Die Betreiber eines Hofladens in Stormarn ließen ab November 2020 Kunden nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung ihr Geschäft betreten. Zudem bestand die Möglichkeit, vorbestellte Waren am Nebeneingang abzuholen.
Der Kläger wollte im Hofladen einkaufen, ohne eine Maske zu tragen. Er wies darauf hin, dass er als asthmakranker Schwerbehinderter von der staatlichen Maskenpflicht befreit sei. Dennoch wurde ihm der Zutritt verwehrt. Er fühlte sich aufgrund seiner Behinderung diskriminiert und verlangte Unterlassung sowie eine Entschädigung.
Die Betreiber begründeten die strikte Maskenpflicht damit, dass sie damit zwei ebenfalls schwerbehinderte Mitarbeiterinnen schützen wollten.
Das Landgericht Lübeck hat am 28.01.2022 die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden die Ansprüche nicht zu, weil er nicht durch eine Ungleichbehandlung benachteiligt worden sei.
Das Vorgehen der Beklagten sei von ihrem Hausrecht gedeckt. Als private Ladeninhaber seien sie nicht verpflichtet, den Kläger bei sich einkaufen zu lassen. Sie müssten sich zwar an das allgemeine Diskriminierungsverbot halten. Dieses sei jedoch nicht verletzt, weil der Kläger nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei, sondern weil er keine Maske habe tragen wollen. Insoweit würden alle Kunden – ob behindert oder nicht – gleich behandelt.
Der Kläger müsse auch nicht aufgrund seiner Behinderung privilegiert werden. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus der seinerzeit gültigen Corona-Verordnung. Zwar sehe diese Ausnahmen von der allgemeinen Maskenpflicht vor, sie begründe jedoch keinen individuellen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten. Den Betreibern bleibe es unbenommen, für ihr privates Geschäft strengere Zugangsregeln aufzustellen. Der Kläger müsse sich deshalb auf die Nutzung des Abholservice verweisen lassen oder woanders einkaufen gehen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az. 3 O 109/21).
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