Landesamt für Arbeitsschutz,
Soziales und Gesundheit: Thema: Ministerien & Behörden
Asbest
Asbest ist ein eindeutig krebserregender Stoff. Er besteht aus vielen winzigen Fasern, die z.B. durch Witterung, Abnutzung oder äußere Einwirkungen freigesetzt werden können.
Asbest ist ein eindeutig krebserzeugender Stoff. Er besteht aus vielen winzigen Fasern, die z.B. durch Witterung, Abnutzung oder äußere Einwirkungen freigesetzt werden können. Auch durch Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien, z.B. bei Schleif- oder Abrissarbeiten, können Fasern freigesetzt werden. Asbestfasern sind mit dem bloßen Auge nicht zu erkennen, geruchsneutral und können daher unbemerkt in die Atemwege gelangen. Sind sie erst einmal in die Lunge gelangt, können sie weder abgebaut noch ausgeschieden werden. Dadurch verursachen die Fasern dauerhafte Reizungen des umlagernden Gewebes und können Krankheiten wie Asbestose verursachen, die im schlimmsten Falle Lungen- und Bauchfellkrebs begünstigen.
Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind auf Grund der Gefährlichkeit des Stoffes daher verboten, auch für private Haushalte.
In Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 erbaut und saniert wurden, ist davon auszugehen, dass Asbestprodukte verbaut sind. Asbest kann zum Beispiel in Bodenbelägen, Dachplatten, Fliesenklebern, Spachtelmassen und Putzen enthalten sein. Eine Analyse ergibt Klarheit.
Hier finden Sie Beispiele von Asbestfundstellen am Beispiel eines Einfamilienhauses (Hrsg. BG Bau).
Informationen für Bauherren
Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, muss der Veranlasser einer Baumaßnahme dem Auftragnehmer folgende Termine bekanntgeben:
bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns.
bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 das Baujahr.
Alle vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte des Objektes und über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe sind dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Insbesondere die Bauunterlagen können wichtige Hinweise zu den verwendeten Materialien enthalten.
Sind Asbestprodukte nicht konkret als solche erkennbar, ist vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Schadstoffuntersuchung zu veranlassen. Von den Ergebnissen der Untersuchung hängen die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ab.
Der Bauherr hat darüber hinaus Maßnahmen gemäß Baustellenverordnung zu veranlassen, wenn weitere Beschäftigte auf der Baustelle tätig werden.
Bei Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ist eine Genehmigung nachzuweisen.
Die Genehmigung wird aufgrund einer unternehmensbezogenen Anzeige erteilt, wenn der Arbeitgeber dies im Rahmen der Anzeige anfordert.
Es ist nachzuweisen, dass
die notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für die Tätigkeiten gegeben ist,
die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden.
In der Unternehmensbezogenen Anzeige ist folgendes anzugeben bzw. vorzulegen:
Ort der Betriebsstätte,
Art und Menge der asbesthaltigen Materialien, die gehandhabt werden,
ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Arbeitsverfahren,
Angabe des Risikobereichs einschließlich der Art der Expositionsermittlung,
Anzahl der fachkundigen Beschäftigten,
Vor- und Nachname der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten,
Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten und einen Nachweis über deren letzte arbeitsmedizinische Vorsorge
Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten,
Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person.
Der Anzeige ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung einschließlich des Arbeitsplans sowie der Nachweis der Qualifikation der verantwortlichen und aufsichtführenden Personen beizufügen.
Unternehmensbezogene Anzeigen sind spätestens nach sechs Jahren erneut vorzunehmen.
Tätigkeiten mit Asbest sind vom Arbeitgeber spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten anzuzeigen: Asbestanzeigen@lasg.landsh.de
Aufgaben des Landesamts für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Erteilung von Genehmigungen für Betriebe, die Tätigkeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ausführen
Entgegennahme von Anzeigen für Tätigkeiten mit Asbest
Überwachen der Asbestarbeiten
Erteilung von Zulassungen für Betriebe, die Tätigkeiten mit Asbest im Bereich hohen Risikos ausführen
Abnahme von Prüfungen bei behördlich anerkannten Lehrgängen zur Erlangung der Sachkunde
Anerkennung von Sachkundelehrgängen
Ergänzende Informationen
Informationen zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
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