Soweit im Zuge der Maßnahme technische Bauwerke errichtet werden, sind von der Kommune auch die Bauwerks-Haupt­prüfungen H 1 und H 2 unter Einbindung des LBV.SH zu veranlassen.

Was ist nach der Radweg­übergabe mit der Gewährleis­tungsverfolgung der Bauun­ternehmerleistung?

Die Kommune bleibt auch nach Bauwerks­übergabe Vertragspartner des Bauunterneh­mens. Daher erfolgt auch die Gewährleis­tungsbegleitung durch die Kommune. Scha­densmeldungen werden im Gewährleistungs­zeitraum vom LBV.SH an die Kommune wei­tergegeben. Die Kommune ist verantwortlich für die Behebung von Gewährleistungsschä­den. Vor Ende der Gewährleistung vereinbart die Kommune frühzeitig mit dem LBV.SH die Bauwerksprüfung H 2.

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