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Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVO

Letzte Aktualisierung: 26.11.2025

Allgemeines

Zur Verkehrssicherheit gehört auch, dass die am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge betriebssicher sind. Deshalb sind die meisten Kraftfahrzeuge zulassungspflichtig. Soweit Ihr Fahrzeug in seinen Abmessungen, Achslasten oder dem Gesamtgewicht nicht der StVZO entspricht, z.B. weil es sich um eine Arbeitsmaschine oder ein sonstiges Spezialfahrzeug handelt, können Sie bei uns eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO (u.a. Abmessungen, Kurvenlaufverhalten, Achslasten und Gewichte) erlangen. Der LBV.SH erteilt auch andere Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften sofern diese zusammen mit den vorstehenden Abweichungen vorliegen. Ansonsten liegt die Zuständigkeit bei den Kreisen und kreisfreien Städten.

Zuständig ist der LBV.SH, wenn der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Schleswig-Holstein hat oder – bei internationalen Fahrzeughaltern - das Fahrzeug seinen ersten Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland in Schleswig-Holstein hat.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVZO ist ein schriftlicher oder elektronisch übermittelter Antrag sowie das Vorliegen eines Gutachtens zur Erlangung einer § 70 StVZO Ausnahmegenehmigung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Überwachungsorganisation (bspw. TÜV, Dekra, GTÜ). Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen ist auch die Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. der Betriebserlaubnis erforderlich.

Eine weitere Voraussetzung ist, sofern es sich um ein Fahrzeug / eine Fahrzeugkombination zum Transport von Ladung handelt, dass die Ladung technisch unteilbar ist oder aufgrund von Festigkeitsgründen mehrere einzelne Teile transportiert werden und den Einsatz eines entsprechenden Spezialfahrzeuges / einer entsprechenden Spezialfahrzeugkombination bedingen.

Verfahrensablauf

Ihren Antrag können Sie per Post oder per einfacher E-Mail an den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr übermitteln. Ab dem 2. Januar 2026 können die Ausnahmegenehmigungen gem. § 70 StVZO auch digital mit qualifizierter elektronischer Signatur erteilt und entsprechend elektronisch versendet werden. 

Bei elektronisch erteilten und signierten Bescheiden ist es ausreichend, diese als Ausdruck oder deren digitale Form auf einem Speichermedium mitzuführen, wenn diese bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden können.

Diese Vorgehensweise ist bei Beantragung freizugeben, entsprechend umgestaltete Antragsformulare finden Sie hier:

Für Anträge bis 31. Dezember 2025:

Antrag zur Erlangung einer Dauerausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO (PDF, 154KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Antrag zur Erlangung eines Nachtrages zu einer Dauerausnahmegenehmigung oder einer Einzelfahrt gemäß § 70 StVZO (PDF, 117KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Für Anträge ab 2. Januar 2026:

Antrag zur Erlangung einer Dauerausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO (PDF, 162KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Antrag zur Erlangung eines Nachtrages zu einer Dauerausnahmegenehmigung oder einer Einzelfahrt gemäß § 70 StVZO (PDF, 128KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Sollte das Ausfüllen der Formularfelder im aktuellen Browser nicht möglich sein, laden Sie das Formular bitte herunter und öffnen Sie es mit einem geeigneten Programm für PDF-Dateien.

Ihre Unterlagen werden unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, u.a. der Empfehlungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, geprüft. Unter Umständen kann die Anhörung weiterer betroffener Bundesländer erforderlich werden.

Die Gültigkeit der in der Genehmigung verwendeten Signatur (PAdES) sowie die Unversehrtheit des Dokuments können z.B. online bei der Europäischen Kommission oder mit dem Adobe PDF Reader validiert werden.

Wir weisen darauf hin, dass der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem LBV.SH mit der Speicherung und Verarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden ist. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Kommision in Verbindung mit § 3 Abs. 1 LDSG (SH). Wir bitten entsprechend um Beachtung der Datenschutzhinweise.

Ausnahmegenehmigung

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen versehen werden. Sie kann überdies im Geltungsbereich beschränkt erteilt werden, z.B. wenn eine erforderliche Zustimmung anderer Bundesländer versagt wird.

Die Ausnahmegenehmigung wird mit einer Gültigkeitsdauer von sechs oder zwölf Jahren ausgestellt. In Sonderfällen ist ggf. eine Befristung auf drei Jahre gesetzlich vorgeschrieben. 

Kontakt und Telefonzeiten

0431 383 -2647 oder -2732

  • Montag bis Donnerstag 9.00 bis 15.00 Uhr
  • Freitag 9.00 bis 11.30 Uhr

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